Das Blog

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Abfall­ei­gen­schaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Young­timer bei sich auf dem Grund­stück und bekommen dann Ärger mit der Abfall­be­hörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren „Abfall“ entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusam­men­ge­tragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammler­wahl­spruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberver­wal­tungs­ge­richt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt erstin­stanzlich unter­legen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegen­stand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Schrott­fahr­zeuge, deren ursprüng­licher Verwen­dungs­zweck entfallen ist und für die kein neuer Verwen­dungs­zweck unmit­telbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzu­stufen sind. Die Frage, ob ein Gegen­stand den subjek­tiven Abfall­be­griff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträcht­liche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unter­schiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauscha­li­sierung wehrte. Das Oberver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte die verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung, wonach die auf den Grund­stücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefähr­licher Abfall, zu quali­fi­zieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßen­verkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wieder­her­stellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restau­rieren oder als Ersatz­teil­spender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfall­ei­gen­schaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwen­dungs­zweck nötigen Repara­turen in abseh­barer Zeit durch­ge­führt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charak­ter­merkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaft­lichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumen­tierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhal­tungs­zu­stand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschen­­wagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegen­stände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderen­falls würde der Sinn und Zweck des Abfall­rechts, Umwelt und mensch­liche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unter­laufen. Daher hat es auch keines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulas­sungs­gründe, insbe­sondere ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfah­rens­mangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

Von |10. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|0 Kommentare

Der Atomaus­stieg in Taiwan

Der deutsche Atomaus­stieg stellt weltweit keinen Alleingang dar. Auch andere Staaten steigen aus der Nutzung der Atomkraft aus. Der Atomaus­stieg in Taiwan gehört zu den prägendsten energie­po­li­ti­schen Entschei­dungen des Landes in den letzten Jahrzehnten. Er ist das Ergebnis politi­scher, gesell­schaft­licher und sicher­heits­tech­ni­scher Entwick­lungen, die eng mitein­ander verknüpft sind.

Seit den 1970er-Jahren setzte Taiwan auf Kernenergie, um seine schnell wachsende Wirtschaft mit Strom zu versorgen. Insgesamt wurden mehrere Kernkraft­werke gebaut, die zeitweise einen erheb­lichen Anteil am Strommix ausmachten. Da Taiwan jedoch kaum über eigene Energie­res­sourcen verfügt, war die Energie­ver­sorgung stets ein sensibles Thema.

Ein Entschei­dender Wende­punkt war die Reaktor­ka­ta­strophe von Fukushima-Daiichi-Katastrophe im Jahr 2011. Dieses Ereignis verstärkte weltweit die Skepsis gegenüber der Kernenergie – besonders in Regionen mit hoher Erdbe­ben­gefahr, zu denen auch Taiwan zählt.In Taiwan wuchs daraufhin der öffent­liche Druck auf die Regierung. Umwelt­be­we­gungen und breite Teile der Bevöl­kerung forderten ein Ende der Kernenergie. Proteste und politische Debatten nahmen zu und führten schließlich zu konkreten politi­schen Maßnahmen.

Die Regierung unter Präsi­dentin Tsai Ing-wen beschloss einen schritt­weisen Atomaus­stieg. Ziel war es, bis 2025 vollständig auf Kernenergie zu verzichten. Neue Reaktoren wurden gestoppt, bestehende Anlagen nach und nach still­gelegt. Insgesamt wurden 6 Reaktoren vom Netz genommen. Ein besonders umstrit­tenes Projekt war das vierte Kernkraftwerk, dessen Bau trotz weitge­hender Fertig­stellung gestoppt wurde. Mit der Abschaltung des letzten Reaktors (Maanshan‑2) am 17. Mai 2025 endete die Nutzung der Kernenergie in Taiwan vollständig

Als Ausgleich setzt Taiwan verstärkt auf erneu­erbare Energien, insbe­sondere Offshore-Windkraft und Solar­energie. Die Regierung verfolgt ambitio­nierte Ausbau­ziele, um den Anteil grüner Energie deutlich zu erhöhen.Taiwan hat sich dabei zu einem wichtigen Standort für Offshore-Windpro­­jekte in Asien entwi­ckelt, was auch inter­na­tionale Inves­ti­tionen anzieht.

Der Atomaus­stieg ist in Taiwan jedoch weiterhin politisch umstritten. In Referenden und Wahlen wurde das Thema mehrfach neu disku­tiert. Teile der Bevöl­kerung und der Wirtschaft sprechen sich angesichts von Energie­eng­pässen und Klima­zielen auch für eine Neube­wertung der Kernenergie aus. Die weitere Entwicklung bleibt daher anzuwarten.

(Christian Dümke)

Von |9. April 2026|Kategorien: Atomkraft, Energie­wende weltweit|0 Kommentare

Ersatzhaft für Schwarz­fahren: Verhält­nis­mäßig und volks­wirt­schaftlich sinnvoll?

Dass in Deutschland jährlich mehrere Tausend Menschen wegen Schwarz­fahrens ins Gefängnis müssen, stößt bei Gesprächen mit Ausländern auf Unver­ständnis. Denn in keinem anderen europäi­schen Land gibt es so häufige drako­nische Strafen oder überhaupt eine Befassung der Straf­ge­richte mit dem Fehlver­halten. Auch außerhalb Europas, z.B. in Kanada oder den USA, gibt es diese massiven staat­lichen Maßnahmen gegen das „Erschleichen von Beför­de­rungs­leis­tungen“ nicht. Nicht nur, weil der ÖPNV dort eine geringere Rolle spielt, sondern weil die Benutzer dort auf smartere Weise diszi­pli­niert werden, z.B. physische Barrieren typischer­weise in Verbindung mit elektro­ni­schen Ticket­sys­temen.

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Ostfriesland (Foto: A27, pixabay)

Linienbus zwischen Ballum und Hollum auf Ameland in Westfriesland: Einfache Ticket­kon­trollen kontaktlos mit OV‑Chipkaart oder E‑Ticket (Foto: A27, pixabay)

Tatsächlich wäre es auch in Deutschland an der Zeit, die von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin Hubig vorge­schlagene Reform des § 265a StGB zur Entkri­mi­na­li­sierung ernst zu nehmen und dies aus zwei Gründen:

  • Die Krimi­na­li­sierung und vor allem das Einsperren vom Menschen im Wege der Ersatzhaft (§ 459e StPO) wegen Bagatell­de­likten ist unver­hält­nis­mäßig und verstößt gegen den rechts­staat­lichen Grundsatz, dass Straf­recht nur als „ultima ratio“ einge­setzt werden soll. Der oft gezogene Vergleich zum Falsch­parken, das an sich oft einen vergleich­baren Sachverhalt betrifft, nämlich beim Verstoß gegen Maßnahmen der Parkraum­be­wirt­schaftung, zeigt, dass mit zweierlei Maß gemessen wird. Oft ist die Androhung von Strafe zudem bei denje­nigen, die regel­mäßig ohne Fahrausweis angetroffen werden, schon deshalb nicht geeignet, weil es sich um Menschen in sozialen oder psychi­schen Zwangs­lagen handelt, die sich durch die Straf­an­drohung nicht beein­drucken lassen. Zu der tatsäch­lichen general­prä­ven­tiven Wirkung gibt es daher kaum objektive Belege in krimi­no­lo­gi­schen Studien. Im Übrigen gibt es, wie die Praxis in anderen Ländern zeigt, andere, weniger in Grund­rechte eingrei­fende Möglich­keiten, mit dem Problem umzugehen. In absoluten Relationen zwischen Schutzgut und betrof­fenen Grund­rechten ist auch die Angemes­senheit der Erzwin­gungshaft fraglich.
  • Volks­wirt­schaftlich werden jährlich dreistellige Millio­nen­be­träge für straf­recht­liche Verfolgung und Erzwin­gungshaft aufge­wendet. Grund­sätzlich können Subven­tionen für den Öffent­lichen Verkehr sinnvoll sein. Sie wären aber besser angelegt, wenn sie für mehr Personal für Sicherheit und Reinigung oder gegebe­nen­falls auch elektro­nische Systeme zur einfa­cheren Ticket­kon­trolle einge­setzt werden könnten. Auch eine ticketlose Finan­zierung des ÖPNV oder Möglich­keiten für eine Ermäßigung des Deutsch­land­ti­ckets könnte sinnvoll sein, wenn zugleich das Angebot eines sicheren und komfor­tablen öffent­lichen Verkehrs dabei nicht auf der Strecke bleibt. Wenn gut geschultes Personal vor Ort, in den Bussen und Bahnen einge­setzt wird und nicht nur in den Haftan­stalten, dann würde das aller Fahrgästen zu Gute kommen, auch denen, die immer ordnungs­gemäß ihr Fahrtgeld entrichten.

Leider sieht es aktuell  so aus, als würde das von Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin angestoßene Reform­projekt angesichts der klaren Haltung der CDU, die sich gegen eine Entkri­mi­na­li­sierung ausspricht, scheitern. Die Debatte wird dabei emotio­na­li­siert geführt. Ein Argument ist, dass die Entkri­mi­na­li­sierung mit starken Preis­stei­ge­rungen für andere Fahrgäste verbunden wäre. Doch das ist fraglich, wie die geringen Anhalts­punkte für die general­prä­ventive Wirkung bei hohen Kosten für die Straf­ver­folgung und den ‑vollzug zeigen. Tatsächlich soll es selbst­ver­ständlich weiterhin verboten sein, ohne gültiges Ticket im ÖPNV zu fahren, es wäre jedoch angemessen hier das Delikt zu einer Ordnungs­wid­rigkeit herab­zu­stufen. Zugleich sollten die Träger des öffent­lichen Verkehrs in die Verant­wortung genommen und unter­stützt werden, das Problem selbst in den Griff zu bekommen. Jeden­falls wäre eine politische Blockade in dieser Frage eine weitere verpasste Chance, den öffent­lichen Verkehr und seine Finan­­zie­rungs- und Service­be­din­gungen auf grund­le­gendere Weise zu moder­ni­sieren. (Olaf Dilling)

Von |7. April 2026|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Oster­körbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollstän­digen elektro­ni­schen Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungs­vor­gängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unter­rich­teten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurück­zu­rudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spiel­phase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorüber­gehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

Von |3. April 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

Von |3. April 2026|Kategorien: Allgemein, Gas|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Preis­an­passung unwirksam: Landge­richt Frankfurt weist Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letzt­ver­braucher auf Zahlung von Energie­lie­fe­rent­gelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den strei­tigen Verbrauchs­ab­rech­nungen eine Preis­an­passung des Energie­ver­sorgers enthalten war, die nach Rechts­auf­fassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entspre­chende Zahlungs­for­derung begründen kann.

 

Die Unwirk­samkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preis­än­derung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraus­setzung für die Wirksamkeit der Preis­än­derung. Eine diesen Anfor­de­rungen genügende Ankün­digung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preis­än­de­rungs­mit­teilung auch inhaltlich nicht den Anfor­de­rungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energie­lie­ferant auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen unter­richten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energie­ver­sorger im Preis­an­pas­sungs­schreiben nur den bishe­rigen und den zukünf­tigen neuen Liefer­preis oder einzelne Preis­kom­po­nenten benennt bzw. gegen­über­stellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erfor­derlich sei – so das Landge­richt unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamt­preis zusam­men­setzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivor­liegend nicht erfolgt. In dem entspre­chenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeits­preis genannt und die Differenz zum bishe­rigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preis­än­de­rungs­schreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicher­stellen, dass der von einer Preis­än­derung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preis­ge­staltung er nicht akzep­tiert, so recht­zeitig lösen kann, dass die Preis­än­derung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Liefer­preises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur recht­zeitig vor dem Inkraft­treten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang infor­miert werden. Aus diesem Schutz­zweck folgt, dass die den Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 5 EnWG entspre­chende Unter­richtung eine Wirksam­keits­vor­aus­setzung für die Preis­er­höhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

Von |3. April 2026|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare