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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

(Kein) Aus für “grüne Energie”

Mit Begriffen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ um Verbraucher zu werben, wird ab dem 27. September 2026 rechtlich anspruchsvoller. Hintergrund sind die Änderungen des UWG zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie.

Im Mittelpunkt stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen nach dem neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG. Dazu gehören pauschale Aussagen, die eine positive Umweltwirkung vermitteln, ohne diese bereits hinreichend zu konkretisieren. Solche Aussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, die gesetzlich streng geregelt ist: Anerkannt sind insbesondere Umweltleistungen, die dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen des Typs I nach DIN EN ISO 14024 oder sonstigen unionsrechtlich festgelegten Umwelthöchstleistungen entsprechen. Maßgeblich ist also nicht jede beliebige positive Umwelteigenschaft, sondern nur eine qualifizierte und objektiv nachvollziehbare Grundlage für das pauschale Umwelturteil.

Damit gilt künftig: Allgemeine Umweltaussagen sind schwierig, aber das bedeutet kein generelles Verbot von Umweltwerbung. Schließlich muss es weiterhin möglich sein, mit erneuerbar erzeugtem Strom oder Wärme um Kunden zu werben. Entscheidend ist aber künftig, dass die Aussage nicht allgemein, sondern konkret ist.

Für spezifische Strom- oder Wärmeprodukte bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „grüner Strom“ oder „umweltfreundlicher Strom“ oder “Umweltwärme” müssten ersetzt werden durch konkrete, überprüfbare Angabe wie etwa, dass der gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien stammt oder dass für eine bestimmte Liefermenge Herkunftsnachweise eingesetzt werden. Je genauer beschrieben wird, welche Umwelteigenschaft tatsächlich gemeint ist, desto eher lässt sich vermeiden, dass die Werbung als allgemeine Umweltaussage eingeordnet wird. Auch konkrete Aussagen bleiben allerdings weiterhin an den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu messen und müssen insbesondere sachlich richtig und belegbar sein.

Auch die Gestaltung der Werbung sollte künftig stärker mitgedacht werden. Umweltaussagen müssen nämlich nicht ausschließlich aus Text bestehen. Auch Bilder, Symbole, Logos, grafische Elemente oder Farben können – insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen – eine Umweltbotschaft vermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Gesamtwirkung der Werbung ab.

Verstöße gegen das neue Lauterkeitsrecht können – wie andere Wettbewerbsverstöße auch – Unterlassungsansprüche auslösen. In der Praxis kommt daher insbesondere eine Abmahnung nach dem UWG in Betracht. Damit besteht dringender Handlungsbedarf: Eine besondere Übergangs- oder Aufbrauchregel für bereits bestehende Werbemittel ist nämlich nicht vorgesehen. Deshalb sollten auch vorhandene Websites, Tarifunterlagen, Flyer, Kundeninformationen und sonstige Marketingmaterialien vor dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben überprüft werden.

2026-09-04T10:26:31+02:004. September 2026|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Trau schau wo – Vorgaben beim Heizungstausch

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund die Vorgaben für den Heizungstausch deutlich gelockert. Seit Ende Juli 2026 können Eigentümer auch Heizungen einbauen, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Biogene Brennstoffe müssen erst ab 2029 beigemischt werden.

Doch diese Neuregelung greift nicht flächendeckend. Denn § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien aufzustellen. Davon sind derzeit Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein betroffen. Dort bestehen landesrechtliche Vorgaben fort, die beim Austausch einer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder entsprechende Ersatzmaßnahmen verlangen.

In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes weiter. Beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass diese landesrechtliche Pflicht fortbesteht. Auch Hamburg schreibt beim Heizungstausch für die erfassten Bestandsgebäude grundsätzlich einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energie vor. Die Hamburger Umweltbehörde bestätigt diese Vorgabe weiterhin. Eine vergleichbare landesrechtliche Erneuerbaren-Pflicht besteht auch in Schleswig-Holstein.

In der Praxis bedeutet das: Je nach Bundesland greift nicht erst 2029 eine “Biotreppe”, sondern schon heute sind mindestens 15 Prozent grüne Wärme obligatorisch. Und wenn es vor Ort eine Fernwärmesatzung gibt, wird auch diese nicht von dem neuen GModG überlagert, so dass auch in diesem Fall keine neue Erdgas- oder Ölheizung eingebaut werden kann.

2026-08-28T16:16:09+02:0028. August 2026|Wärme|

Reform des Emissionshandels I – was plant die KOM?

Die Kommission hat am 17. Juli 2026 ihr lange erwartetes Reformpaket für den EU-Emissionshandel ETS I vorgelegt (v. a. COM(2026) 616). Was plant die Behörde?

Zunächst das Wichtigste: Die KOM tritt beim Minderungspfad auf die Bremse. Ab 2030 sollen die Emissionen von Kraftwerken und Industrie langsamer sinken als geplant: 3,7% weniger pro jähr von 2031 bis 2035, ab 2036 nur noch 1,7% Minderung pro Jahr, sofern internationale Klimagutschriften verfügbar sind, die Minderung also außerhalb der EU stattfindet und mit europäischem Geld bezahlt wird. Funktioniert das nicht, müssen in der EU doch 2,7% jährlich gespart werden. 

Da insgesamt trotzdem bis 2040 nicht mehr emittiert werden soll, setzt die Kommission nun doch auf die bisher ungeliebten Gutschriften aus dem nichteuropäischen Ausland. Bis zu 260 Mio. t sollen ab 2036 beschafft werden können. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber künftig selbst die Kontrolle ausüben und so verhindern, dass die Zertifikate den EU-Markt überschwemmen und die Preise in den Keller drücken wie in den ersten Jahren des Emissionshandels.

Daneben sollen aber auch direkte Entnahmen in der EU den Emissionshandel entlasten, vor allem BioCCS und DACCS, die jeweils durch technische Entnahmen von CO2 negative Emissionen auslösen sollen. Dies soll nicht nur dem EU Budget zugute kommen, sondern auch den Unternehmen, die CO2 entnehmen.

Auch die Marktstabilitätsreserve soll abgeändert werden. Künftig sollen keine Zertifikate mehr automatisch gelöscht werden, es soll gleichzeitig weniger eingelagert werden und flexibler aus der Reserve in den Markt gearbeitet werden. Die Kommission hofft so, ohne negative Auswirkungen auf das geplante Budget die Preise zu vergleichmäßigen und Spitzen abzuflachen.

Neuigkeiten auch bei der Zuteilung: Die kostenlose Zuteilung für carbon-leakage-gefährdete Industrie soll grundsätzlich bis 2040 fortgeführt werden. Ab der Zuteilungsperiode 2031–2035 soll sie jedoch an Investitionen in der EU geknüpft werden: 80 % der Zuteilung nach Vorlage eines geprüften europäischen Dekarbonisierungs- und Investitionsplans, die verbleibenden 20 % erst nach nachgewiesener Umsetzung und erheblicher Emissionsminderung, und ein Rückforderungsmechanismen bei Verlagerung der betreffenden Produktion aus der EU. Auch bei der Zuteilung an verlagerungsgefährdete CBAM-Sektoren wie Stahl, Zement, Aluminium oder Düngemittel soll der Abbau der kostenlosen Zuteilung verlangsamt werden. Zuteilungen auf Basis des Wärme- oder Brennstoffbenchmarks sollen schon ab 2026 nicht so stark sinken wie ursprünglich geplant. Vorgesehen ist zudem, 15 % der aufgrund des CBAM-Faktors entfallenden Zuteilung wieder einzuführen; der vollständige Ausstieg würde dadurch bis 2038 gestreckt. Diese Neuerung wäre an sich emissionsneutral, weil sie das Budget nicht verändert, sie senkt aber die Erlöse des Emissionshandels und dämpft das Preissignal an die Teilnehmer.

Schmerzhaft für den einen oder anderen Mitgliedstaat: Die Erträge sollen nicht nur weniger stark sprudeln, weil mehr zugeteilt wird, sie sollen auch stärker verplant werden. Eine Industrial Decarbonisation Bank mit einem angestrebten Fördervolumen von 100 Milliarden Euro soll die durch die Versteigerungen aufgebrachten Mittel gezielt in die industrielle Dekarbonisierung investieren. Mindestens 50 % der nationalen Versteigerungseinnahmen sollen zudem für weitere ausdrücklich priorisierte Bereiche Netze, saubere Energie, klimafreundlichen Verkehr und Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden. 

Weitere Neuerungen plant die KOM für Flüge, Schiffe und CCS/CCU. Neben diesen teilweise eher technischen Weiterentwicklungen bleibt aber insgesamt der Eindruck: Die schwierige Wirtschaftslage führt dazu, dass die Kommission den Green Deal zeitlich streckt und nun doch wieder auf das Ausland setzt. Zwar gehen die Reformen manchen Industrieverbänden nicht weit genug – insgesamt ist die KOM der Industrie aber weit entgegengekommen.

2026-07-24T23:01:04+02:0024. Juli 2026|Emissionshandel|