Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundes­re­gierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneu­erbare Energien einzu­setzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die quali­ta­tiven Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundes­re­gierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klima­freund­lichen Heizys­temen unter­stützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neure­gelung angesichts der inter­na­tio­nalen Abhän­gig­keiten bei Öl und Gas und dem tenden­ziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höher­ran­gigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akade­misch, denn wenn ein Gesetz gegen europäi­sches oder deutsches höher­ran­giges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundes­re­gierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurück­zu­kehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höher­ran­giges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich kompli­zierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klima­neu­tra­lität verpflichtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits 2021 im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Genera­tionen schonen muss und Emissi­ons­min­de­rungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetz­geber muss vielmehr einen nachvoll­zieh­baren und recht­zeitig wirksamen Pfad zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwi­schen auch einfach­ge­setzlich im Klima­schutz­gesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treib­haus­gas­neutral sein soll. Vor diesem Hinter­grund wirkt es zumindest erklä­rungs­be­dürftig, wenn gleich­zeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der einge­setzten Brenn­stoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energie­träger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treib­hausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europa­rechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klima­gesetz verpflichtet die EU und ihre Mitglied­staaten zur Klima­neu­tra­lität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novel­lierte Erneu­erbare-Energien-Richt­linie RED III und die neue Gebäu­de­richt­linie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekar­bo­ni­sierung des Wärme­sektors. Zwar enthalten diese Regel­werke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitglied­staaten Spiel­räume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung dürfte die neue deutsche Großzü­gigkeit aber teuer werden.

Juris­tisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfas­sungs- bzw. richt­li­ni­en­konform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so inter­pre­tiert werden sollen, dass sie mit höher­ran­gigem Recht vereinbar bleiben. Aller­dings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier proble­ma­tisch werden. Wenn der Gesetz­geber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höher­rangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umwelt­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot. Einmal erreichte Schutz­stan­dards dürfen nicht ohne gewich­tigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bishe­rigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundes­re­gierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundes­re­gierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäi­schen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis konti­nu­ierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumen­tation vor Gericht trägt, ist aller­dings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als recht­licher Rohrkre­pierer erweisen. Mögli­cher­weise werden zentrale Regelungen von europäi­schen oder deutschen Gerichten kassiert und die verun­si­chernde Hänge­partie hält noch weiter an. Wir jeden­falls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klima­schutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienst­barkeit die zum Fernwär­me­bezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienst­bar­keiten zur Wärme­ver­sorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärme­lie­fe­rungs­vertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grund­stück erwerben will, wo eine solche bereits einge­tragen ist.

Mit solchen Dienst­bar­keiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grund­stück eine eigene Wärme­er­zeu­gungs­anlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwär­me­lie­fe­ranten bindet, selbst wenn der entspre­chende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienst­barkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berech­tigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jeden­falls das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugs­ver­pflichtung für Fernwärme darstellt seizu­lässig. Eine solche Absicherung sei weder sitten­widrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetz­lichen Laufzeit­be­grenzung von Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grund­stücks­ei­gen­tümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begüns­tigten der Dienst­barkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unter­las­sungs­pflicht die Handlungs­freiheit ein. Unter­las­sungs­dienst­bar­keiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugs­ver­pflichtung münden.

Die Beendigung des Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages führt daher nicht zu einem Löschungs­an­spruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

2026-05-08T16:27:59+02:008. Mai 2026|Allgemein|

OLG Oldenburg – Keine Kosten­pflicht des Anschluss­nehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetz­an­schlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umein­igkeit über die Frage, ob der Gasnetz­be­treiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschluss­nehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzan­schlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzan­schlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kosten­folge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jeden­falls das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kosten­re­gelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetz­be­treiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschluss­nehmer in Rechnung zu stellen. Die Still­legung des Netzan­schlusses sei dort nicht aufge­führt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzan­schlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzan­schlüsse ausschließlich vom Netzbe­treiber „unter­halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.“ werden dürften. Da dort die Änderung neben der Besei­tigung begrifflich gesondert aufge­führt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miter­fasst. Zudem könne eine Kosten­tra­gungs­pflicht des Anschluss­nehmers auch nicht aus einem „Verur­sa­cher­prinzip“ herge­leitet werden, denn ein allge­meines Verur­sa­cher­prinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

2026-05-01T18:06:26+02:001. Mai 2026|Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|