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Das GEG als Zwischenziel

65% der Heizwärme sollen erneu­erbar sein oder zumindest unver­meidbare Abwärme, verlangt das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG). Zwar gilt das für den Bestand erst in einigen Jahren 2026 bzw. 2028, wenn man aus der kommu­nalen Wärme­planung vor Ort weiß, wie es weitergeht. Nur im Neubau auf der grünen Wiese soll diese Vorgabe bereits seit dem 01.01.2024 umgesetzt werden. Im öffent­lichen Bewusstsein ist mit diesen Vorgaben aber nun wirklich das Ende der Fahnen­stange erreicht.

Schaut man aller­dings ins Klima­schutz­gesetz (KSG), so gelangt man schnell zur Erkenntnis, dass die 65% nur einen Zwischen­schritt darstellen können. Denn natürlich ist es nicht möglich, 2045 eine ausge­gli­chene Treib­hausgas-Bilanz aufzu­weisen, und weiter 35% fossile Brenn­stoffe zu verfeuern. Aus den 65% müssen also in abseh­barer Zeit 100% werden. Wie schnell das gehen muss, zeigt ein Blick in die Gebäu­de­richt­linie EPBD. In diesem jüngst vom Europäi­schen Parlament angenom­menen Regelwerk heißt es sehr eindeutig, dass neue Gebäude schon 2030 Nullemis­si­ons­ge­bäude darstellen sollen. Es gibt Ausnahmen. Aber im Grunde ist klar: Die 65% im GEG sind kein Zustand, auf den man sich dauerhaft einstellen oder in dem man sich einrichten kann, sie sind – nur, aber auch immerhin – ein Zwischen­schritt auf dem Weg zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität. Entspre­chend wird das GEG schon in den nächsten Jahren neu gefasst werden müssen, und zwar nicht nur wegen des deutschen Minde­rungs­pfades, sondern auch wegen der Anfor­de­rungen der Gebäu­de­richt­linie (Miriam Vollmer).

Von |12. April 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Webinar „Klima Kompakt“

Deutschland will bis 2045 klima­neutral werden – der Wirtschafts­standort Hamburg sogar schon bis zum Jahr 2040. Die Handels­kammer Hamburg organi­siert in Koope­ration mit der Handels­kammer Bremen – IHK für Bremen und Bremer­haven eine geson­derte Webinar­reihe „Klima kompakt“.

Erfahren Sie in der Online-Auftak­t­­ver­­an­staltung am 18. April 2024, 9.00 – 10.00 Uhr, welche recht­lichen Regelungen schon jetzt für KMU zu beachten sind und welche Unter­stüt­zungs­an­gebote Sie kennen sollten. Dirk Buchsteiner wird einen Überblick über relevante EU- und Bundes­ge­setz­gebung geben und steht den Teilnehmern für Fragen zur Verfügung. 

Die Veran­stal­tungs­reihe Klima kompakt richtet sich an mittel­stän­dische Unter­nehmer, die ihr Unter­nehmen zukunfts­ori­en­tiert und klima­freundlich trans­for­mieren möchten.

In den kompakten Onlin­ever­an­stal­tungen (April bis Dezember 2024) werden relevante recht­liche Rahmen­be­din­gungen vorge­stellt und Handlungs­im­pulse gegeben. Ein wesent­licher Bestandteil ist die Möglichkeit zum direkten Austausch mit den jewei­ligen Experten. Die Veran­stal­tungs­in­halte bauen aufein­ander auf und begleiten die Teilneh­menden auf dem Weg in die Klimaneutralität.

Eine Teilnahme an Einzel­ter­minen ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.

 

 

Von |12. April 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Industrie, re unterwegs, Strom, Umwelt|0 Kommentare

Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­span­nungs­frei­leitung erfolglos

Die Energie­wende kann nur durch die gleich­zeitige Ertüch­tigung des Strom­netzes gelingen. Dafür sind bei den Übertra­gungs­netz­be­treibern viele Ersatz­neu­bauten von Höchst­span­nungs­lei­tungen in der planungs­recht­lichen Pipeline. Der Weg zu einem Planfest­stel­lungs­be­schluss ist steinig uns schwer, da bereits im Verfahren (und auch davor) viele Stöckchen liegen, über die man springen muss – so ist es in der Praxis oft bereits gar nicht so einfach, die benötigten Baugrund­un­ter­su­chungen (auf die man eigentlich einen Anspruch hat) vor Ort durch­zu­setzen. Wie bei vielen Projekten gilt vor Ort dann oft der NIMBY-Grundsatz – überall, nur nicht hier („not in my backyard“). Daher sind die Fragen des Bedarfs an bestimmten Leitungen und insbe­sondere auch die Linien­führung oft Streit­themen – auch dann noch, wenn der Planfest­stel­lungs­be­schluss dann endlich ergangen ist.

Zur Beschleu­nigung von Vorhaben hat der Gesetz­geber reagiert und einige Vorhaben in den vordring­lichen Bedarf gestellt, für die demnach auch die Planrecht­fer­tigung schon von Gesetzes wegen feststeht. Im Hinblick auf den Rechts­schutz gibt es die erst- (und letzt-) instanz­liche Zustän­digkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig hat mit aktuellem Urteil vom 10.04.2024 – BVerwG 11 A 4.23 - eine Klage der Stadt Moers gegen eine Höchst­spannungsfreileitung abgewiesen. Hier ging es u.a. auch um die Trasse. Die Stadt Moers hatte einen Planfest­stel­lungs­be­schluss angegriffen, mit dem der Bau und Betrieb einer 110-/380-kV-Höchs­t­span­­nungs­­f­rei­­leitung zwischen Wesel und Utfort sowie einer 380-kV-Höchs­t­span­­nungs­­f­rei­­leitung zwischen Utfort und dem Punkt Hüls-West zugelassen wurde.  Die Leitungen sollen auf dem Gebiet der Klägerin zusammen mit der auf einem Teilstück zu erneu­ernden 220-/380-kV-Höchs­t­span­­nungs­­f­rei­­leitung Utfort-Walsum zwischen den dicht besie­delten Ortsteilen Eick und Utfort verlaufen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Teilab­schnitt des in Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbau­gesetz genannten Vorhabens „Neubau Höchst­span­nungs­leitung Nieder­rhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV“. Dass die Linien­führung im Abschnitt Rhein­querung zum Zeitpunkt des Planfest­stel­lungs­be­schlusses noch nicht abschließend feststand, war rechtlich unerheblich. Hinsichtlich der Umspann­anlage Utfort reicht es aus, dass die Leitungen die Umspann­anlage erreichen und dort einge­bunden werden können.

Die Planrecht­fer­tigung für das Vorhaben ist aus Sicht der Leipziger Richter gegeben, weil es mit­samt der notwen­digen Folge­maß­nahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG in den vordring­lichen Bedarf gestellt ist. Die Abwägungs­ent­scheidung verletzt die Stadt Moers nicht in eigenen Rechten. Die Planung durfte sich gegen eine westliche Umgehung der dicht besie­delten Gebiete der Klägerin durch Führung der Höchst­span­nungs­lei­tungen Wesel-Utfort und Utfort-Walsum in neuer Trasse entscheiden. Es spricht viel dafür, dass die Planfest­stel­lungs­be­hörde die Vor­habenträgerin schon aus Rechts­gründen nicht verpflichten konnte, anlässlich einer bestimmten Planung auch eine andere, bestehende Leitung weiträumig zu verlegen. Auch unabhängig davon war die Abwägung nicht zu beanstanden. Die gegen die Alter­native sprechenden Belange mussten nicht ausführ­licher ermittelt werden als geschehen. Auch die Ermittlung der gegen die Antrag­strasse sprechenden Belange war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der Vorbe­lastung durch die Bestandstrassen durfte der Planfest­stel­lungs­be­schluss auch davon ausgehen, dass die Planung die Klägerin weder in ihrer Planungs­hoheit noch in ihrer Gestal­tungs­freiheit verletzt. (Dirk Buchsteiner)

Menschen­recht auf Klimaschutz

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg, nicht zu verwechseln mit dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, hat gesprochen: Drei Fälle waren zu entscheiden, in denen Kläger geltend gemacht hatten, durch Klima­wandel in ihren Menschen­rechten verletzt zu sein:

Zwar hat der EGMR nur der Klage des Vereins Klima­Se­nio­rinnen Schweiz statt­ge­geben. Dies ist in der Rechts­ent­wicklung dennoch ein bedeu­tender Schritt. Denn  dadurch wird bestätigt, dass es eine Art Menschen­recht auf Klima­schutz gibt. An sich steht das so nicht wörtlich in der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK), an dessen Maßstäben der Gerichtshof alle Klagen beurteilt. Der EGMR hat seine Entscheidung daher auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Famili­en­lebens, und Art. 6, Recht auf ein faires Verfahren, gestützt. Der EGMR hat festge­stellt, dass Art. 8 auch ein Recht auf wirksamen Schutz durch den Staat vor erheb­lichen negativen Auswir­kungen des Klima­wandels auf Leben, Gesundheit und Lebens­qua­lität umfasst. Dieses Recht hätte die Schweiz verletzt, indem sie weder die Grenzen des Ausstoßes von Treib­haus­gasen quanti­fi­ziert hätte, noch sich an die bishe­rigen Reduk­ti­ons­ziele gehalten.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung auch klar, dass die indivi­duelle Betrof­fenheit der vier Kläge­rinnen, die auch als natür­liche Personen auftraten, nicht hinrei­chend vorge­tragen worden sei. Aller­dings hätten sie als Verein ein Recht auf ein faires Verfahren im Namen von Individuen, für die der Klima­wandel aus gesund­heit­lichen Gründen eine besondere Bedrohung darstellt. Dieses Recht sei von den zustän­digen Schweizer Gerichten nicht ausrei­chend berück­sichtigt worden, ohne dass dies in den entspre­chenden Entschei­dungen hinrei­chend begründet worden sei.

Die beiden anderen Fälle wurden vom EGMR aus überwiegend formalen Gründen abgelehnt. So war der ehemalige Bürger­meister der franzö­si­schen Gemeinde Grande-Synthe inzwi­schen dort gar nicht mehr wohnhaft, so dass er durch die zu erwar­tenden Hochwasser nicht betroffen wäre. Bei den portu­gie­si­schen Kindern und Jugend­lichen wurde vom EGMR moniert, dass sie die inner­staat­lichen Rechts­mittel nicht ausge­schöpft hatten, bevor sie sich an den EGMR gewandt haben. Dies wider­spricht dem Grundsatz der Subsi­dia­rität: Zunächst müssen Rechte im fachge­richt­lichen Instan­zenzug einge­fordert werden, bevor Verfas­sungs­ge­richte oder der EGMR zuständig sein kann.

Außerdem hatten sich die Kläger in dem Fall gegen eine Vielzahl von Staaten gewandt. Hier zeigt sich ein grund­sätz­li­cheres Problem der extra­ter­ri­to­rialen Wirkung von (mangelndem) Klima­schutz. Nach Aufassung des EGMR ist er nicht für die Prüfung dieser extra­ter­ri­to­rialen Effekte zuständig. Das heißt, dass Menschen­rechts­ver­let­zungen, die auf der Verant­wortung von Dritt­staaten beruhen, unter der EMRK nicht justi­ziabel sind. Das lässt sich anhand der bishe­rigen Recht­spre­chung zur extra­ter­ri­to­rialen Geltung von Menschen­rechten in bewaff­neten Konflikten nachvoll­ziehen. Für die Univer­sa­lität der Menschen­rechte ist das dennoch eine etwas ernüch­ternde Nachricht. (Olaf Dilling)

 

 

Das Ende der Gasnetze: Das Green Paper des BMWK

2045 soll Deutschland netto klima­neutral sein. In den verblei­benden 21 Jahren soll damit nicht nur Schluss sein mit Kohle, Benzin und Diesel. Auch Erdgas soll dann nicht mehr verbrannt werden. Das wirft natürlich die Frage auf, was aus den Gasnetzen wird. Denn klar ist natürlich: Sobald immer mehr Gaskunden auf Wärme­pumpen oder Fernwärme umsteigen, und auch die Industrie immer mehr Prozesse elektri­fi­ziert, sinkt die Abnahme und damit steigen die relativen Kosten der Infra­struktur pro m3. Erdgas wird also nicht nur über den CO2-Preis immer teurer werden, sondern parallel dazu steigen die Netzent­gelte. Die bisher wirtschaftlich attraktive Gastherme wird also ab einem gewissen Punkt teuer, und dann flieht jeder aus dem Gas, der kann. Dies aber wirft die Frage auf: Was wird denn aus denen, die nicht so einfach wechseln können? Und was wird aus den Gasnetz­be­treibern? Die Debatte läuft schon einige Jahre. Aber nun hat das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium ein Green Paper vorgelegt.

Die Analyse wird manche ernüchtern: Das BMWK hält eine dezen­trale Wasser­stoff­ver­sorgung für wenig wahrscheinlich. Die Vorstellung, künftig würde einfach nur das Gas ausge­tauscht, wird vom Minis­terium also nicht geteilt. Das gilt auch für Biomethan. Ein Teilnetz soll also umgerüstet oder weiter­ge­nutzt werden, aber für den Rest stehen Still­le­gungen an. Die sollen nicht überra­schend kommen, aber angesichts der Langle­bigkeit von Heizungen, aber auch vielen indus­tri­ellen Einrich­tungen sind auch 20 Jahre nicht viel. Gleichwohl steht schon wegen der Gas-/Wasser­­stoff-Binnen­­mark­t­rich­t­­linie fest: Künftig können neue Gasan­schlüsse verweigert und bestehende gekündigt werden, wenn das im Kontext der Dekar­bo­ni­sierung steht. Es gibt Hürden für dieses neue Versor­ger­recht, aber klar ist damit: Auf die heutige Infra­struktur kann man sich nicht bedin­gungslos verlassen. Das Minis­terium hebt aber hervor, dass Energie­ver­sorgung trotzdem erschwinglich und vor allem sicher verfügbar bleiben muss, ohne darüber die Vertei­ler­netz­be­treiber zu ruinieren. Anreize, die Netze weiter­zu­be­treiben, soll es aber keine mehr geben.Pipeline, Rohrleitung, Rohr, Energie

Inter­essant sind die Aufgaben, die das Minis­terium vor allem aufgrund der neuen Gasbin­nen­markt­richt­linie für sich und die Bundes­netz­agentur identi­fi­ziert hat. Der physische Rückbau muss geregelt werden, aber auch rechtlich wird zurück­gebaut: Es wird keine Anschluss­ver­pflich­tungen mehr geben, statt dessen sollen Still­le­gungs­pläne den Rückzug aus bestehenden Versor­gungs­ver­hält­nissen organi­sieren. Der Regulie­rungs­rahmen muss geregelt werden, sonst gehen die Netzbe­treiber wirtschaftlich kaputt. Das umfasst Regelungen für Abschrei­bungen, neue Regeln für den Effizi­enz­ver­gleich und die Frage, wie man mit den Kosten der Still­legung und des Rückbaus regula­to­risch umgeht.

Auch nicht einfach ist die Frage, wie es eigentlich weitergeht, wenn die Konzession endet. Wer bewirbt sich schon um ein sterbendes Netz? Wie sehen die konzes­si­ons­ver­trag­lichen Inves­ti­ti­ons­ver­pflich­tungen aus? Wer bekommt das Netz aufge­drückt, wenn sich keiner freiwillig findet, und wie wird er – voraus­sichtlich der bisherige Konzes­sionär –  entschädigt?

Viele offene Fragen. In der Öffent­lichkeit wird bisher wenig über das Ende der Gasnetze disku­tiert. Noch in der Diskussion um das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) wurde oft debat­tiert, als gäbe es eine Ewigkeits­ga­rantie für die Erdgas­in­fra­struktur. Nun muss nicht nur die Branche, auch die Kommunen im Rahmen der Wärme­planung sich mit der Frage beschäf­tigen, wie genau vor Ort schon bald die bestehende Infra­struktur einer neuen weichen muss (Miriam Vollmer).

Von |6. April 2024|Kategorien: Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

BGH öffnet Fernwär­me­kon­zes­sionen für den Wettbewerb

Die Vergabe von Wegenut­zungs­kon­zes­sionen durch Gemeinden an Strom- und Gasnetz­be­treiber ist in § 46 ff EnWG inzwi­schen recht ausführlich geregelt. Gemeinden müssen hier ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verga­be­ver­fahren durch führen. Der Gewinner hat gegen den Altkon­zes­sionär einen gesetz­lichen Anspruch auf Übertragung des Netzes.

Aber wie verhält es sich im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung? Auch hier ist der Betrieb von Leitungs­netzen üblich, es fehlt jedoch an spezi­fi­schen gesetz­lichen Regelungen. Bisher wurde lediglich angenommen, dass eine Fernwär­me­ver­sorger aus § 19 GWB einen Anspruch auf Abschluss eines Wegenut­zungs­ver­trages gegen die Gemeinde als rechtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen für Wegerechte hat.

Nun hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 05. Dezember 2023, Az. KZR 101/20 dazu einige erheb­liche recht­liche Klarstel­lungen getroffen. Wir hatten über diese Entscheidung schon einmal hier berichtet – aller­dings dort mehr mit dem Fokus auf der Frage des Netzübertragungsanspruches.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein Fernwär­me­ver­sorger nicht automa­tisch Anspruch gegen die Gemeinde auf Einräumung einer Wegenut­zungs­kon­zession (oder Verlän­gerung einer bestehenden Konzession) für sein Wärmenetz hat. Ein solcher Anspruch auf Einräumung von Nutzungs­rechten kann sich nach laut BGH aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur dann ergeben, wenn eine parallele Nutzung der städti­schen Wege zum Aufbau von Fernwär­me­netzen durch sämtliche Inter­es­senten neben dem bereits bestehenden Fernwär­menetz möglich ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Gemeinde ein Verfahren zur Ausschreibung der Wärme­kon­zession durch­führen. Die Schaffung oder Erhaltung eines natür­lichen Monopols des örtlichen Wärme­netz­be­treibers lehnt der BGH ausdrücklich ab.

Ob eine Gemeinde in jedem Fall zur Durch­führung eines Verga­be­ver­fahrens verpflichtet ist oder nur dann wenn es mehr Inter­es­senten gibt, lässt der BGH dabei ausdrücklich offen. Die Entscheidung könnte jedoch als Türöffner wirken, auch im Bereich der Fernwär­me­kon­zes­sionen einen Wettbewerb um die Konzession und damit auch um das Netz zu eröffnen.

(Christian Dümke)

Von |5. April 2024|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: |0 Kommentare