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OVG Bautzen: Das Recht einzelner Schüler auf einen sicheren Schulweg

Die Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung von 2024 hat Einiges für die Sicherheit von vulner­ablen Verkehrs­teil­nehmern gebracht. Als ein wichtiges Beispiel zählt die Möglichkeit, nun auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen Tempo 30 km/h anzuordnen. Doch was ist eigentlich, wenn ein Schulweg insbe­sondere für Grund­schüler gefährlich ist, aber keine kritische Masse an Schülern zusam­men­kommt, um den Weg als hochfre­quen­tiert ausweisen zu können? Dies ist entgegen gängigen Klischees vom geruh­samen Leben auf dem Lande mit „Bullerby“-Dörfern besonders häufig in kleineren Ortschaften und an Landstraßen der Fall. Denn dort wird oft die Fußgän­ger­infra­struktur vernach­lässigt. Gehwege gibt es vielfach nicht. Selbst der Weg zur nächsten Bushal­te­stelle kann so für kleine Kinder und deren Eltern zur täglichen Zitter­partie werden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim hatte bereits im März 2024 und damit vor der Reform entschieden, dass Schul­weg­si­cherheit auf Schul­wegen aufgrund einer quali­fi­zierten Gefah­renlage präventiv möglich ist, auch wenn dort bislang kein ausge­wie­sener Unfall­schwer­punkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024 – 13 S 730/23). Das Sächsische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Bautzen hat dies im selben Jahr bestätigt (Urteil vom 23.10.2024 – 6 A 36/22). Die Entscheidung ist kurz nach der Reform ergangen, so dass hier noch mal deutlich wird, wie sich die Rechtlage auf hoch- und auf weniger frequen­tierten Schul­wegen zuein­ander verhält.

Die Entscheidung ist aber auch aus einem anderen Grund inter­essant: Denn der Vater hatte zunächst dem Wortlaut nach in eigenem Namen Klage erhoben, obwohl es um seinen Sohn geht, der als Sechst­klässler alleine zur Schule geht. In der Berufungs­in­stanz kam noch seine kleine Schwester im Grund­schul­alter dazu. Das OVG ließ die Klage­er­wei­terung zu und entschied, dass der Klage­antrag (und zuvor schon der Antrag bei der Behörde) sachge­rech­ter­weise als Anträge der Kinder des „Klägers“ hätten ausgelegt werden müssen. Denn nur diese seien hier betroffen und folglich antrags- und klagebefugt.

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Eine Heraus­for­derung fürs Leben im Grünen: Gehwege sind auf dem Land oft Mangelware. (Foto: Markus Distelrath auf Pixabay)

Der Schulweg geht ohne Gehweg entlang einer inner­ört­lichen „Staats­straße“, d.h. einer sächsi­schen Landes­straße, die aller­dings das Gepräge einer Landstraße hat, da es sich um einen kleine, langge­streckte Gemeinde handelt und sich auf einer Seite der Straße Felder und Wiesen befinden. Die Kinder müssen, um zur Bushal­te­stelle zu gelangen, Umwege gehen, um die Straße an einer übersicht­lichen Stelle queren zu können, sich an Einfrie­dungen entlang­drücken oder über einen mit Gras bewach­senen Seiten­streifen gehen. Im Winter wird der Schnee seitlich auf den Seiten­streifen geschoben, so dass sie auf der Fahrbahn gehen müssen. Hinzu kommt, dass sie im Winter in der Dunkelheit zur Schule gehen müssen. Die untere Straßen­ver­kehrs­be­hörde hat hier Tempo 50 km/h angeordnet, der Antrag auf Tempo 30 km/h wurde abgelehnt, der Wider­spruch blieb ohne Erfolg. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, aber der Vater der Kinder ließ nicht locker.

Er hatte Erfolg, denn das OVG hat der Berufung statt­ge­geben (und der Beklagten ist die Revision versagt geblieben). Denn die Beschränkung der zuläs­sigen Geschwin­digkeit auf 30 km/h setzt für einen Strecken­ab­schnitt, den Grund­schul­kinder als Schulweg benutzen, im Hinblick auf das Erfor­dernis einer quali­fi­zierten Gefah­renlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen gekommen ist. Leider spiegelt sich dieser Grundsatz, der in der Recht­spre­chung des BVerwG und der höchsten Landes­ge­richte als ständige Rechts­spre­chung anerkannt ist, sich nicht in der Praxis vieler Landrats­ämter wieder.

Wir bekommen immer wieder Post „aus der Provinz“, wo Gemeinden, Eltern und Verbände auf Tempo 30 km/h auf inner­ört­lichen Haupt­straßen drängen, aber die unteren Straßen­ver­kehrs­be­hörden nicht mitspielen, weil „die Unfall­sta­tistik“ dies nicht hergäbe. Dies mag auch an einer unglück­lichen Formu­lierung in der VwV-StVO liegen, wo es zu Zeichen 274 (Geschwin­dig­keits­be­schränkung) heißt, „Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen aus Sicher­heits­gründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfall­un­ter­su­chungen ergeben haben, dass häufig geschwin­dig­keits­be­dingte Unfälle aufge­treten sind“.

Überlesen wird dabei typischer­weise, dass es sich um eine „Soll“-Vorschrift handelt, die logisch nicht ausschließt, dass ein Ermessen auch in Fällen ausgeübt werden muss, wo keine besondere „Unfall­häufung“ festge­stellt werden kann, aber die örtlichen gefah­ren­träch­tigen Umstände im Zusam­men­treffen mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit Schadens­fälle erwarten lassen. So war es auch im Fall, den das Sächsische OVG entschieden hat: Eine besondere Gefah­renlage besteht demnach an Stellen, wo die Gehwege oder Notgeh­flächen erheblich weniger als einen Meter breit sind, und von Kraft­wagen, insbe­sondere von Lkw, der erfor­der­liche Mindest­ab­stand von 1,5 m beim Überholen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) bei Begeg­nungs­verkehr durch entge­gen­kom­mende KFZ nicht einge­halten werden kann (Sächs. OVG Bautzen, s.o., Rn. 46).

Das Urteil demons­triert, dass die Sorge um sicheren Verkehr und aktive Mobilität von Kindern und Jugend­lichen keineswegs ein „Luxus­problem“ der Großs­städte ist. Vielmehr ist ihr „Lebens- und Spielraum“ auf dem Land häufig nicht weniger einge­schränkt als in der Stadt. Wenn wir uns Gedanken über den zuneh­menden proble­ma­tischn Einfluss von virtu­ellen Welten auf unseren Nachwuchs machen, dann sollte auch das stärker ins Bewusstsein rücken: Welche Alter­na­tiven bieten wir ihnen in der „realen“ Welt und welche Opfer sind wir als Kraft­fahrer oder Logis­tik­kunden bereit, dafür zu bringen? (Olaf Dilling)

Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie – Pharma­un­ter­nehmen scheitern vor EuG

Die Kommu­nal­ab­was­ser­richt­linie (Richt­linie (EU) 2024/3019 – „KARL“ genannt) zielt darauf ab, die Umwelt vor den schäd­lichen Auswir­kungen von kommu­nalem Abwasser zu schützen, insbe­sondere durch die Entfernung von Mikro­schad­stoffen wie Arznei­mit­tel­rück­ständen. Wer also Mikro­schad­stoffe verur­sacht, soll an den Kosten ihrer Entfernung beteiligt werden. Dafür führt die Richt­linie ein System der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung (EPR) ein – und nimmt vor allem Arznei­­­mittel- und Kosme­tik­her­steller in die Pflicht, die vierte Reini­gungs­stufe zur Entfernung von Mikro­schad­stoffen in Kläran­lagen mitzu­fi­nan­zieren. Es geht um viel Geld. Der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) geht davon aus, dass 600 Kläran­lagen für die vierte Reini­gungs­stufe ausgebaut werden müssen. Inves­ti­tionen und jährliche Betriebs­kosten summieren sich bis 2045 auf fast 9 Milli­arden Euro.

Die Pharma­branche wollte genau das vor dem Europäi­schen Gericht kippen. Aus der Perspektive der Pharma­branche habe die Richt­linie eklatante Mängel. Dies betreffe die Grund­an­nahmen, die Daten­grundlage, die operative Umsetzung und die Kosten­ab­schätzung, die den Regelungen zur erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung zugrunde liegen. Man sieht in der Richt­linie eine Gefahr für den Wirtschafts­standort und die Versorgung mit Human-Arznei­­­mitteln in Deutschland und Europa. Mehrere Unter­nehmen und Verbände reichten Nichtig­keits­klagen ein. Das Ergebnis: Abweisung sämtlicher Klagen – nicht wegen fehlender Argumente in der Sache, sondern schlichtweg wegen Unzuläs­sigkeit (hier, hier und hier).

Das Gericht macht früh klar: Es geht zunächst nicht um die Frage, ob die Regelung fair oder sachge­recht ist – sondern um die Hürde des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Wer einen EU-Rechtsakt angreifen will, muss – verein­facht gesagt – unmit­telbar und indivi­duell betroffen sein. Und genau an der „indivi­du­ellen Betrof­fenheit“ scheitern die Kläger. Die Kläger argumen­tieren u.a., sie seien klar identi­fi­zierbar und wirtschaftlich überpro­por­tional belastet – etwa weil Generika große Volumina ausmachen, aber mit sehr geringen Margen arbeiten, und weil Rezeptur- oder Wirkstof­fän­de­rungen nicht „mal eben“ möglich sind. Auch Verbände führen an, ihre Mitglieds­un­ter­nehmen seien durch Zulas­sungs­pflichten und regula­to­rische Beson­der­heiten klar abgrenzbar. Wer durch eine allge­meine Regelung stärker leidet als andere, ist damit noch nicht indivi­duell betroffen. Die EPR-Pflicht knüpft an objektive Kriterien an („Hersteller von Humanarzneimitteln/Kosmetika“) – sie adres­siert keine identi­fi­zierte, abgeschlossene Gruppe, sondern eine abstrakte Kategorie. Dass man die „Betrof­fenen“ in der Praxis ziemlich genau benennen kann, hilft nicht.

Ein weiterer Versuch der Kläger: Sie verweisen auf Recht­spre­chung, in der indivi­duelle Betrof­fenheit angenommen wurde, weil bestehende Rechte entzogen oder konkret identi­fi­zierbare Gruppen betroffen waren. Das Gericht bleibt hart: Die Richt­linie entzieht keine Markt­zu­las­sungen, sie nimmt keine „erwor­benen Rechte“ weg – sie legt neue Pflichten auf. Das ist rechtlich etwas anderes als der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition.

Eine inhalt­liche Prüfung des kläge­ri­schen Vorbringens ist damit nicht erfolgt. Im Ergebnis bleibt der Pharma­branche nur der Umweg über nationale Verfahren. Womöglich wird sich letztlich der EuGH im Wege von Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen damit befassen müssen, ob die Pharma­branche zurecht belastet werden darf und ob sich die EPR im vorlie­genden Fall auf das Verur­sa­cher­prinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV stützen lässt. (Dirk Buchsteiner)

Von |2. März 2026|Kategorien: Wasser, Wasser­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung

Ein kleiner Datei­­format-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungs­ent­scheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei einge­reicht wurde. Das Problem: Bei elektro­ni­scher Akten­führung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Der Anwalt hatte hier frist­wahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachge­reicht. Das Berufungs­ge­richt ließ das durch­gehen: Die Dokumente seien doch offen­sichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragma­tisch. Der VI. Zivil­senat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht. 

Wird das Dokument später im richtigen Format nachge­reicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprüng­lichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwalt­liche Versi­cherung zur Identität hätte ausge­reicht – wurde aber nicht abgegeben.

Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.

Von |28. Februar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundes­re­gierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Instal­lation neuer Gas- oder Ölhei­zungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusam­menhang auf die ökono­mi­schen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaf­fungs­preis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Instal­lation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Aktuell kosten Zerti­fikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorge­sehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffs­mög­lich­keiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preis­ent­wicklung gehen weit ausein­ander. Bloomberg prognos­ti­zierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durch­schnitt­lichen Preis von 100 Euro pro Zerti­fikat. Das Beratungs­un­ter­nehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfa­mi­li­enhaus mit typischer­weise schlechter Energie­bilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzim­mer­wohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorher­sehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundes­re­gierung will den Emissionen aus Gas- und Ölhei­zungen nicht tatenlos zusehen. In neu einge­bauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl einge­setzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimi­schungen grüner Gase und Öle, diese sind aller­dings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszu­gehen. Zwar wäre theore­tisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächen­an­gebot sowie die parallel steigende novel­lierte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote im Verkehrs­sektor (wir berich­teten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachge­fragten Brenn­stoffe knapp und entspre­chend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundes­re­gierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzept­papier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundes­re­gierung weiterhin zu den Zielen des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes bekennt, das Klima­neu­tra­lität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konse­quent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheb­lichen Zusatz­kosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berück­sich­tigen: Bereits heute werden mehr Wärme­pumpen instal­liert als Gashei­zungen, obwohl der Einbau von Gashei­zungen etwa im vergan­genen Jahr noch unpro­ble­ma­tisch möglich war. Die bis 2029 vorge­se­henen Förde­rungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebens­dauer betrachtet ist die Wärme­pumpe aufgrund gerin­gerer Betriebs­kosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetz­be­treiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berich­teten). Die derzeit laufende Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht vor, dass Netzbe­treiber Still­le­gungs­pläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasser­stoff erfolgt. Der Gesetz­geber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschluss­nehmern steigen zwangs­läufig die Netzent­gelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowatt­stunden verteilen. Auch diese Preis­kom­po­nente dürfte also steigen.

Das Fraun­hofer-Institut für Ferti­gungs­technik und Angewandte Materi­al­for­schung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehn­fachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig still­gelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kosten­folgen der propa­gierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denje­nigen, die darauf setzen, dass spätere Bundes­re­gie­rungen eine Kosten­falle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäu­de­richt­linie die Subven­tio­nierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechts­rahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grund­gesetz. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass das Ziel der Klima­neu­tra­lität dem Schutz der Freiheit künftiger Genera­tionen dient. Die Fortsetzung der Klima­schutz­be­mü­hungen ist damit verfas­sungs­rechtlich mehrfach abgesi­chert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzu­heben (wir berich­teten)

Entspre­chend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alter­native zur energe­ti­schen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufge­hoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorge­sehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

Von |28. Februar 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Gesetz­gebung|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positio­nieren sich

Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmen­ge­nähte Herren­schnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbe­sondere bei Elektro­ge­räten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Haupt­straße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektro­ge­schäft, in dem man ein kaputtes Fernseh­gerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparier­barkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökode­sign­ver­ordnung und der Green-Claims-Richt­­linie und der Green­­wa­shing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbrau­cher­schutz­thema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreis­lauf­wirt­schaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.

Der Entwurf des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­riums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemes­senen Preis“. Für Wasch­ma­schinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smart­phones sieben (wir berich­teten). Ersatz­teile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Repara­turen nicht blockieren. Wer sich im Gewähr­leis­tungsfall für Reparatur statt Neulie­ferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätz­liches Jahr Gewähr­leistung. Das klingt nach einem Durch­bruch. Ist es das auch?

NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressour­cen­schonung, weniger Abfall und mehr Unabhän­gigkeit von Rohstoff­im­porten. Längere Produkt­le­bens­dauer stärkt die Kreis­lauf­wirt­schaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwach­punkt: dem Preis. Was ist ein „angemes­sener“ Preis für Ersatz­teile? Schon heute scheitern viele Repara­turen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatz­teile verlangen können, bleibt das Repara­tur­recht Theorie. Hinzu kommt ein struk­tu­relles Problem: Fachkräf­te­mangel. Die Zahl quali­fi­zierter Repara­tur­be­triebe sinkt seit Jahren. Ein Rechts­an­spruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwer­punkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicher­heits­­lücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.

Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicher­heits­kom­pa­tible Ersatz­teile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zerti­fi­zie­rungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparier­barkeit sichtbar macht und Green­wa­shing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Trans­parenz und Organi­sation. Verbrau­che­rinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verläss­liche Repara­tur­an­gebote. Dafür braucht es funktio­nie­rende Platt­formen, klare Zustän­dig­keiten und definierte Quali­täts­stan­dards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreis­lauf­wirt­schaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Repara­turen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)

Von |27. Februar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Infra­­struktur-Zukunfts­­­gesetz“: Hat es auch in Karlsruhe und Luxemburg Zukunft?

Die Bundes­re­gierung ist aktuell sehr intensiv damit beschäftigt, sich an Projekten der Vorgän­ger­re­gierung abzuar­beiten. Allgemein bemüht sie sich um die Rückab­wicklung von Umwelt­ge­setz­gebung mit der Intention, Deutschland „wettbe­werbs­fä­higer“ zu machen. Inzwi­schen lassen sich immer mehr Stimmen vernehmen, die vermuten, dass dieser „Roll-back“ für viel Arbeit in Karlsruhe und Luxemburg sorgen könnte.

Türme des EuGH in Luxemburg

Denn tatsächlich ist Natur‑, Umwelt- und Klima­schutz aus verfas­sungs­recht­licher Sicht nicht reine Verhand­lungs­masse, aus der jede Regierung nach Belieben wieder neue Pakete schnüren und aufschnüren kann. Nach Artikel 20a GG sind auch in Verant­wortung für künftigen Genera­tionen die natür­lichen Lebens­grund­lagen geschützt. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat bekanntlich für den Fahrplan bis zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität angemahnt, dass die Dekar­bo­ni­sierung konti­nu­ierlich voran­ge­trieben müsse, um die Last für den Verzicht nicht immer weiter in die Zukunft zu treiben.

Wenn die Regierung aktuell bei der Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG) auf die „Freiheit im Heizungs­keller“ pocht, dann darf dies demnach nicht zu Lasten von Kindern und Enkeln gehen: Auch ihnen muss als Grundlage für ihre Teilhabe an Freiheits­aus­übung noch bezahlbare Energie – etwa für Flugreisen – zur Verfügung stehen. Tatsächlich führt die aktuelle Reform des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes zu weniger Klima­schutz im lange zu kurz gekom­menen Wärme­sektor und damit in Zukunft zu weniger Freiheit. Es liegt nahe, dass das BVerfG dazu eine Meinung hat.

Auch für die Europäische Union ist das Umwelt­recht kein unbeschrie­benes Blatt: Nicht nur im Bereich der 2024 beschlos­senen EU-Gebäu­­de­rich­t­­linie, in die auch das GEG fällt und strenge Anfor­de­rungen an die Dekar­bo­ni­sierung stellt, sondern auch beim Natur­schutz und beim Rechts­schutz gegen Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind. Hier gelten EU-rechtlich relativ strenge materielle und verfah­rens­be­zogene Standards.

Eingriffe in Natura 2000 Schutz­ge­biete erfordern nach der FFH-Richt­­linie etwa ein „überra­gendes öffent­liches Interesse“. Die Regierung plant aktuell ein Gesetz, das sogenannte „Infra­­struktur-Zukunfts­­­gesetz“, nach dem wesent­liche Verkehrs­in­fra­struk­turen per Gesetz und ohne Prüfung im Einzelfall diesen Status des überra­genden öffent­lichen Inter­esses bekommen sollen. Das ist insofern etwas schwierig, als Europa­recht an sich autonom gelten und von europäi­schen Insti­tu­tionen wie der Kommission oder dem Europäi­schen Gerichtshof inter­pre­tiert werden soll. Ansonsten gilt in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Auch hier gibt es daher in Luxemburg vermutlich eine nahelie­gende Meinung.

Ein Problem ist das vor allem deshalb, weil die deutsche Politik mit ihrem Roll-back zwar kurzfristig in Berlin punkten kann, jedoch mittel­fristig keinerlei Planungs­si­cherheit schafft, weil die erwart­baren recht­lichen Konflikte poten­tiell langfristig wieder alles zunichte machen. Dabei wären nicht nur für den Natur- und Klima­schutz, sondern gerade auch für die Wirtschaft planbare, verläss­liche Rahmen­be­din­gungen am Wichtigsten, um das verlorene Vertrauen in die Politik wieder­zu­ge­winnen. (Olaf Dilling)