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OLG Oldenburg – Keine Kosten­pflicht des Anschluss­nehmers bei Stillegung des Gasnetzanschlusses

Seit Gasnetz­an­schlüsse nicht mehr nur errichtet, sondern zunehmend auch außer Betrieb genommen werden besteht Umein­igkeit über die Frage, ob der Gasnetz­be­treiber für die Stillegung eines solchen Anschlusses vom Anschluss­nehmer Kosten verlangen kann.

Die einschlägige NDAV enthält hierzu keine eindeutige Vorschrift. Eindeutig geregelt sind dort die kosten der Errichtung und der Änderung des Netzan­schlusses in § 9 NDAV. Diese Kosten muss der Kunde tragen. Aber ist die Stillegung des Netzan­schlusses nicht auch irgendwie eine Art von Änderung, so dass die Kosten­folge des § 9 NDAV zur Anwendung kommen kann?

Nein – sagt jeden­falls das Oberlan­des­ge­richt Oldenburg (Urteil vom 05.12.2025, 6 UKl 2/25). Die Kosten­re­gelung des § 9 NDAV berechtige den Gasnetz­be­treiber nicht, die Kosten der Stillegung dem Anschluss­nehmer in Rechnung zu stellen. Die Still­legung des Netzan­schlusses sei dort nicht aufge­führt und könne im Rahmen einer Auslegung der NDAV auch nicht als Änderung des Netzan­schlusses verstanden werden. Denn in § 8 Abs. 1 NDAV sei wörtlich geregelt, dass Netzan­schlüsse ausschließlich vom Netzbe­treiber „unter­halten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.“ werden dürften. Da dort die Änderung neben der Besei­tigung begrifflich gesondert aufge­führt werde, sei diese nicht vom Begriff der Änderung miter­fasst. Zudem könne eine Kosten­tra­gungs­pflicht des Anschluss­nehmers auch nicht aus einem „Verur­sa­cher­prinzip“ herge­leitet werden, denn ein allge­meines Verur­sa­cher­prinzip sei der NDAV gerade nicht zu entnehmen.

(Christian Dümke)

Von |1. Mai 2026|Kategorien: Gas, Netzbe­trieb, Recht­spre­chung|0 Kommentare

Ist das wirklich „Mieter­schutz“? – Koali­ti­ons­ei­nigung über Heizkosten

Am 30. April 2026 haben sich die Koali­tionäre auf eine Neure­gelung zur Verteilung von Mehrkosten fossiler Heizungen verständigt. Künftig sollen zentrale Kosten­be­stand­teile – insbe­sondere CO₂-Kosten, die sogenannte „Biotreppe“ sowie NNE (Netzent­gelte bzw. netznahe Entgelte) – grund­sätzlich hälftig zwischen Vermietern und Mietern aufge­teilt werden. Die Regelung soll im CO₂-Kosten­auf­­tei­­lungs­­­gesetz (CO2KostAufG) verankert werden.

Auf den ersten Blick klingt dies nach einer ausge­wo­genen Lösung. Doch bei näherer Betrachtung wirft der Kompromiss Fragen auf.

Abkehr vom bishe­rigen Anreizsystem

Das geltende CO2KostAufG verfolgt bislang einen klaren Lenkungs­ansatz: Je ineffi­zi­enter ein Gebäude ist, desto höher ist der Kosten­anteil des Vermieters – im Extremfall bis zu 95 %. Damit soll ein starker Anreiz zur energe­ti­schen Sanierung gesetzt werden.

Die nun geplante Neure­gelung kehrt dieses Prinzip zumindest teilweise um. Zwar werden künftig mehr Kosten­be­stand­teile einbe­zogen, doch die pauschale hälftige Aufteilung führt dazu, dass der Vermie­ter­anteil in vielen Fällen sinkt. Besonders auffällig ist die vorge­sehene Härte­fall­klausel: Bei besonders ineffi­zi­enten Gebäuden sollen Vermieter weniger zahlen müssen als nach der bishe­rigen Rechtslage. In vielen Fällen bedeutet das: „Slumlords“ laden dieHeiz­kosten ihrer maroden Immobilien beim Sozialamt ab. Damit wird ausge­rechnet dort, wo der Handlungs­druck am größten ist, der finan­zielle Anreiz abgeschwächt.

Mehr Kosten­ver­teilung – aber nicht zwingend mehr Gerechtigkeit

Die Einbe­ziehung zusätz­licher Kosten­kom­po­nenten wie „Biotreppe“ und NNE erweitert zwar die Umlage­basis. Für Mieter bedeutet das jedoch nicht automa­tisch eine Entlastung. Im Gegenteil: Wenn gleich­zeitig der Vermie­ter­anteil sinkt, kann sich die Gesamt­be­lastung für Mieter sogar erhöhen oder zumindest weniger stark sinken als erwartet.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach aktuellem Diskus­si­ons­stand scheint die Neure­gelung primär auf neue Heizungs­an­lagen abzuzielen. Für den bestehenden Gebäu­de­be­stand – insbe­sondere ältere fossile Heizungen – bleibt bisher unklar, ob und in welchem Umfang die bishe­rigen Regelungen fortgelten sollen.

Offene Fragen 

Die Einigung wirft daher mehrere zentrale Fragen auf:

  • Bleibt das bisherige Stufen­modell für Bestands­ge­bäude bestehen?
  • Gilt die neue hälftige Aufteilung nur für neue Heizsysteme?
  • Wie genau ist die Härte­fall­klausel ausge­staltet – und wie will die Regierung gewähr­leisten, dass die Vermieter der ineffi­zi­en­testen Gebäude trotzdem irgendwann endlich sanieren?
  • Wird der klima­po­li­tische Lenkungs­effekt insgesamt geschwächt?

Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kompromiss weniger von einer strin­genten klima­po­li­ti­schen Logik getragen ist als von dem Versuch, unter­schied­liche Inter­essen kurzfristig auszugleichen.

Fazit

Die geplante Reform verschiebt die Syste­matik der Kosten­ver­teilung grund­legend: weg von einem diffe­ren­zierten, an der Gebäu­de­qua­lität orien­tierten Modell hin zu einer pauscha­leren Aufteilung mit Ausnahmen. Ob Mieter dadurch tatsächlich besser gestellt werden, ist keineswegs ausge­macht. In vielen Konstel­la­tionen dürfte sich ihre Position sogar verschlechtern. Damit steht nicht nur die soziale Balance der Regelung in Frage, sondern auch ihre klima­po­li­tische Wirksamkeit (Miriam Vollmer).

Von |1. Mai 2026|Kategorien: Gas, Wärme|0 Kommentare

Tempo 30 wegen Lärmschutz: Was können und was müssen Behörden machen?

Was für Möglich­keiten haben Straßen­ver­kehrs­be­hörden eigentlich, wenn es darum geht, wegen Verkehrslärm Tempo 30 anzuordnen? Wann müssen sie etwas tun, weil Messwerte vorhanden sind, die Grenz­werte überschreiten, bzw die Kommune einen Lärmak­ti­onsplan erstellt hat?

Grund­sätzlich gibt es nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbe­völ­kerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung von Straßen zu verbieten oder zu beschränken, insbe­sondere Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen zu erlassen. Das erfolgt in Ballungs­räumen und an Haupt­ver­kehrs­straßen nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärm-Richt­­linie typischer­weise im Zusam­menhang mit Lärmak­ti­ons­planung. Die genauen Anfor­de­rungen ergeben sich in Deutschland aus den §§ 47a ff, die betrof­fenen Orte aus § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchGAuch ohne Lärmak­ti­ons­planung können Beurtei­lungs­pegel, die bestimmte Orien­­tie­rungs- oder Grenz­werte überschreiten, ein Handeln begründen oder sogar erfordern.

TEmpo 30 Schild am Straßenrand

Wie sieht nun das Verhältnis von Lärmmessung oder Lärmak­ti­ons­planung und straßen­ver­kehrs­recht­licher Anordnung im Einzelnen aus? Welche Spiel­räume haben die Straßen­ver­kehrs­be­hörden (noch), wenn eine Gemeinde im Rahmen der Lärmver­meidung Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen oder Beschrän­kungen des Schwer­last­ver­kehrs als Maßnahmen beschließt oder wenn bestimmte Werte überschritten sind?

Letzten Sommer hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg über zwei Fälle entschieden, die erst kürzlich im Volltext veröf­fent­licht wurden.

In ihnen wird deutlich, dass die Straßen­ver­kehr­be­hörden bei der Anordnung von straßen­ver­kehrs­recht­lichen Maßnahmen zugunsten des Lärmschutzes weiterhin ein Ermessen haben, sich aber gemäß der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO an der 16. Bundes­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung und techni­schen Regel­werken orien­tieren müssen.  Dabei müssen sie die Belange der von Lärm belas­teten Wohnbe­völ­kerung in ihrer Abwägung im Einzelfall umfassend würdigen.

In dem einem Fall (Hambur­gi­sches Oberver­wal­tungs­ge­richt 4. Senat, Urteil vom 17.07.2025 – 4 Bf 59/23) geht es um den Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Hamburg-Blankenese im reinen Wohngebiet. Sein Haus liegt an einer stark mit Perso­nen­kraft­verkehr und Linien­bussen befah­renen Ost-West-Achse, die allee­artig mit einem Grünstreifen in der Mitte angelegt ist. Der Kläger hat bei der zustän­digen Behörde Verkehrs­be­schrän­kungen zum Schutz vor Lärm beantragt. Die Ausgangs- und Wider­spruchs­be­hörde waren der Auffassung gewesen, dass Haupt­ver­kehrs­straßen von Verkehrs­be­schrän­kungen frei bleiben müssten. Im Wider­spruchs­be­scheid wurde dies zuletzt aufgrund des § 45 Abs. 1c Satz 2 StVO begründet, nachdem die Einrichtung von Tempo-30-Zonen nicht auf Straßen des überge­ord­neten Verkehrs und Vorfahrts­straßen möglich sei.

Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Klage zunächst vollum­fänglich abgelehnt, in der Berufung wurde der Klage insoweit statt­ge­geben als zwar keine Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen ausge­sprochen wurde, die Beklagte aber verpflichtet wurde, den Antrag des Kläger unter Berück­sich­tigung der Recht­auf­fassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

In der Entscheidung wird das aktuell geltende gestufte Entschei­dungs­pro­gramm im Bereich des Lärmschutzes an Straßen darge­stellt:  

  • als Orien­tie­rungs­werte dienen die Immis­si­ons­grenz­werten des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts), die eigentlich für Bau und wesent­liche Änderung gelten,
  • ihre Überschreitung begründet im Bestand noch keinen Anspruch auf lärmre­du­zie­rende Maßnahmen, sondern geben der Behörde lediglich die Möglichkeit, lärmre­du­zie­rende Maßnahmen anzuordnen sowie einen Anspruch des betrof­fenen Anwohners auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung,
  • da die Werte am Wohnort des Klägers (65 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts) die für Bestands­straßen geltenden Richt­werte der Ziffer 2.1 der Richt­linien für straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm Lärmschut­z­rich­t­­linien-StV 2007 (70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) nicht erreichen, gibt es keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen, wohl aber einen Anspruch auf Berück­sich­tigung seiner Belange in einer Ermessensentscheidung.

In einer weiteren Entscheidung des 4. Senats vom gleichen Tage (Az. 4 Bf 220/21), in der ebenfalls ein Hamburger die Verwaltung zu Maßnahmen gegen Verkehrslärm verpflichten wollte, hat das Gericht die Klage abgewiesen, nicht ohne klarzu­machen, dass es auf die Orien­tierung an den Regel­werken sowie an der Bewertung des Einzel­falls ankommt. Dies sei aber von der Beklagten in ihre Abwägung einge­stellt worden. Für die Relevanz einer Lärmbe­lastung für das Grund­recht auf Leben und Gesundheit sei unerheblich, ob sich das gesund­heit­liche Risiko einer lärmbe­dingten Erkrankung in der Person des Anliegers reali­siert hat oder nicht.

Die Entschei­dungen sind hilfreich, um die Voraus­set­zungen für straßen­ver­kehrs­recht­liche Lärmschutz­maß­nahmen rechtlich einzu­ordnen. Bei der Anordnung von Tempo 30 ist Lärmschutz nicht zu unter­schätzen. Aller­dings ist die Begründung aufgrund der technisch sehr kompli­zierten Materie oft schwierig. Die Klärung durch das OVG Hamburg ist insofern sehr hilfreich. (Olaf Dilling)

Landge­richt Oldenburg lehnt Sonder­kün­digung nach § 3 AVBFern­wärmeV ab

Die AVBFern­wärmeV erlaubt in der derzei­tigen Fassung dem Kunden sich jederzeit durch Sonder­kün­digung aus einer vertrag­lichen Bindung seines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages zu lösen, wenn er gegenüber seinem Wärme­ver­sorger nachweist, dass er sich künftig selbst mit Wärme beliefern will und hierzu ausschließlich Erneu­erbare Energien einsetzen wird. Geregelt ist das Ganze in § 3 Abs. 2 der AVBFernwärmeV.

Die Regelung gilt dem Wortlaut nach für sämtliche Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge, sofern diese der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026, Az. 9 O 1511/25)  hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung spezielle recht­liche Einschrän­kungen in diese Norm hineininterpretiert:

Versorgt der Energie­dienst­leister den Kunden aus einer Anlage, die – wie hier auch unter Zugrun­de­legung des Kläger­vortrag – mit erneu­er­baren Energien betrieben wird, so besteht dem Wortlaut des § 3 AVBFern­wärmeV nach zwar auch ein Anpas­sungs­an­spruch des Kunden, der selbst eine Wärme­er­zeugung mit erneu­er­baren Energien instal­lieren möchte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Anpas­sungs­an­spruch dann jedoch als ausge­schlossen anzusehen, weil dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, dem Einsatz erneu­er­baren Energie­quellen den Vorrang zu gewähren, dadurch nicht weiter­gehend gedient ist, sondern im Gegenteil die Wirtschaft­lichkeit einer erneu­er­baren Energien nutzenden Anlage reduziert würde, wenn man es zuließe, dass Wärme aus kunden­ei­genen Anlagen die Abnahme aus der Anlage des Energiedienstleisters/ Nahwär­me­ver­sorgers reduziert.“

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, da der Gesetz­geber selbst keine entspre­chende Einschränkung bei der Formu­lierung des gesetz­lichen Kündi­gungs­rechts vorge­nommen hat. Das Landge­richt Oldenburg hat hier also eine Auslegung der Norm vorge­nommen, die dogma­tisch fragwürdig erscheint, da der Wortlaut der Norm insoweit derart klar ist, dass er der gericht­lichen Auslegung nicht bedarf.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechts­auf­fassung durchsetzt.

(Christian Dümke)

Von |24. April 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Abfall­ver­bringung 2026: Mit Anhang VII über die Grenze?

Wie Sie wissen, wird es grund­sätzlich ab dem 21. Mai 2026 im Abfall­ver­brin­gungs­recht ernst. Die neu gefasste EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) bringt zu diesem Stichtag eine entschei­dende Änderung für Unter­nehmen mit sich: Das bisher genutzte Anhang-VII-Formular für grün gelistete Abfälle muss künftig verpflichtend elektro­nisch im System DIWASS (Digital Waste Shipment System) geführt werden. Auch wenn die Rechtslage klar ist und die Verordnung gerade keine Übergangs- oder Ausnah­me­re­ge­lungen vorsieht, ergibt sich jedoch ein Dilemma für die Praxis. Hinter­grund sind Verzö­ge­rungen bei der techni­schen Umsetzung sowie organi­sa­to­rische Heraus­for­de­rungen in der Wirtschaft. Daher hatte die EU-Kommission passend zu Ostern signa­li­siert, dass Behörden bis Ende 2026 vorüber­gehend tolerieren können, wenn Formulare weiterhin in Papierform verwendet werden. Diese Toleranz ist jedoch weder verbindlich noch einheitlich geregelt und kann von Behörde zu Behörde unter­schiedlich gehandhabt werden. Hierauf weist beispiels­weise die SAM hin.

Auf Toleranz zu setzen ist nur ein mäßig sicherer Beifahrer. Es ist vielmehr ein großer Fehler, diese Übergangs­phase als generellen Aufschub zu verstehen. Die Umstellung auf DIWASS erfordert erheb­liche Vorbe­rei­tungen, die sowohl technische als auch organi­sa­to­rische und logis­tische Aspekte betreffen. In techni­scher Hinsicht müssen Unter­nehmen ihre Standorte und Nutzer im System regis­trieren, da nur regis­trierte Betei­ligte künftig elektro­nische Formulare erstellen und bearbeiten können. Ohne diese Regis­trierung ist eine Teilnahme an grenz­über­schrei­tenden Abfall­ver­brin­gungen nicht mehr möglich. Parallel dazu müssen intern klare Zustän­dig­keiten definiert werden, etwa wer Erklä­rungen im System abgeben darf und welche Rollen einzelne Mitar­bei­tende oder externe Dienst­leister übernehmen. Gerade bei komplexen Liefer­ketten, in denen Händler, Makler oder Logis­tik­un­ter­nehmen einge­bunden sind, erfordert dies eine frühzeitige Abstimmung und in vielen Fällen auch vertrag­liche Anpassungen.

Besonders heraus­for­dernd ist die Umstellung der logis­ti­schen Abläufe. Während bislang papier­ba­sierte Prozesse oft kurzfristig organi­siert wurden, verlangt die digitale Abwicklung eine recht­zeitige Erstellung und Abstimmung der Formulare vor dem Transport. Unter­nehmen müssen daher ihre Prozesse neu struk­tu­rieren, Zeitpunkte für die Daten­er­fassung und den Versand festlegen sowie sicher­stellen, dass alle Betei­ligten recht­zeitig einge­bunden sind. Darüber hinaus sind Kontroll- und Notfall­pro­zesse zu entwi­ckeln, beispiels­weise für den Fall von System­aus­fällen oder Kontrollen unterwegs. Auch Fahrer und opera­tives Personal müssen entspre­chend geschult werden, um im Ernstfall korrekt reagieren zu können.

Selbst in der Übergangs­phase gelten bereits strenge Vorgaben. So darf keines­falls mehr das alte Formular verwendet werden, sondern ausschließlich das neue Anhang-VII-Formular nach den Vorgaben der VVA. Dieses muss spätestens zwei Werktage vor der Verbringung weitgehend ausge­füllt und unter­schrieben sein, während fehlende Angaben – etwa zur tatsäch­lichen Abfall­menge oder zum Trans­port­un­ter­nehmen – spätestens vor Trans­port­beginn ergänzt werden müssen. Zudem ist sicher­zu­stellen, dass das Formular während des Trans­ports verfügbar ist und bei Kontrollen vorgelegt werden kann. Alle Betei­ligten sind verpflichtet, ihre Angaben durch Unter­schrift zu bestä­tigen, und das vollständig ausge­füllte Formular muss anschließend für mindestens fünf Jahre aufbe­wahrt werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Einführung von DIWASS weit mehr ist als eine bloße Digita­li­sierung bestehender Prozesse. Sie erfordert ein grund­le­gendes Umdenken in der Organi­sation, Abstimmung und Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungen. Die aktuell gewährte Toleranz­phase sollte daher nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden, sondern als begrenztes Zeitfenster, um die notwen­digen Anpas­sungen vorzu­nehmen. Unter­nehmen, die frühzeitig handeln, schaffen nicht nur Rechts­si­cherheit, sondern stellen auch sicher, dass ihre Abläufe künftig reibungslos funktio­nieren, während spätes Handeln das Risiko von Verzö­ge­rungen, Unsicher­heiten und möglichen Sanktionen deutlich erhöht. (Dirk Buchsteiner)

Die neue THG-Quote

Mit der am 23. April 2024 beschlos­senen Novelle der Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote (THG-Quote, grund­legend hierzu hier) hat der Gesetz­geber eines der zentralen Instru­mente zur Dekar­bo­ni­sierung des Verkehrs grund­legend neu ausge­richtet. Ziel ist es, die Vorgaben der RED II umzusetzen, den Verkehrs­sektor auf einen langfris­tigen Minde­rungspfad zu bringen und gleich­zeitig auf die massiven Markt­ver­wer­fungen der vergan­genen Jahre zu reagieren. Der Bundestag versteht die Reform ausdrücklich als „ambitio­nierte Fortschreibung“ des Instru­ments, das künftig bis 2040 verbind­liche Emissi­ons­min­de­rungen vorgibt und damit eine tragende Rolle für die Errei­chung der Klima­ziele übernehmen soll.

Die beschlos­senen Änderungen sind tiefgreifend. Die THG-Quote wird deutlich angehoben, der Einsatz strom­ba­sierter Kraft­stoffe wie Wasser­stoff und E‑Fuels durch Unter­quoten gestärkt, die Doppel­an­rechnung fortschritt­licher Biokraft­stoffe abgeschafft und die Anrech­nungs­sys­te­matik insgesamt verschärft. Gleich­zeitig werden weitere Kontroll­me­cha­nismen einge­führt, etwa durch verpflich­tende Vor-Ort-Überprü­­fungen, um Missbrauch und zweifel­hafte Zerti­fikate künftig zu verhindern. Gerade beim Ambiti­ons­niveau hat der Bundestag gegenüber dem Regie­rungs­entwurf vom Januar noch einmal nachge­schärft und die Zielwerte angehoben – ein Signal, dass es nicht bei einer bloßen Umsetzung europäi­scher Mindest­vor­gaben bleiben soll.

Damit verschiebt sich der Charakter der THG-Quote erkennbar: von einem relativ flexiblen, markt­ba­sierten Instrument im Windschatten der „großen“ Zerti­fi­ka­te­systeme TEHG und BEHG hin zu einem deutlich stärker regulierten Steue­rungs­me­cha­nismus. Entspre­chend ist die Novelle politisch und fachlich umstritten.

Ein Teil der Kritik zielt dabei auf ökolo­gische Effekte der Neure­gelung. Insbe­sondere die Grünen haben im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren deutlich gemacht, dass sie die Rolle von Agrokraft­stoffen weiterhin kritisch sehen. Der Einsatz von Kraft­stoffen aus Anbau­bio­masse sei mit erheb­lichen indirekten Effekten verbunden – etwa Flächen­kon­kurrenz, Verla­ge­rungs­ef­fekte (ILUC) und begrenzte tatsäch­liche Treib­haus­gas­min­de­rungen. Vor diesem Hinter­grund wird gefordert, die Bedeutung dieser Optionen perspek­ti­visch weiter zurück­zu­drängen und stärker auf tatsächlich zusätz­liche, strom­ba­sierte Lösungen zu setzen. Die Novelle greift diese Linie teilweise auf, etwa durch Begren­zungen und die stärkere Gewichtung anderer Optionen, bleibt aus Sicht dieser Kritik aber ein Kompromiss. Im Kern geht es hier um die Frage, ob die „Vergrünung“ von Verbrennern überhaupt die richtige Antwort auf die Minde­rungs­ziele des Verkehrs sind, oder konse­quenter auf Elektro­mo­bi­lität gesetzt werden sollte.

Ein anderer Kritik­punkt aus ökono­mi­scher Perspektive betrifft die struk­tu­relle Inkon­sistenz zwischen Ambiti­ons­niveau und verfüg­baren Erfül­lungs­op­tionen. Die Quote wird gegenüber den europäi­schen Mindest­vor­gaben verschärft, gleich­zeitig werden zentrale Erfül­lungswege einge­schränkt. Der Berg wird also höher, während einige der bishe­rigen Wege zum Gipfel entfallen. Die Nachfrage nach klima­freund­lichen Erfül­lungs­op­tionen soll und wird damit steigen, aber die genauen Effekte – gerade im Zusam­men­spiel mit dem künftigen ETS II – sind noch unklar. Es ist durchaus möglich, dass steigender Kosten­druck auch Verhal­tens­än­de­rungen beschleunigt, etwa den Umstieg auf Elektro­mo­bi­lität. Ebenso denkbar ist aber, dass kurzfristig vor allem Preise steigen, ohne dass ausrei­chende Alter­na­tiven für dieje­nigen verfügbar sind, die nicht kurzfristig den Wagen wechseln können.

Doch nicht nur zu hohe Preise sind eine Gefahr für das System. Die Gefahr erneuter Markt­ver­wer­fungen mit Tiefpreisen, von denen Hersteller nicht leben können, ist nicht aus der Welt. Die Reform tritt an, die massiven Störungen der vergan­genen Jahre – insbe­sondere durch Überan­gebote und zweifel­hafte Anrech­nungen – zu beheben. Gleich­zeitig weisen Experten darauf hin, dass genau dieses Problem struk­turell fortbe­stehen kann. Ursache ist ein weiterhin vorhan­dener Quoten­vorrat aus Übererfül­lungen sowie eine aus Sicht der Branche teilweise unzurei­chende Anpassung des Ambiti­ons­ni­veaus in den frühen Jahren. Wenn Angebot und Nachfrage weiterhin nicht sauber austa­riert sind, droht erneut ein Preis­verfall im Quoten­handel. Damit würde ein zentrales Ziel der Reform – die Stabi­li­sierung des Marktes – unterlaufen.

Ohne einen stabilen Markt ist es jedoch kaum möglich, die notwen­digen Kapazi­täten für den Hochlauf klima­freund­licher Treib­stoff­al­ter­na­tiven aufzu­bauen. Wer in Anlagen für Wasser­stoff oder synthe­tische Kraft­stoffe inves­tiert, braucht verläss­liche Rahmen­be­din­gungen. Bleibt der Markt so volatil, werden Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen vertagt oder ganz unter­lassen. Gerade bei kapital­in­ten­siven Techno­logien wirkt Unsicherheit wie eine Bremse.

In der Gesamt­be­trachtung ergibt sich damit ein ambiva­lentes Bild. Die Reform ist zweifellos ambitio­nierter als der vorherige Rechts­rahmen und adres­siert reale Probleme wie Betrugs­an­fäl­ligkeit sowie Markt­ver­zer­rungen und ‑schwan­kungen. Gleich­zeitig verlagert sie die Funkti­ons­logik des Instru­ments deutlich in Richtung politi­scher Steuerung und erhöht die regula­to­rische Komple­xität erheblich. Zugleich bleiben grund­le­gende Zielkon­flikte sichtbar: zwischen Kosten und Trans­for­ma­ti­ons­tempo, zwischen Markt­sta­bi­lität und Eingriffs­tiefe – und nicht zuletzt zwischen unter­schied­lichen Vorstel­lungen darüber, welche Techno­logien tatsächlich einen nachhal­tigen Beitrag leisten.

Ob der Gesetz­geber mit der Novelle den THG-Quoten­handel in ruhigeres Fahrwasser bringt oder ob der Markt weiterhin so schwan­kungs­an­fällig bleibt wie in den von Preis­aus­schlägen und Insol­venzen geprägten letzten Jahren, wird die Zukunft zeigen (Miriam Vollmer).

Von |24. April 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Verkehr|Schlag­wörter: |0 Kommentare