Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

re|Adventskalender – Das 5. Türchen: Streit mit ExtraEnergie

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Ein Thema, dass uns im Jahr 2025 begleitet hat, war die Geltend­ma­chung von Ansprüchen gegen den Energie­ver­sorger Extra­Energie GmbH für unsere Mandanten. Extra­Energie hatte im Jahr 2022 gegenüber vielen Kunden die Strom- und Gaspreise erhöht und sich dazu nicht auf ein vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht berufen, sondern auf § 313 BGB. Zu Unrecht wie wir meinen. Eine Rückfor­de­rungs­klage vor dem Landge­richt Düsseldorf war erfolg­reich und ist rechts­kräftig. Nun folgen weitere Klagen für weitere ehemalige Kunden, bei denen Extra­Energie trotz des ersten Urteils eine außer­ge­richt­liche Regulierung ablehnt.
Weiterhin vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen in einer Verbands­klage gegen Extra­Energie vor dem OLG Hamm. Auch diese Klage hat die, nach Ansicht der Verbrau­cher­zen­trale, unzuläs­sigen Preis­er­hö­hungen zum Gegen­stand und soll Rückfor­de­rungs­an­sprüche zahlreicher betrof­fener Kunden ermög­lichen. Hier wird nächstes Jahr verhandelt.
(Christian Dümke)
2025-12-10T20:35:42+01:0010. Dezember 2025|Allgemein|

re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäf­tigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Geset­zes­vor­haben steht. Im Auftrag des Bundes­verband Wärme­pumpe e. V. haben wir im September begut­achtet, ob der Bundes­ge­setz­geber die Ankün­digung im Koali­ti­ons­vertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungs­gesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungs­wechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigen­tümer dies bewerk­stel­ligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Techno­logien Nachweis­erleich­te­rungen gelten. Wärme­pumpe, Solar­thermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraus­set­zungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäu­de­ei­gen­tümer die 65 % erneu­erbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangs­re­ge­lungen vor und ist mit der kommu­nalen Wärme­planung synchro­ni­siert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrit­tensten neuen Regelungen der vergan­genen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetz­geber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbst­ver­ständlich an, dass die Wieder­her­stellung eines früheren Rechts­zu­standes auch für die Zukunft nicht auf recht­liche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der recht­liche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetz­geber mit der Neufassung Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) die Anfor­de­rungen für die Nutzung erneu­er­barer Energien auch im Gebäu­de­be­reich verschärft. Auch die novel­lierte Gebäu­de­richt­linie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäu­de­en­er­gie­gesetz entgegen. Doch nicht nur die europäi­schen Regelungen binden den deutschen Gesetz­geber. Auch Art. 20a des Grund­ge­setzes, der die natür­lichen Lebens­grund­lagen im Interesse künftiger Genera­tionen schützt, sowie die Grund­rechte, die nach dem bekannten Klima­schutz­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2021 dem Gesetz­geber die Pflicht aufer­legen, die bestehenden Emissi­ons­spiel­räume nicht heute so auszu­reizen, dass kommenden Genera­tionen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlech­te­rungs­verbot, das es dem Gesetz­geber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzu­heben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleich­wer­tigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetz­geber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäu­de­sektors durch ein anderes recht­liches Instrument in vergleich­barer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetz­geber also einige Kreati­vität beweisen.Wir sind entspre­chend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

2025-12-05T18:24:20+01:005. Dezember 2025|Wärme|

re|Adventskalender – Das 3. Türchen: Streit um Wärmepreise

Mit unserem re|Adventskalender möchten wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle geben, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Das Jahr 2025 stand für uns im Zeichen des Streits um Wärme­preise und um die Angemes­senheit von Preis­än­de­rungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen. Die haben es nämlich in sich und erfüllen, gerade bei älteren Verträgen, oft nicht die gesetz­lichen Anfor­de­rungen. Die Folge ist regel­mäßig die Unwirk­samkeit der Wärme­preis­er­hö­hungen, die auf diese Regelung gestützt werden sollen. Und Erhöhungen gab es reichlich, teilweise in Bereichen von 500 – 900 % als mittelbare Folge der Energie­krise 2021 – 2023.
Wir haben hierzu im Jahr 2025 zwei bedeutsame Urteile erstritten, denn das Landge­richt Frankfurt/Main und etwas später auch das Landge­richt Berlin haben erstmals bestätigt, dass Preis­än­de­rungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen unwirksam sind, wenn diese einzig an die Preis­ent­wicklung von Erdgas anknüpfen.
Wir haben in diesen Verfahren große Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften gegen die Wärme­ver­sorger Techem Solutions GmbH und GASAG Solution Plus GmbH vertreten. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Und auch im Jahr 2026 wird uns das Thema begleiten, denn weitere Verfahren sind anhängig. Wir rechnen mit spannenden Entscheidungen.
(Christian Dümke)
2025-12-05T17:39:33+01:003. Dezember 2025|Allgemein|