Das GEG als Zwischenziel
65% der Heizwärme sollen erneuerbar sein oder zumindest unvermeidbare Abwärme, verlangt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Zwar gilt das für den Bestand erst in einigen Jahren 2026 bzw. 2028, wenn man aus der kommunalen Wärmeplanung vor Ort weiß, wie es weitergeht. Nur im Neubau auf der grünen Wiese soll diese Vorgabe bereits seit dem 01.01.2024 umgesetzt werden. Im öffentlichen Bewusstsein ist mit diesen Vorgaben aber nun wirklich das Ende der Fahnenstange erreicht.
Schaut man allerdings ins Klimaschutzgesetz (KSG), so gelangt man schnell zur Erkenntnis, dass die 65% nur einen Zwischenschritt darstellen können. Denn natürlich ist es nicht möglich, 2045 eine ausgeglichene Treibhausgas-Bilanz aufzuweisen, und weiter 35% fossile Brennstoffe zu verfeuern. Aus den 65% müssen also in absehbarer Zeit 100% werden. Wie schnell das gehen muss, zeigt ein Blick in die Gebäuderichtlinie EPBD. In diesem jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Regelwerk heißt es sehr eindeutig, dass neue Gebäude schon 2030 Nullemissionsgebäude darstellen sollen. Es gibt Ausnahmen. Aber im Grunde ist klar: Die 65% im GEG sind kein Zustand, auf den man sich dauerhaft einstellen oder in dem man sich einrichten kann, sie sind – nur, aber auch immerhin – ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität. Entsprechend wird das GEG schon in den nächsten Jahren neu gefasst werden müssen, und zwar nicht nur wegen des deutschen Minderungspfades, sondern auch wegen der Anforderungen der Gebäuderichtlinie (Miriam Vollmer).
Webinar „Klima Kompakt“
Deutschland will bis 2045 klimaneutral werden – der Wirtschaftsstandort Hamburg sogar schon bis zum Jahr 2040. Die Handelskammer Hamburg organisiert in Kooperation mit der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven eine gesonderte Webinarreihe „Klima kompakt“.
Erfahren Sie in der Online-Auftaktveranstaltung am 18. April 2024, 9.00 – 10.00 Uhr, welche rechtlichen Regelungen schon jetzt für KMU zu beachten sind und welche Unterstützungsangebote Sie kennen sollten. Dirk Buchsteiner wird einen Überblick über relevante EU- und Bundesgesetzgebung geben und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung.
Die Veranstaltungsreihe Klima kompakt richtet sich an mittelständische Unternehmer, die ihr Unternehmen zukunftsorientiert und klimafreundlich transformieren möchten.
In den kompakten Onlineveranstaltungen (April bis Dezember 2024) werden relevante rechtliche Rahmenbedingungen vorgestellt und Handlungsimpulse gegeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den jeweiligen Experten. Die Veranstaltungsinhalte bauen aufeinander auf und begleiten die Teilnehmenden auf dem Weg in die Klimaneutralität.
Eine Teilnahme an Einzelterminen ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.
Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung erfolglos
Die Energiewende kann nur durch die gleichzeitige Ertüchtigung des Stromnetzes gelingen. Dafür sind bei den Übertragungsnetzbetreibern viele Ersatzneubauten von Höchstspannungsleitungen in der planungsrechtlichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfeststellungsbeschluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrunduntersuchungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durchzusetzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbesondere auch die Linienführung oft Streitthemen – auch dann noch, wenn der Planfeststellungsbeschluss dann endlich ergangen ist.
Zur Beschleunigung von Vorhaben hat der Gesetzgeber reagiert und einige Vorhaben in den vordringlichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrechtfertigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechtsschutz gibt es die erst- (und letzt-) instanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 - eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchstspannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfeststellungsbeschluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde. Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneuernden 220-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besiedelten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhabens „Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV“. Dass die Linienführung im Abschnitt Rheinquerung zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspannanlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspannanlage erreichen und dort eingebunden werden können.
Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mitsamt der notwendigen Folgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordringlichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besiedelten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchstspannungsleitungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfeststellungsbehörde die Vorhabenträgerin schon aus Rechtsgründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alternative sprechenden Belange mussten nicht ausführlicher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antragstrasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbelastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfeststellungsbeschluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Gestaltungsfreiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)
Menschenrecht auf Klimaschutz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, hat gesprochen: Drei Fälle waren zu entscheiden, in denen Kläger geltend gemacht hatten, durch Klimawandel in ihren Menschenrechten verletzt zu sein:
- Kinder und Jugendliche aus Portugal, die sich durch die zunehmenden Waldbrände gefährdet sehen,
- der französische Ex-Bürgermeister einer Kommune am Ärmelkanal, die von Hochwasser bedroht ist,
- die sogenannten KlimaSeniorinnen aus der Schweiz, die befürchten, durch Hitzewellen gesundheitlich belastet zu werden.
Zwar hat der EGMR nur der Klage des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz stattgegeben. Dies ist in der Rechtsentwicklung dennoch ein bedeutender Schritt. Denn dadurch wird bestätigt, dass es eine Art Menschenrecht auf Klimaschutz gibt. An sich steht das so nicht wörtlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an dessen Maßstäben der Gerichtshof alle Klagen beurteilt. Der EGMR hat seine Entscheidung daher auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und Art. 6, Recht auf ein faires Verfahren, gestützt. Der EGMR hat festgestellt, dass Art. 8 auch ein Recht auf wirksamen Schutz durch den Staat vor erheblichen negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit und Lebensqualität umfasst. Dieses Recht hätte die Schweiz verletzt, indem sie weder die Grenzen des Ausstoßes von Treibhausgasen quantifiziert hätte, noch sich an die bisherigen Reduktionsziele gehalten.
Der EGMR macht in seiner Entscheidung auch klar, dass die individuelle Betroffenheit der vier Klägerinnen, die auch als natürliche Personen auftraten, nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Allerdings hätten sie als Verein ein Recht auf ein faires Verfahren im Namen von Individuen, für die der Klimawandel aus gesundheitlichen Gründen eine besondere Bedrohung darstellt. Dieses Recht sei von den zuständigen Schweizer Gerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden, ohne dass dies in den entsprechenden Entscheidungen hinreichend begründet worden sei.
Die beiden anderen Fälle wurden vom EGMR aus überwiegend formalen Gründen abgelehnt. So war der ehemalige Bürgermeister der französischen Gemeinde Grande-Synthe inzwischen dort gar nicht mehr wohnhaft, so dass er durch die zu erwartenden Hochwasser nicht betroffen wäre. Bei den portugiesischen Kindern und Jugendlichen wurde vom EGMR moniert, dass sie die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hatten, bevor sie sich an den EGMR gewandt haben. Dies widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität: Zunächst müssen Rechte im fachgerichtlichen Instanzenzug eingefordert werden, bevor Verfassungsgerichte oder der EGMR zuständig sein kann.
Außerdem hatten sich die Kläger in dem Fall gegen eine Vielzahl von Staaten gewandt. Hier zeigt sich ein grundsätzlicheres Problem der extraterritorialen Wirkung von (mangelndem) Klimaschutz. Nach Aufassung des EGMR ist er nicht für die Prüfung dieser extraterritorialen Effekte zuständig. Das heißt, dass Menschenrechtsverletzungen, die auf der Verantwortung von Drittstaaten beruhen, unter der EMRK nicht justiziabel sind. Das lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung zur extraterritorialen Geltung von Menschenrechten in bewaffneten Konflikten nachvollziehen. Für die Universalität der Menschenrechte ist das dennoch eine etwas ernüchternde Nachricht. (Olaf Dilling)
Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK
2045 soll Deutschland netto klimaneutral sein. In den verbleibenden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärmepumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektrifiziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infrastruktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzentgelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetzbetreibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Green Paper vorgelegt.
Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezentrale Wasserstoffversorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausgetauscht, wird vom Ministerium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weitergenutzt werden, aber für den Rest stehen Stilllegungen an. Die sollen nicht überraschend kommen, aber angesichts der Langlebigkeit von Heizungen, aber auch vielen industriellen Einrichtungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie fest: Künftig können neue Gasanschlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekarbonisierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versorgerrecht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infrastruktur kann man sich nicht bedingungslos verlassen. Das Ministerium hebt aber hervor, dass Energieversorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Verteilernetzbetreiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiterzubetreiben, soll es aber keine mehr geben.
Interessant sind die Aufgaben, die das Ministerium vor allem aufgrund der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie für sich und die Bundesnetzagentur identifiziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurückgebaut: Es wird keine Anschlussverpflichtungen mehr geben, statt dessen sollen Stilllegungspläne den Rückzug aus bestehenden Versorgungsverhältnissen organisieren. Der Regulierungsrahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbetreiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschreibungen, neue Regeln für den Effizienzvergleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Stilllegung und des Rückbaus regulatorisch umgeht.
Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzessionsvertraglichen Investitionsverpflichtungen aus? Wer bekommt das Netz aufgedrückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraussichtlich der bisherige Konzessionär – entschädigt?
Viele offene Fragen. In der Öffentlichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze diskutiert. Noch in der Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde oft debattiert, als gäbe es eine Ewigkeitsgarantie für die Erdgasinfrastruktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung sich mit der Frage beschäftigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infrastruktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).
BGH öffnet Fernwärmekonzessionen für den Wettbewerb
Die Vergabe von Wegenutzungskonzessionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetzbetreiber ist in § 46 ff EnWG inzwischen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkonzessionär einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.
Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwärmeversorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungsnetzen üblich, es fehlt jedoch an spezifischen gesetzlichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwärmeversorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenutzungsvertrages gegen die Gemeinde als rechtlich marktbeherrschendes Unternehmen für Wegerechte hat.
Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erhebliche rechtliche Klarstellungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – allerdings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwärmeversorger nicht automatisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenutzungskonzession (oder Verlängerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städtischen Wege zum Aufbau von Fernwärmenetzen durch sämtliche Interessenten neben dem bereits bestehenden Fernwärmenetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärmekonzession durchführen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natürlichen Monopols des örtlichen Wärmenetzbetreibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.
Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Interessenten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwärmekonzessionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.
(Christian Dümke)