Bundesverfassungsgericht: Gebäudemodernisierungsgesetz trotz Zeitdruck verfassungsgemäß beschlossen
Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.
Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.
Zum Hintergrund
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.
Wertung des Gerichts
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.
Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.
Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung
Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.
Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.
Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?
Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.
Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.
Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit
Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.
Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.
Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.
(Christian Dümke)
Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?
Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:
“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.
Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.
Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt. Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)
Nichts Neues im Heizungskeller
Eigentlich sollte das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) doch noch vor der parlamentarischen Sommerpause durchs Ziel. Danach sieht es nun nicht mehr aus: Auf der Tagesordnung des Bundestages für die Sitzungswoche vom 8. bis 10. Juli 2026 steht das GModG nicht. Damit dürfte das politische Ziel, die Novelle noch vor der Sommerpause zu verabschieden, jedenfalls vorerst verfehlt sein.
Das ist bemerkenswert. Denn der Entwurf ist kein Randprojekt, sondern eines der zentralen energie- und klimapolitischen Vorhaben der Koalition. Er soll das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG), gegen das die CDU damals Sturm gelaufen war, grundlegend umbauen, insbesondere die 65-%-Regel beim Heizungstausch zurücknehmen und durch neue, angeblich pragmatischere Anforderungen an „klimaneutrale“ Brennstoffe ersetzen. Zugleich muss der Gesetzgeber europäische Vorgaben aus der EPBD umsetzen.

Dass es nun hakt, überrascht allerdings nicht völlig. In der Anhörung am 22. Juni 2026 stieß der Entwurf auf erhebliche Kritik. Bemängelt wurden nicht nur Klimaschutzwirkung und Vereinbarkeit mit Art. 20a GG, sondern auch Praxistauglichkeit, Vollzug, Mieterschutz und zusätzliche Bürokratie. Auch mehrere Gutachten sehen verfassungsrechtliche Risiken, insbesondere wegen der Frage, ob der Gebäudesektor damit seine verbindlichen Klimaziele noch belastbar erreichen kann.
Der von der Linken ganz aktuell eingeleitete Organstreit ist vor diesem Hintergrund eher Symptom als Ursache. Er zielt darauf, eine Abstimmung vor der Sommerpause zu verhindern, weil dem Parlament aus Sicht der Antragsteller keine ausreichende Tatsachengrundlage zu den Klimawirkungen des Gesetzes vorliegt. Politisch dürfte aber schon die fehlende Aufnahme in die Tagesordnung zeigen: Der Entwurf ist noch nicht abstimmungsreif.
Für die Praxis bedeutet das: Das geltende GEG bleibt vorerst maßgeblich, allerdings wurde die Frist für die 65% auf den 31.10.2026 verschoben. Wer auf schnelle Klarheit durch das GModG gehofft hatte, muss also weiter warten, ob es angesichts der breiten Kritik auch aus den Ländern und Kommunen beim aktuellen Entwurf bleibt.
Koalitionsausschuss will Informationsfreiheitsgesetz (IFG) deutlich einschränken
Wer künftig Informationen vom Bund erhalten möchte, könnte es deutlich schwerer haben. Der Koalitionsausschuss hat sich darauf verständigt, das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundlegend zu ändern. Hinter Formulierungen wie “verständlicher und transparenter” verbergen sich in Wahrheit erhebliche Einschränkungen der bisherigen Informationsrechte.
Auskunft nur noch bei berechtigtem Interesse?
Der wohl gravierendste Punkt: Künftig sollen Auskunftsansprüche auf natürliche Personen beschränkt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können und die gewünschten Informationen nicht auf anderem Wege erhalten können.
Damit würde sich das Grundprinzip des IFG umkehren. Bislang gilt: Grundsätzlich darf jede Person Zugang zu amtlichen Informationen verlangen, ohne ihr Interesse begründen zu müssen. Gerade diese voraussetzungslose Transparenz macht das Informationsfreiheitsgesetz zu einem wichtigen Instrument demokratischer Kontrolle.
Ein Nachweis des berechtigten Interesses würde den Zugang zu Informationen erheblich erschweren und zahlreiche Anträge bereits im Vorfeld ausschließen.
Beschränkung auf Deutsche und Unionsbürger?
Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob der Anspruch künftig auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt werden soll. Auch dies wäre eine deutliche Abkehr vom bisherigen Ansatz eines allgemein zugänglichen Informationsrechts.
Mehr Geheimhaltung, höhere Gebühren
Weitere Änderungen zielen auf einen stärkeren Schutz staatlicher Stellen. So sollen Namen von Beschäftigten künftig grundsätzlich geschwärzt werden. Zudem sollen Bereiche wie Kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und wissenschaftliche Forschung einen erweiterten Schutz genießen.
Hinzu kommt eine angekündigte Anhebung der IFG-Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip. Höhere Gebühren können bereits für sich genommen eine erhebliche Hürde darstellen und Informationsbegehren wirtschaftlich unattraktiv machen.
Zugang zu Umweltinformationen bleibt weitgehend geschützt
Für den Umweltbereich dürfte die Reichweite der Reform allerdings begrenzt sein. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt europäische Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention sowie die Umweltinformationsrichtlinie – um. Der deutsche Gesetzgeber kann die dort gewährten Informationsrechte deshalb nicht ohne Weiteres einschränken.
Gerade im Energie- und Umweltrecht dürfte das UIG daher weiterhin häufig der rechtlich entscheidende Zugang zu behördlichen Informationen bleiben.
Transparenz ist kein Selbstzweck
Informationsfreiheit dient nicht nur Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen. Sie ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Wissenschaft, staatliches Handeln nachzuvollziehen und kritisch zu begleiten. Transparenz schafft Vertrauen, verbessert die Qualität behördlicher Entscheidungen und stärkt demokratische Kontrolle.
Sollten die angekündigten Änderungen umgesetzt werden, würde das Informationsfreiheitsgesetz einen erheblichen Teil seiner bisherigen Funktion verlieren. Umso wichtiger wird künftig die Bedeutung der spezialgesetzlichen Informationsansprüche – insbesondere des Umweltinformationsgesetzes. Gleichwohl: Gerade das IFG hat es in den letzten Jahren vielfach erst ermöglicht, Skandale aufzudecken und auch die dunklen Ecken staatlichen Handelns zu beleuchten. Wenn der Bund hier den Zugang erschwert, so dürfte dies kaum zu “Wachstum und Beschäftigung” beitragen, wie die Bundesregierung ihre Beschlüsse überschrieben hat, sondern Bereiche den Blicken der Öffentlichkeit entziehen, für die diese sich zu recht interessiert.
OLG Hamm: Stromio unterliegt in der Musterfeststellungsklage
Mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 MK 1/22) hat das Oberlandesgericht Hamm der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Stromio GmbH weitgehend stattgegeben. Das Urteil betrifft einen der größten Verbraucherschutzfälle der jüngeren Zeit und dürfte für tausende im Klageregister angemeldete Verbraucher erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund und Anlass der Klage ist der Umstand, dass Ende Dezember 2021 die Stromio GmbH die Belieferung sämtlicher Kunden kurzfristig einstellte und die fristlose Kündigung der bestehenden Stromlieferverträge erklärte
Für zahlreiche Verbraucher hatte dies gravierende finanzielle Folgen. Sie wurden automatisch der örtlichen Ersatz- oder Grundversorgung zugeordnet und mussten dort häufig deutlich höhere Arbeitspreise bezahlen als nach ihren ursprünglich vereinbarten Stromlieferverträgen. Branchenweit waren mehrere hunderttausend Kunden betroffen.
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hessen in den wesentlichen Punkten. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die fristlosen Kündigungen der Stromlieferverträge unwirksam waren, die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Stromio GmbH darstellt und dass die Mehrkosten der Ersatz- bzw. Grundversorgung grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen können.
Damit hat das OLG die zentralen Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage bestätigt.
Stromio hatte sich darauf berufen, die drastischen Preissteigerungen auf den Stromgroßhandelsmärkten sowie die Kündigung der Bilanzkreisverträge hätten eine Fortsetzung der Belieferung unmöglich gemacht.Das OLG Hamm überzeugte diese Argumentation jedoch nicht.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Preissteigerungen keineswegs überraschend. Sie zeichneten sich bereits lange vor Dezember 2021 ab. Gleichwohl schloss Stromio noch bis Ende September 2021 weiterhin Stromlieferverträge mit Preisgarantie ab und übernahm damit bewusst das wirtschaftliche Risiko steigender Beschaffungskosten. Die wirtschaftliche Fehlkalkulation eines Energieversorgers rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine außerordentliche Kündigung zulasten der Verbraucher. Eine vergleichbare Rechtsauffassung zur risikoverteilung vertrat das OLG Hamm erst vor kurzem in einem Verfahren gegen den Versorger ExtraEnergie.
Für die im Klageregister angemeldeten Verbraucher verbessert sich die Ausgangslage erheblich. Soweit das Urteil rechtskräftig wird, stehen die wesentlichen Haftungsvoraussetzungen bereits fest. Im anschließenden Individualverfahren wird regelmäßig nur noch zu klären sein, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind, für welchen Zeitraum Ersatz verlangt werden kann und ob weitere individuelle Einwendungen bestehen.
Der Schwerpunkt verlagert sich damit von der Haftungsfrage auf die konkrete Schadensberechnung.
Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über den Fall Stromio hinaus.Sie macht deutlich, dass Energieversorger das wirtschaftliche Risiko langfristiger Festpreisverträge grundsätzlich selbst tragen. Steigende Beschaffungskosten oder Fehlkalkulationen können nicht ohne Weiteres auf die Kunden verlagert werden.
(Christian Dümke)
Sparsame Beschleunigung von Radwegen durch das InfZuG
Einleitung
Dabei klang alles so toll… Durch das “Infrastrukturzukunftsgesetz” sollte nach dem erklärten Willen der Bundesregierung das Bauen von Straßen, Schienen und Wegen viel schneller werden. Dass dabei Natur-, Umwelt- und Klimaschutz zum Teil buchstäblich auf der Strecke bleiben: Längst eingepreist! Auch die exzessive und pauschalisierende Ausweitung des “überragenden öffentlichen Interesses” dürfte den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hellhörig werden lassen. Denn das ist doch eigentlich ein autonom nach Europarecht zu bestimmender Rechtsbegriff, oder nicht? Und die Einschränkung der Beteiligungs- und Verbandsklagerechte: Konform mit der Aarhus-Konvention?
Aber um diese großen Fragen soll hier gar nicht gehen. Wir bleiben bei unseren Leisten und fragen uns: Was bringt das Gesetz für die Planung und den Bau von Radwegen? Da ist die Bilanz bestenfalls durchwachsen. Das liegt an zwei entscheidenden Stellen im Gesetz. Und jetzt wird es ähnlich “messy” und unappetitlich wie beim Wurstmachen – wir schauen uns den Gesetzgebungsprozess an. Ein Vergleich zwischen Regierungsentwurf, Änderungsvorschlägen des Bundesrats und der letztlich abgestimmten Version gibt Aufschluss über die Entstehungsgeschichte.
Wer den Bedarf belegt
Der erste Hebel betrifft den Maßstab: „bedarfsabhängig”. Der Bundesrat wollte daraus „grundsätzlich” machen, verbunden mit einer Begründungspflicht für Ausnahmen – im Ergebnis eine Beweislastumkehr. Nicht mehr die Kommune, die einen Radweg über eine Fernstraßenbrücke führen will, müsste den Bedarf belegen, sondern der Bund müsste begründen, warum er darauf verzichtet.
Auch das hat die Bundesregierung abgelehnt, mit Verweis auf den Verwaltungsaufwand für den Straßenbaulastträger. Der Ausschuss hat daran nichts geändert.
Will etwa eine Stadt am Rand einer Autobahnbrücke einen fehlenden Lückenschluss im Radwegenetz realisieren, bleibt sie in der Bringschuld – sie muss Zahlen, Nutzungsprognosen und Bedarf liefern, bevor die Autobahn GmbH überhaupt in Erwägung zieht, den Radweg mitzuplanen.
Durchlässe: offen geblieben
Der dritte Punkt betraf nicht Brücken, sondern Durchlässe – alte, oft schmale Geh- und Radunterführungen unter Bahn- oder Straßendämmen. Der Entwurf stellt deren Änderung von der Planfeststellungspflicht frei, meint damit laut Begründung aber nur Durchlässe nach DIN 1076, also unter zwei Metern lichter Weite – für einen Rad- oder Gehweg meist zu schmal. Der Bundesrat wollte die Freistellung ausdrücklich auf Geh-/Radweg-Durchlässe bis 6,50 Meter Breite ausweiten, die Bundesregierung hatte eine Prüfung zugesagt.

Egal ob an Eisenbahnbrücken oder an der Bundesautobahn: Der Bau eines Durchlasses tut oft Not. (Foto: O. Dilling)
In der Beschlussempfehlung findet sich dazu keine Breitenangabe – weder die alten zwei Meter noch die vom Bundesrat vorgeschlagenen 6,50 Meter stehen im Gesetzestext. Die Begründung verweist stattdessen auf die „Regelliste” des Eisenbahn-Bundesamts (EBA), eine verwaltungsinterne Vorschrift. Ob dort inzwischen eine großzügigere Grenze gilt, lässt sich von außen nicht prüfen.
Wer also einen schmalen Angst-Durchlass auf Geh-/Radweg-Breite ausbauen will, ist weiterhin auf die Auslegungspraxis des EBA angewiesen – eine gesetzliche Klarstellung, wie vom Bundesrat gefordert, ist ausgeblieben.
nota bene: Bislang hätten wir selbstverständlich angenommen, dass wir einfach beim EBA eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellen können, um die verwaltungsinternen Informationen zu erhalten. Aber heute ereilte uns die Nachricht aus dem Koalitionsausschuss, dass jetzt auch die Transparenz des Verwaltungshandelns in Deutschland auf der Abschlussliste der “Entbürokratisierung” steht. Nun, wer sich nicht in seine Karten gucken lassen will, wird dafür Gründe haben. (Olaf Dilling)
Quellen: Drucksachen 21/4099, 21/4301, Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses 21/6701.