Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Was wird wohl aus der Bioquote?

Die in den Eckpunkten des von der Bundes­re­gierung geplanten Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes (GMG) für Gasver­sorger vorge­sehene Beimi­schungs­pflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunk­te­papier erlaubt nur Speku­la­tionen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:

Die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemis­si­ons­ge­bäude errichtet werden, öffent­liche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbind­liche Effizi­enz­ver­bes­se­rungen vorge­sehen, insbe­sondere für die energe­tisch schlech­testen Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneu­er­barer Energien im Gebäu­de­sektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung Deutschland zu einer Emissi­ons­min­derung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasver­sorgung ist damit syste­ma­tisch schwer vereinbar. Realis­tisch erscheint mittel­fristig eine deutlich höhere Quote erneu­er­barer Gase im unteren zweistel­ligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Aller­dings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf  Erdgas ausgelegt; alter­native Gase wie Wasser­stoff lassen sich nur begrenzt beimi­schen, ohne Infra­struktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleich­zeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächen­kon­kur­renzen und konkur­rie­renden Nutzungen in anderen Sektoren.

Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimi­schungs­quoten nicht nur Preis­fragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfüg­barkeit erneu­er­barer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird mögli­cher­weise eine andere Bundes­re­gierung unpopuläre Priori­sie­rungs­ent­schei­dungen treffen müssen (Miriam Vollmer).

2026-03-20T23:59:49+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Gas, Wärme|

EuGH verhandelt über Dreijah­res­lösung bei unwirk­samen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelte sogenannte Dreijah­res­lösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammer­ge­richt  Berlin anhän­gigen Verfahren, in dem es um die Rechts­folgen der Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel in einem seit 2012 bestehenden zivil­recht­lichen Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erheb­liche Zweifel daran geäußert, ob die Recht­spre­chung des BGH zur Dreijah­res­lösung mit dem europäi­schen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrech­nungen des Wärme­ver­sorgers, die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthalten, zu wider­sprechen. Andern­falls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbe­sondere sieht das Kammer­ge­richt hierzu Klärungs­bedarf im Hinblick auf die Richt­linie 93/13/EWG über missbräuch­liche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen sowie die hierzu ergangene Recht­spre­chung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuch­lichen Preis­än­de­rungs­klausel in langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen den Vertrag ergänzend dahin­gehend auslegen, dass ein durch frühere Preis­er­hö­hungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich verein­barten Ausgangs­preises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hinter­grund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richt­linie 93/13/EWG natio­nalen Regelungen oder einer darauf gestützten gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, wonach bei langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen eine durch die Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel entstandene Regelungs­lücke im Wege der ergän­zenden Vertrags­aus­legung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preis­er­hö­hungen, die über den ursprüng­lichen Ausgangs­preis hinaus­gehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jewei­ligen Jahres­ab­rechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richt­linie einer natio­nalen Regelung oder Praxis entge­gen­steht, nach der langfristige Energie­lie­fer­ver­träge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preis­er­hö­hungen auf Grundlage einer unwirk­samen oder nicht wirksam einbe­zo­genen Preis­än­de­rungs­klausel akzep­tiert hat und diese später auch für weiter zurück­lie­gende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richt­linie natio­nalen Regelungen oder einer gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, nach der ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preis­än­de­rungs­klausel während eines laufenden Vertrags­ver­hält­nisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sicher­ge­stellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

2026-03-20T22:04:35+01:0020. März 2026|Rechtsprechung, Wärme|

Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird disku­tiert, ob Betreiber kleiner Dachan­lagen in Zukunft überhaupt noch eine Garan­tie­ver­gütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergü­tungs­frage Schwie­rig­keiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbe­treiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearing­stelle in einem Schieds­ver­fahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schieds­spruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen, deren Betrei­berin einen Netzan­schluss beantragt hatte. Der Netzbe­treiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetz­lichen Frist. Die Betrei­berin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraus­set­zungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbe­treiber nicht recht­zeitig reagiert.

Die Clearing­stelle bestä­tigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grund­sätzlich entsteht. Der Netzbe­treiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzver­träglich. Gleich­zeitig stellte das Schieds­ge­richt fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unver­züg­lichen Netzan­schluss vorlag. Der Anlagen­be­treiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schieds­spruch zeigt damit ein recht­liches Problem auf: Einer­seits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagen­be­treiber, wenn Netzbe­treiber Anschluss­be­gehren verschleppen. Anderer­seits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzan­schluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

2026-03-13T18:05:17+01:0013. März 2026|Erneuerbare Energien|