PPWR – Verpackungsindustrie fordert mehr Zeit
Wenige Monate vor dem Geltungsbeginn der neuen europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wächst der Druck auf die EU-Institutionen. Ende April 2026 wandte sich eine Gruppe von Markenherstellern und Unternehmen der Verpackungsindustrie an Europäische Kommission, Parlament und Rat und forderte, zentrale Vorschriften der Verordnung zu verschieben sowie offene Fragen zu klären. Nach Darstellung der Unternehmen bestehe weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit; zudem bleibe bis zum Beginn der Anwendung am 12. August 2026 nicht genügend Zeit, um die neuen Anforderungen ordnungsgemäß umzusetzen. Auch national in Deutschland gibt es schließlich Widerstand gegen das VerpackDG. Zuletzt warnte der Verband Metallverpackungen (VMV) (hier) vor einer aus seiner Sicht erheblichen Ausweitung der Systembeteiligungspflicht auf Transportverpackungen.

Die Diskussion zeigt, wie groß die Verunsicherung in der Wirtschaft derzeit ist. Zwar ist die PPWR bereits seit Februar 2025 in Kraft, doch ihre materiellen Vorgaben gelten überwiegend erst ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie bedarf die Verordnung keiner nationalen Umsetzung. Unternehmen können sich daher künftig nicht darauf berufen, dass nationale Gesetze oder Verwaltungsvorschriften noch fehlen. Behörden und Gerichte werden die Regelungen unmittelbar anwenden.
Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in Europa deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu sämtliche Verpackungen und damit einen großen Teil der europäischen Wirtschaft – vom Onlinehandel über die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie bis hin zu Herstellern von Konsumgütern. Vorgesehen sind unter anderem strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Vorgaben zur Verpackungsminimierung, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie umfangreiche technische Dokumentationspflichten. Hinzu kommen PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelverpackungen und neue Anforderungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme.
Gerade diese Vielzahl neuer Pflichten sorgt derzeit für erhebliche Unsicherheit. Viele Unternehmen kritisieren, dass wesentliche technische Details noch ungeklärt seien oder erst sehr spät erläutert wurden. Tatsächlich hat die Europäische Kommission erst Ende März 2026 umfangreiche Leitlinien und FAQ-Dokumente zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen kommt dies zu spät, weil zahlreiche praktische Umstellungen erhebliche Vorlaufzeiten erfordern. Verpackungen müssen teilweise neu gestaltet, Lieferketten überprüft, Materialzusammensetzungen angepasst und umfangreiche technische Dokumentationen erstellt werden. Besonders kritisch sehen viele Unternehmen die künftig verpflichtende EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Hersteller werden künftig umfangreiche Unterlagen vorhalten müssen, mit denen die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Anforderungen nachgewiesen wird.
Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Verordnung bislang nicht abschließend geklärt sind. Streitpotenzial besteht etwa bei der Frage, wann Verpackungen als recyclingfähig gelten, wie einzelne Verpackungstypen abzugrenzen sind oder wie problematische Stoffe rechtlich zu bewerten sind. Gerade weil die Verordnung unmittelbar gilt, können solche Unklarheiten erhebliche Compliance-Risiken verursachen.
Ob es tatsächlich zu einer Verschiebung einzelner Regelungen kommt, erscheint derzeit allerdings fraglich. Umweltverbände und Teile der Politik lehnen entsprechende Forderungen entschieden ab. Sie befürchten, dass bereits ausgehandelte Umweltstandards nachträglich abgeschwächt werden könnten. Auch aus Brüssel gibt es bislang keine konkreten Hinweise auf eine generelle Verschiebung des Anwendungsbeginns. Stattdessen konzentriert sich die Kommission offenbar darauf, offene Fragen durch weitere Leitlinien und Auslegungshilfen zu beantworten.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf politische Nachverhandlungen verlassen sollten. Vielmehr empfiehlt es sich bereits jetzt, Verpackungsportfolios systematisch zu überprüfen, Material- und Lieferkettenanalysen durchzuführen, interne Zuständigkeiten festzulegen und die erforderlichen Dokumentations- und Compliance-Prozesse aufzubauen. Besonders international tätige Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass die PPWR zahlreiche Schnittstellen zu anderen europäischen Regelungsbereichen aufweist, etwa zum Chemikalienrecht, zur Produktsicherheit und zu weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben.
Der aktuelle Vorstoß der Verpackungsindustrie verdeutlicht damit vor allem eines: Die PPWR stellt keinen bloßen Detailumbau des bisherigen Verpackungsrechts dar, sondern einen tiefgreifenden regulatorischen Wandel mit erheblichen Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Auch wenn viele Forderungen nach mehr Rechtsklarheit nachvollziehbar erscheinen, bleibt es nach derzeitigem Stand dabei, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 europaweit verbindlich gelten wird. (Dirk Buchsteiner)
Energiewende weltweit: Regenerativ in Uruguay
Ist die deutsche Energiewende ein Alleingang oder versuchen auch andere Staaten auf regenerative Erzeugung umzustellen? Wir schauen dazu heute mal nach Südamerika, nach Uruguay.
Uruguay gilt heute als eines der erfolgreichsten Beispiele für die Umstellung auf regenerative Stromerzeugung weltweit. Innerhalb von nur etwa 15 Jahren gelang es dem kleinen südamerikanischen Staat, seine Energieversorgung nahezu vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Heute stammen rund 98 Prozent des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen wie Windkraft, Wasserkraft, Biomasse und Solarenergie.

Noch Anfang der 2000er-Jahre war Uruguay stark von importierten fossilen Brennstoffen abhängig. Öl und Gas mussten teuer aus dem Ausland eingeführt werden, wodurch das Land besonders anfällig für steigende Energiepreise und internationale Krisen war. Zudem führten Trockenperioden regelmäßig zu Problemen bei der Stromversorgung, da die traditionelle Wasserkraft alleine nicht ausreichte.
Die Energiekrise von 2008 wurde schließlich zum Wendepunkt. Die Regierung entschied sich für eine langfristige Strategie zum Ausbau erneuerbarer Energien. Ziel war es, die Energieversorgung unabhängiger, klimafreundlicher und wirtschaftlich stabiler zu machen.
Die Energiewende in Uruguay erfolgte außergewöhnlich schnell. Besonders stark wurde in Windkraft investiert. Bereits wenige Jahre nach Beginn der Reformen entstanden zahlreiche Windparks im ganzen Land. Uruguay profitierte dabei von sehr guten Windbedingungen und vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten.
Heute setzt sich die regenerative Stromerzeugung des Landes aus mehreren Quellen zusammen:
- etwa 46 % Wasserkraft
- rund 34 % Windenergie
- etwa 14 % Biomasse
- knapp 4 % Solarenergie
Nur ein sehr kleiner Anteil stammt noch aus fossilen Energieträgern. Wind‑, Wasser- und Solarenergie ergänzen sich zeitlich gut und sorgen dadurch für eine stabile Stromversorgung. Diese sogenannte „Komplementarität“ gilt international als vorbildlich.
Ein entscheidender Erfolgsfaktor war die langfristige Energiepolitik der Regierung. Uruguay setzte klare gesetzliche Rahmenbedingungen und bot Investoren Planungssicherheit. Staatliche Ausschreibungen und garantierte Stromabnahmeverträge motivierten private Unternehmen, massiv in erneuerbare Energien zu investieren.
Gleichzeitig blieb das staatliche Energieunternehmen UTE ein zentraler Akteur beim Ausbau der Infrastruktur. Das Stromnetz wurde modernisiert und Verbindungen zu den Nachbarländern Argentinien und Brasilien verbessert. Dadurch kann Uruguay heute überschüssigen Strom exportieren.
Trotz der großen Erfolge gibt es weiterhin Herausforderungen. Der hohe Anteil wetterabhängiger Energien wie Wind- und Solarenergie erfordert moderne Stromnetze und intelligente Steuerungssysteme. Fachleute beschäftigen sich intensiv mit Fragen der Netzstabilität und Energiespeicherung.Außerdem sind die Strompreise für Verbraucher und Unternehmen in Uruguay teilweise noch relativ hoch. Daher arbeitet das Land weiter an Effizienzsteigerungen und dem Ausbau moderner Technologien.
Uruguay zeigt, dass auch kleinere Staaten eine erfolgreiche Energiewende umsetzen können. Besonders bemerkenswert ist, dass der Wandel parteiübergreifend unterstützt wurde und langfristig geplant war. Internationale Organisationen und viele andere Länder betrachten Uruguay deshalb heute als Vorbild für nachhaltige Energiepolitik.
(Christian Dümke)
Radschnellwege an blau-grüner Infrastruktur
Auf längeren Radstrecken durch Großstädte und Ballungsgebiete, aber auch auf dem Land, bietet es sich an, an Flüssen oder Seen, durch Parkanlagen, Wälder oder entlang von Eisenbahnstrecken zu fahren. Das ist nicht nur der Romantik geschuldet. Lineare Strukturen wie Wasserläufe helfen auch bei der Orientierung und dienen zugleich als Frischluftschneisen. Vor allem aber sorgen sie für ein zügiges und sicheres Vorankommen. Denn Wasserläufe, größere Parkanlagen oder Infrastrukturtrassen können auf „natürliche“ Weise verhindern, dass Radfahrende ständig auf Querverkehr achten oder warten müssen. Dies führt zu Zeitersparnis und dazu, dass die besonders gefährlichen Abbiegeunfälle verhindert werden.

Die Südpanke in Berlin wurde „entrohrt“ und bietet sich nach einer Umgestaltung zur Grünfläche für Fußgänger und Radfahrer als Schleichweg vom Wedding nach Mitte an (Foto: O.Dilling)
Es kann daher sinnvoll sein, entlang dieser Strukturelemente als Teil von Radschnellwegen oder Vorrangrouten besonders breite Radwege einzuplanen, die in beide Richtungen befahrbar sind. Dabei gibt es manchmal Zielkonflikte mit anderen Nutzungen, in Städten typischerweise ruhender Verkehr. Allerdings ist das an Flussufern oder am Rand von Grünanlagen eigentlich eine Verschwendung wertvoller Flächen mit hoher Erholungsqualität.
Oft gibt es an Fließgewässern oder Bahntrassen auch Wirtschaftswege, etwa von Deich- oder Wasser- und Bodenverbänden oder zur Wartung der Infrastruktur der Deutschen Bahn. Bei der Planung von selbständigen Radwegen über längere Strecken entlang eines Flusses können diese Wege für den Radverkehr genutzt oder ausgebaut werden. Da es sich dabei um bauträgerübergreifende Planung handelt, ist es wichtig, mit den Eigentümern klare Vereinbarungen zu treffen und diese zu dokumentieren. Dies kann in Rahmen eines Gestattungsvertrags geschehen. Gegebenenfalls sollte die Nutzung als Radweg als begrenzte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Maßnahmenträgers, also der planenden Gebietskörperschaft, eingetragen werden.
Bei der Planung von Fluss- oder Bahnquerungen durch Brücken sollten die Vorhabenträger, oft Bund oder Länder, ausreichend Platz unterhalb der Brücken für Radwege einplanen. Steht nämlich der Brückenpfeiler ungünstig, bevor mit der Planung der Unterführung für den Fuß- und Radverkehr begonnen wird, wird der Bau von regelkonformen Radwege oft besonders teuer, weil z.T. Ufer verbreitert werden müssen. Dies kann auch für den Naturschutz ungünstige Auswirkungen haben.
Typischerweise handelt es sich bei Radwegen, die entlang von Flüssen oder Bahntrassen verlaufen, um selbständige Radwege. Die rechtliche Qualifizierung und Einstufung selbständiger Radwege ist im Straßenrecht umstritten. Zum Teil wird eine Einordnung als Straße angenommen, was je nach landesrechtlicher Regelung relativ aufwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren, Planfeststellung oder gegebenenfalls sogar eine Umweltverträglichkeitsprüfung, mit sich bringen kann. Oft werden sie als „sonstige öffentliche Straßen und Wege“ eingestuft, was grundsätzlich eine Zuständigkeit der Gemeinden für Bau und Planung begründet. Dies kann zu einer Zersplitterung der Zuständigkeit für größere Projekte führen. Bei den Reformen zur Beschleunigung der Infrastrukturplanung sind ist der Radwegebau weitgehend übersehen worden, sowohl was die Zuständigkeit angeht als auch die Erforderlichkeit aufwendiger Planungsverfahren, wäre eine Klärung durch die Landes- und bei Fernradwegen gegebenenfalls auch durch den Bundesgesetzgeber sinnvoll.
tldr: Strukturelemente wie Wasserläufe, Bahnstrecken oder Wald- und Parkanlagen lassen sich für die Radwegeplanung gut nutzen, da sie viele Vorteile bieten, v.a. zügiges Fortkommen und Sicherheit mangels Querverkehr. Allerdings gibt es bei der Planung auch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Potential der Möglichkeiten der Kombination von blau-grüner Infrastruktur mit Radwegeplanung und überhaupt selbständiger Radwege wird in den Straßen- und Mobilitätsgesetzen sowie den technischen Regelwerken bisher kaum berücksichtigt. Hier wären die Gesetzgeber im Bund und den Ländern gefragt. (Olaf Dilling)
Heizöl für immer?
Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundesregierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneuerbare Energien einzusetzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die qualitativen Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundesregierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizystemen unterstützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).
Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neuregelung angesichts der internationalen Abhängigkeiten bei Öl und Gas und dem tendenziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höherrangigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn wenn ein Gesetz gegen europäisches oder deutsches höherrangiges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundesregierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurückzukehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich komplizierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klimaneutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 im Klimabeschluss klargestellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Generationen schonen muss und Emissionsminderungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen nachvollziehbaren und rechtzeitig wirksamen Pfad zur Treibhausgasneutralität vorgeben.
Diese Vorgaben finden sich inzwischen auch einfachgesetzlich im Klimaschutzgesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treibhausgasneutral sein soll. Vor diesem Hintergrund wirkt es zumindest erklärungsbedürftig, wenn gleichzeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der eingesetzten Brennstoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energieträger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treibhausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.
Auch europarechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III und die neue Gebäuderichtlinie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekarbonisierung des Wärmesektors. Zwar enthalten diese Regelwerke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lastenteilungsverordnung dürfte die neue deutsche Großzügigkeit aber teuer werden.
Juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfassungs- bzw. richtlinienkonform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so interpretiert werden sollen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar bleiben. Allerdings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier problematisch werden. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höherrangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umweltrechtliche Verschlechterungsverbot. Einmal erreichte Schutzstandards dürfen nicht ohne gewichtigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bisherigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundesregierung es sich offenbar vorstellt.
Die wohl günstigste Lesart für die Bundesregierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäischen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis kontinuierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumentation vor Gericht trägt, ist allerdings offen.
Damit könnte sich der Entwurf am Ende als rechtlicher Rohrkrepierer erweisen. Möglicherweise werden zentrale Regelungen von europäischen oder deutschen Gerichten kassiert und die verunsichernde Hängepartie hält noch weiter an. Wir jedenfalls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klimaschutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).
Kreislaufwirtschaft ohne Kreislaufrecht? Warum Deutschlands Industrie ein Abfallrechtsproblem hat
Die neue BCG-/BDI-Studie zur Circular Economy liest sich wie ein industriepolitischer Weckruf: Bis zu 125 Milliarden Euro zusätzliche Bruttowertschöpfung bis 2045, geringere Rohstoffabhängigkeiten, sinkende CO₂-Emissionen und neue Geschäftsmodelle für Maschinenbau, Bauwirtschaft, Energie- und Automobilsektor. Die Botschaft ist klar: Kreislaufwirtschaft ist nicht länger Umweltpolitik, sondern Industriepolitik und das Abfallrecht wird plötzlich zum Standortfaktor. Die Studie benennt zwar enorme wirtschaftliche Potenziale, beschreibt aber zugleich ein strukturelles Problem: Deutschlands Stoffströme bleiben weitgehend linear organisiert. Rezyklate sind knapp, wertvolle Materialien verlassen Europa, und regulatorische Hemmnisse bremsen Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle. Die Praxis weiß aber auch: Die Circular Economy scheitert derzeit letztlich weniger an der Technik als an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist auch ein Vollzugsproblem des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Die Studie macht zudem deutlich, dass Recycling allein nicht genügt. Die eigentlichen Wertschöpfungspotenziale liegen in Reuse, Refurbishment und Remanufacturing. Gerade dort aber stößt das bestehende Rechtssystem an seine Grenzen. Wer gebrauchte Komponenten wiederaufbereitet, bewegt sich regelmäßig in rechtlichen Grauzonen: Wann endet die Abfalleigenschaft? Was ist mit REACH? Welche Produktanforderungen gelten? Wer trägt die Herstellerverantwortung? Welche Nachweise verlangen Behörden? Die Circular Economy wird damit zu einem Paradebeispiel dafür, wie sehr regulatorische Unsicherheit Investitionen hemmen kann. Das gilt insbesondere im Maschinenbau. Dort könnten Remanufacturing-Modelle laut Studie Margen erzielen, die um mehr als fünf Prozentpunkte über der klassischen Neuproduktion liegen. Gleichzeitig beklagen Unternehmen ein „regulatorisch herausforderndes Umfeld“, das Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle erschwert. Übersetzt heißt das: Das wirtschaftliche Potenzial ist vorhanden – aber das Recht zieht nicht mit.
Noch deutlicher zeigt sich die Diskrepanz im Bausektor. Zwar liegt die Verwertungsquote bereits heute bei rund 90 Prozent. Dennoch bleibt die Bauwirtschaft einer der größten Rohstoffverbraucher Deutschlands. Die eigentliche Herausforderung liegt daher nicht mehr in der bloßen „Verwertung“, sondern in hochwertiger Kreislaufführung. Wenn man in der Entsorgungsbranche unterwegs ist und Anlagengenehmigungen begleitet, dann ist es oftmals zum Haareraufen. Ersatzbaustoffrecht (Hallo EBV!), Produktrecht, Genehmigungspraxis und technische Normen laufen häufig nicht synchron. Immer spannender wird zudem das Wasserrecht und die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren abgearbeitet werden müssen (Abdichtungen, Einhausungen etc.) Die Folge ist ein regulatorisches Paradox: Politisch wird Kreislaufwirtschaft gefordert, praktisch verhindern Unsicherheiten bei Genehmigungen für Anlagen und der Zulassung und Einsatz von Recyclingmaterialien jedoch ihre Skalierung.
Die Studie benennt deshalb sieben zentrale Handlungsfelder – darunter ausdrücklich die Sicherung von Materialverfügbarkeit, den Ausbau von Verwertungsstrukturen, die Schaffung verlässlicher Absatzmärkte und die Integration digitaler Lösungen. Juristisch übersetzt bedeutet das vor allem: weniger regulatorische Widersprüche, klarere End-of-Waste-Kriterien, schnellere Genehmigungen, harmonisierte Standards und belastbare Marktanreize.
Denn eines zeigt die Untersuchung sehr deutlich: Circular Economy entsteht nicht automatisch durch Recyclingquoten. Sie braucht Investitionssicherheit.Gerade deshalb wird das Abfallrecht in den kommenden Jahren eine Schlüsselrolle für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands spielen. Wer Kreislaufwirtschaft weiterhin primär als Umweltordnungsrecht behandelt, unterschätzt ihre wirtschaftspolitische Dimension. Es geht längst nicht mehr nur um Entsorgung. Es geht um Rohstoffsouveränität, Lieferkettenresilienz und industrielle Wertschöpfung. Die eigentliche Pointe der Studie lautet daher vielleicht: Deutschlands Industrie kann zirkulär werden – wenn das Recht endlich mitläuft. (Dirk Buchsteiner)
LG Oldenburg zur Löschung einer Dienstbarkeit die zum Fernwärmebezug verpflichtet
Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienstbarkeiten zur Wärmeversorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärmelieferungsvertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grundstück erwerben will, wo eine solche bereits eingetragen ist.
Mit solchen Dienstbarkeiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grundstück eine eigene Wärmeerzeugungsanlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwärmelieferanten bindet, selbst wenn der entsprechende Wärmelieferungsvertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienstbarkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.
Völlig in Ordnung, findet jedenfalls das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugsverpflichtung für Fernwärme darstellt seizulässig. Eine solche Absicherung sei weder sittenwidrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetzlichen Laufzeitbegrenzung von Wärmelieferungsverträgen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grundstückseigentümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begünstigten der Dienstbarkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unterlassungspflicht die Handlungsfreiheit ein. Unterlassungsdienstbarkeiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugsverpflichtung münden.
Die Beendigung des Wärmelieferungsvertrages führt daher nicht zu einem Löschungsanspruch für die Dienstbarkeit.
(Christian Dümke)