Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-04-26T14:56:17+02:0026. April 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Strom­engpass in Oranienburg?

Die Stadt Orani­enburg sieht sich derzeit mit einer heraus­for­dernden Situation konfron­tiert, die ihre Bemühungen um Wachstum und Entwicklung im Allge­meinen und die Sicher­stellung der ausrei­chenden Energie­ver­sorgung im Konkreten stark beein­trächtigt: Die steigende Nachfrage nach Strom überlastet das vorhandene Strom­ver­teilnetz, sodass neue Wärme­pumpen, Wallboxen und sogar Indus­trie­ge­biete nicht mehr ans Stromnetz angeschlossen werden können. Es handelt sich also nicht um eine Strom­knappheit, sondern eine Kapazitätsknappheit.

Dieser Engpass wird auf den wirtschaft­lichen Aufschwung der Stadt zurück­ge­führt. Orani­enburg verzeichnet einen erheb­lichen Zuwachs an großen Unter­nehmen, die sich in der Region nieder­ge­lassen haben und ihre Produktion ausweiten wollen. Dies führt zwangs­läufig zu einem erhöhten Bedarf an Strom. Darüber hinaus zieht die Stadt aufgrund ihrer Attrak­ti­vität immer mehr Menschen an, insbe­sondere aus der nahege­le­genen Metropole Berlin. Mit etwa 1.000 neuen Einwoh­ne­rinnen und Einwohnern pro Jahr verzeichnet Orani­enburg einen stetigen Bevölkerungszuwachs.

Es ist hier wichtig zu betonen, dass die deutsche Energie­wende nicht die Ursache für diese Strom­knappheit ist. Vielmehr handelt es sich schlicht um eine Fehlplanung, bei der der steigende Bedarf von den Stadt­werken im Vorfeld wohl unter­schätzt wurde. Sowohl die Stadt­ver­waltung als auch die Bundes­netz­agentur haben mittler­weile reagiert und sind aktiv geworden, um dieser Heraus­for­derung entgegenzuwirken.

Konkret entsteht der Engpass derzeit an einem Umspannwerk. Um dieses Problem zu lösen, ist die Planung eines neuen Umspann­werks mit einer Leistung von 80 Megawatt bereits in vollem Gange. Sowohl der vorge­la­gerte Hochspan­nungs­netz­be­treiber als auch die Stadt­werke arbeiten daran, dieses neue Umspannwerk bis 2026 fertigzustellen.

Diese Maßnahmen sind entscheidend, um die Versor­gungs­si­cherheit in Orani­enburg zu gewähr­leisten und das weitere Wachstum der Stadt zu unter­stützen. Durch die recht­zeitige Planung und Umsetzung von Infra­struk­tur­pro­jekten können die negativen Auswir­kungen der Strom­knappheit minimiert und die langfristige Entwicklung der Stadt gesichert werden.

Die Bundes­netz­agentur hat aufsichts­recht­liche Maßnahmen als Möglichkeit in Aussicht gestellt, denn aus Sicht der Regulie­rungs­be­hörden darf sich ein solcher Fall nach möglichkeit nicht wiederholen.

(Christian Dümke)

2024-04-19T13:49:43+02:0019. April 2024|Energiepolitik, Netzbetrieb|

TEHG: Wie jetzt weiter mit Biomasse?

In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissi­ons­handel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneu­er­baren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brenn­stoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.

Diese Verhält­nisse missfielen dem EU-Gesetz­geber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissi­ons­han­dels­richt­linie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an

Anlagen, bei denen während des Fünfjah­res­zeit­raums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unter­absatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durch­schnitt zu mehr als 95 % der durch­schnitt­lichen gesamten Treib­haus­gas­emis­sionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.“

In Zusam­men­schau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basis­pe­riode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.Äpfel, Kraftwerk, Kohlekraftwerk

Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konse­quenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetz­geber des TEHG beant­worten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagen­be­treiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).

2024-04-19T00:59:39+02:0019. April 2024|Emissionshandel|