Das Blog

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Öster­reich hat „Energie­ferien“

Als in den 1970er-Jahren die Ölkrise Europa erschüt­terte, war Energie­sparen plötzlich keine abstrakte Idee mehr, sondern bittere Notwen­digkeit. Auch Öster­reich blieb davon nicht verschont. Steigende Heizkosten, knappe Ressourcen und politische Unsicherheit zwangen den Staat zu ungewöhn­lichen Maßnahmen – eine davon betraf direkt den Schul­alltag: die Einführung der sogenannten „Energie­ferien“.

Die Idee war ebenso simpel wie pragma­tisch. In den kältesten Wochen des Jahres sollten Schul­ge­bäude eine Zeit lang leer bleiben, um dem Staat Heizenergie einzu­sparen. Eine einwö­chige Unter­richts­pause im Winter erschien da als wirksames Mittel, um Kosten zu senken und den Energie­ver­brauch zu reduzieren. So wurden die Energie­ferien ins Leben gerufen – zunächst klar als Krisen­maß­nahme gedacht, nicht als pädago­gische Neuerung.

Was als temporäre Lösung begann, entwi­ckelte sich dannzu einem festen Bestandteil des öster­rei­chi­schen Schul­jahres. Die Bevöl­kerung gewöhnte sich an die winter­liche Auszeit, und bald zeigte sich, dass die Pause nicht nur wirtschaft­liche Vorteile hatte. Schüler und Lehrkräfte profi­tierten von der Erholung mitten im Schuljahr, während der Tourismus – insbe­sondere in den Skire­gionen – neue Impulse erhielt.

Mit der Zeit verloren die Ferien ihren ursprüng­lichen Krisen­cha­rakter. Die Energie­ver­sorgung stabi­li­sierte sich, doch die schul­freie Woche blieb. Der Name „Energie­ferien“ verschwand aus den offizi­ellen Regelungen und wurde durch den neutra­leren Begriff Semes­ter­ferien ersetzt. Inhaltlich änderte sich wenig: Noch immer dauern sie eine Woche und finden im Februar statt, aller­dings gestaffelt nach Bundes­ländern, um Verkehrs- und Touris­mus­spitzen zu entzerren.

(Christian Dümke)

Von |6. Februar 2026|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|0 Kommentare

Wie gehen wir mit Modemüll um?

Shoppen wie ein Milli­ardär? Sich also alles kaufen können, was man will, weil es so verlo­ckend günstig ist? Der Werbe­slogan der chine­si­schen E‑Com­­merce-Plattform Temu, die seit 2023 den Markt mit extrem günstigen Preisen für Mode flutet, weckt Begehr­lich­keiten. Dies ist nicht folgenlos. Neben immer mehr Paketen, die in deutschen Haushalten ankommen, sind auch die Altklei­der­con­tainer am Limit, die Branche stirbt. Was lange als gut funktio­nie­rendes Recycling­system galt, ist im Begriff unter der Last von Billigmode zusam­men­zu­brechen. In einem Interview mit ntv (siehe hier) findet Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hierfür ungewöhnlich klare Worte: Die Container seien „voll mit diesem Schrott“. Kampf der Klamottenflut!

Schneider beschreibt ein System, das aus dem Ruder gelaufen ist. Täglich kommen rund zwölf Millionen Pakete aus China in der EU an, gefüllt mit T‑Shirts, Kleidern oder Hosen für wenige Euro. Was für Konsu­men­tinnen und Konsu­menten wie ein Schnäppchen wirkt (und von den Anbietern auch aggressiv so beworben wird), entpuppt sich schnell als ökolo­gi­sches und wirtschaft­liches Problem. Die Stoffe sind häufig so minder­wertig verar­beitet, dass sie weder weiter­ver­kauft noch recycelt werden können. Dies ist aber nicht nur Shein oder Temu anzulasten, sondern ein generelles Problem bei Textilien. Dass auch Luxusmode teilweise extrem billig und unter fragwür­digen Bedin­gungen produ­ziert, wird, ist keine neue Erkenntnis (siehe auch hier). Die Verwirrung des Verbrau­chers ist System. Der Bundes­um­welt­mi­nister macht deutlich, dass er die Verant­wortung dennoch nicht allein bei den Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern sieht. Auch er kenne das Phänomen aus dem eigenen Alltag, erzählt er, nicht zuletzt durch seine Tochter, die zur Kernziel­gruppe von Online­an­bietern gehöre. Pakete kommen schnell, die Enttäu­schung über die Qualität ebenso. Kleidung, die kaum eine Wäsche übersteht, habe ihren Preis – nur eben nicht an der Kasse, sondern später im System. Billigmode sei nur deshalb so billig, weil Umwelt­kosten, Ressour­cen­ver­brauch und Entsorgung bislang nicht ehrlich einge­preist würden. Das soll sich ändern. Deshalb erhebt die EU ab Juli eine Zollgebühr von 3 Euro auf alle Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Damit sollen jene Geschäfts­mo­delle unattrak­tiver werden, die auf Masse, Wegwerf­qua­lität und aggressive Preis­po­litik setzen. Bis zum Sommer will das BMUV zudem ein neues Textil­gesetz vorlegen. Für Schneider ist das Thema mehr als eine Umwelt­frage. Es geht auch um soziale Fairness und wirtschaft­liche Vernunft. Ein System, das kurzfristig günstige Preise ermög­licht, aber langfristig Recycling­struk­turen zerstört, Umwelt schädigt und Verant­wortung auslagert, sei nicht nachhaltig – weder ökolo­gisch noch gesell­schaftlich. Kleidung müsse wieder einen Wert bekommen, der über den Moment des Online-Kaufs hinaus­reicht. (Dirk Buchsteiner)

Von |6. Februar 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Verkehrs­un­fall­prä­vention: Nutzen und Nachteil der Statistik fürs Recht auf Leben

Letzte Woche war Verkehrs­ge­richtstag in Goslar. In Deutschland ist das im Verkehrs­recht eine Insti­tution, deren Stimme immer noch Gewicht hat, da in Arbeits­gruppen zu spezi­fi­schen recht­lichen, rechts­po­li­ti­schen und adminis­tra­tiven Fragen Empfeh­lungen erarbeitet werden. Sie werden häufig von Presse und Politik aufge­griffen. Unter den ca 1.500 Teilnehmern sind Richter, Staats­an­wälte, Rechts­an­wälte und Minis­te­ri­al­beamte, Vertreter von Verbänden mit Verkehrs­bezug, z.B. ADAC und Indus­trie­ver­bände, Polizei­ge­werk­schaften usw.

Blick aus dem Zuschauerraum aufs Podium des AK VII beim 64. VGT in Goslar

Eine genaue Statistik der Teilneh­menden liegt uns nicht vor, aber wie bei ähnlichen Veran­stal­tungen resul­tiert auch hier die Überzeu­gungs­kraft der Empfeh­lungen eher aus dem unter­stellten Exper­ten­status, denn aus einem reprä­sen­ta­tiven Querschnitt durch alle Bevöl­ke­rungs­gruppen. Sprich, die Teilnehmer sind typischer­weise männlich, über 50 und sehr autoaffin. Bezeichnend ist, dass die überaus detail­lierten Teilneh­mer­hin­weise zwar zwar auf die Parkplatz­si­tuation vor Ort ein, nicht aber auf die Erreich­barkeit mit öffent­lichen Verkehrsmitteln.

Nun ist statis­tische Ausge­wo­genheit von Gremien ein wichtiger aber sicher nicht der einzige Faktor für die Qualität ihrer Entschei­dungen. Häufig bleiben jedoch Belange von Bevöl­ke­rungs­gruppen außen vor, wenn niemand aus eigener Erfahrung berichten kann. Ein Beispiel war der diesjährige Arbeits­kreis VII „Mehr Verkehrs­si­cherheit durch aussa­ge­kräf­tigere Unfalldaten“:

Disku­tiert wurden primär zwei Fragen, Fußver­kehr­sal­lein­un­fälle als neue Unfall­ka­te­gorie und die Einführung als weiterer Schadens­ka­te­gorie poten­tiell lebens­ge­fähr­liche Verletzung (neben bisher: leicht, schwer verletzt und tot). Was ist der Nutzen der Erhebung dieser Daten in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik? Nun, aus unserer Sicht liegt der Nutzen darin, dass diese Art Unfälle nicht so selten und irrelevant sind, wie es auf den ersten Blick scheint. So gab es laut der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung alleine im Jahr 2024 mehr als 11.800 melde­pflichtige Wegeun­fälle von Fußgän­ge­rinnen und Fußgängern, die auf rutschigen Boden aufgrund von Wasser, Regen, Schnee oder Glatteis zurück­zu­führen waren. Hinzu kommen Fälle, in denen Zu-Fuß-Gehende, häufig alte oder behin­derte Menschen, über Schlag­löcher, zu hohen Bordsteinen oder an Baustelle fallen.

Darüber eine Statistik zu führen, ist nicht zur im Sinne einer symbo­li­schen Anerkennung des Fußver­kehrs als gleich­be­rech­tigte Verkehrsart sinnvoll. Es dient auch einer Ursachen­for­schung und dem Bench­marking bezüglich der Aufga­ben­be­wäl­tigung einzelner Kommunen und Dienst­leistern beim Winter­dienst und den Verkehrssicherungspflichten.

Beim Verkehrs­ge­richtstag kam der Vorschlag hingegen nicht gut an. Die Teilneh­menden des Arbeits­kreises fanden die Daten mehrheitlich unnötig. Die Daten würden in der Regeln nicht erhoben, da derartige Unfälle nicht polizeilich melde­pflichtig seien, die Unfall­sta­tistik würde sich seit jeher nur auf den Fahrzeug­verkehr beziehen, da dieser besondere Gefahren mit sich brächte. Die meisten dieser Argumente lassen sich jedoch auch auf Allein­un­fälle von Fahrrad­fahrern beziehen. Im Übrigen gab es sehr viele Wortmel­dungen aus dem Polizei­dienst, die den befürch­teten Mehraufwand beklagten. Schließlich wurde die Erwei­terung von der ganz überwie­genden Mehrheit der Betei­ligten in einer Probe­ab­stimmung abgelehnt und kam am Ende nicht in die Empfeh­lungen, wo nur darauf verwiesen wird, dass es dafür separate Melde­stellen gäbe, die stärker bekannt gemacht werden sollten.

Dagegen wurde der Vorschlag mit großer Mehrheit beschlossen, bei den Kranken­häusern den Grad der Verletzung (schwer­ver­letzt, d.h. ein statio­närer Kranken­haus­auf­enthalt von mind. 24 h vs. poten­tiell lebens­ge­fährlich verletzt) abzufragen und dafür eine daten­schutz­recht­liche Grundlage zu schaffen. Diese Diffe­ren­zierung sehen wir auch poten­tiell als sinnvoll an, da Prävention von schwersten Verlet­zungen und Verkehrs­toten eine Priorität hat und hier bisher kaum diffe­ren­ziert werden konnte.

Was in dem Arbeits­kreis nicht thema­ti­siert wurde, ist dass die Verkehrs­un­fall­sta­tistik im Verkehrs­recht als Grundlage für die Anord­nungs­praxis eine proble­ma­tische Rolle spielt. Aus Sorge davor, dass Anord­nungen vor Gericht keinen Bestand haben, versuchen viele Behörden ihre Anord­nungen fast stets mit „objek­tiven Unfall­daten“ zu unter­mauern. Das ist am ehesten noch an Straßen­ab­schnitten nachvoll­ziehbar, wo genug Verkehr ist und genug zeitlicher Vorlauf bestand, um eine ausrei­chend breite Daten­grundlage zu haben. Dagegen gibt es viele Straßen mit wenig Verkehr, die keine Unfall­schwer­punkte haben, wo in der Abwägung aber dennoch Anord­nungen zur Verbes­serung der Verkehrs­si­cherheit nötig wären.

Eine weiter Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien nach Schwere sollte nicht dazu einladen, nur noch schwerste und tödliche Unfälle als ausrei­chend für eine Begründung anzusehen. Denn es geht ja nicht um die bereits gesche­henen Unfälle, sondern um eine möglichst fundierte Prognose für erwar­tende Unfälle mit schwerem Ausgang. Dafür kann im Prinzip jede Art von Unfall ein Indiz sein, jeden­falls dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten und des erlaubten und typischen Verhaltens von Verkehrs­teil­nehmer in Zukunft konkrete Gefahren durch schwere Unfälle zu befürchten sind.

Im Grunde ist es eine Art Wider­spruch, den man auch aus der Geschichts­wis­sen­schaft kennt: Wie kann man aus der Geschichte lernen, wenn jede Situation wieder anders ist? Es geht eigentlich nur durch Genera­li­sie­riung, die auf Abstraktion beruht. Abstraktion ist die Absehung von Details. Justizia muss in gewisser Hinsicht „blind“ sein, um Gefahren prospektiv gut einschätzen zu können.

Bei der Anordnung von Tempo 30 sollte es zum Beispiel keine Rolle spielen, ob Unfälle geschehen sind, weil ein Kraft­fahrer leicht alkoho­li­siert war, ein Radfahrer keinen Helm aufhatte, die Fahrbahn vereist oder verregnet war, die Sonne geblendet hat. Denn dies alles sind Umstände, die allgemein erwartbar sind. Platt gesagt spielt es keine Rolle, ob ein Unfallauto rot oder grün war, entscheidend ist, dass an einem Straßen­ab­schnitt Unfälle passieren können, die bei entspre­chend gefah­renen Geschwin­dig­keiten immer mit schwersten Verlet­zungen oder Todes­folge einher­gehen können.

Auf Straßen mit wenig Verkehrs­auf­kommen durch Kfz oder Fahrrad- und Fußverkehr sollte die Frage, ob ein dokumen­tierter Unfall­schwer­punkt vorliegt, durch eine Gefah­ren­pro­gnose aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten ersetzt werden. Denn statis­tisch gesehen ist in solchen Straßen die Fallzahl („n“) nie groß genug, dass die Unfall­sta­tistik für fundierte Gefah­ren­pro­gnosen belastbar wäre. Gleiches gilt für Straßen­ab­schnitte mit hohem Verkehrs­auf­kommen, die neu sind oder an denen wesent­lichen Änderungen einge­treten sind, die eine Erhöhung der Unfall­gefahr erwarten lassen. Auch hier sollten präventiv aufgrund einer Gefah­ren­pro­gnose und in Absehung der Statistik Anord­nungen getroffen werden können.

Angesichts des hohen Wertes der Verfas­sungs­güter Leben und körper­liche Unver­sehrtheit müssen die Straßen­ver­kehr­be­hörden nicht erst warten müssen, bis der erste Unfall geschehen ist, um Maßnahmen zur Gefah­ren­abwehr vorzu­nehmen. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts reicht eine Prognose der hohen Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts. Leider hat der Verkehrs­ge­richtstag die Chance verpasst, diese wichtigen Fragen zu disku­tieren, der gegenüber die richtige Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien zweit­rangig ist. (Olaf Dilling)

Die Kleinen im BEHG

Im Brenn­stoff­emis­si­ons­handel gilt: Wer Brenn­stoffe in Verkehr bringt, muss bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Konto unter­halten, Emissi­ons­be­richte einreichen und für die berich­teten Emissionen jährlich Zerti­fikate abgeben. So bestimmt es das Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz, BEHG.

Wer als Inver­kehr­bringer anzusehen ist, richtet sich mit wenigen Ausnahmen nach dem Energie­steu­er­gesetz. Im Wesent­lichen ist daher festzu­halten, dass derjenige, der Energie­steu­er­schuldner ist, auch am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel teilnehmen muss.

Während der „große Bruder“, der Treib­hausgas-Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen, klare Unter­grenzen für die verpflich­tende Teilnahme kennt, enthält das BEHG indes keine entspre­chende Bagatell­grenze. In der Praxis zieht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle jedoch eine faktische Unter­grenze bei einer Tonne CO₂ pro Jahr. Zum Vergleich: Dies entspricht ungefähr 430 Litern Benzin.

Infolge dessen nehmen am Brenn­stoff­emis­si­ons­handel zahlreiche Unter­nehmen teil, die nur sehr kleine oder kleinste Mengen an Brenn­stoffen in Verkehr bringen. Das Gesetz sieht jedoch keine adminis­tra­tiven Erleich­te­rungen für Bagatell­emis­sionen vor. Dies belastet nicht nur die Behörde mit ökolo­gisch nahezu bedeu­tungs­losen Verwal­tungs­vor­gängen, sondern auch Unter­nehmen, die Brenn­stoffe lediglich nebenbei und teilweise in sehr geringen Mengen in Verkehr bringen. Die vergleichs­weise hohe Fehler­quote in diesem Segment zeigt, welche Belastung das Emissi­ons­han­dels­system im Vergleich zu einer rein steuer­lichen Lösung für diese Unter­nehmen darstellt. Hier wäre mögli­cher­weise Raum für eine Entbü­ro­kra­ti­sierung, etwa eine Abgabe ohne Teilnahme am Emissi­ons­handel so, wie es für deutlich größere Anlagen im TEHG auch vorge­sehen ist (Miriam Vollmer)

Von |31. Januar 2026|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Gerichte der Republik: Das Landge­richt Halle

Wir sind für unsere Mandanten bundesweit tätig und bekommen daher auch zahlreiche Gerichts­ge­bäude zu Gesicht. Das ist immer wieder spannend, denn es handelt sich dabei um eine Mischung aus Zweckbau und Reprä­sen­tation, das je nach Epoche der Errichtung und Reichtum der Stadt höchst unter­schiedlich ausfällt.

Das Landge­richt Halle beein­druckte uns dabei diese Woche mit seiner ungewöhnlich bunten und verspielten, ja geradezu oppulenten Innen­ge­staltung. „Recht muss Recht bleiben“ prangt als Wahlspruch des Hauses bereits überdem Eingangsportal.

Im Inneren sieht es dann so aus.

 

Das beein­dru­ckende Gebäude wurde 1901 geplant und 1905 errichtet. Die Planungen und Ausfüh­rungen fielen in eine Zeit, in der das Deutsche Reich (besonders Preußen) reprä­sen­tative Justiz­pa­läste errichten ließ, die Macht und Rechts­staat­lichkeit symbo­li­sieren sollten.

Das Landge­richts­ge­bäude wurde von zwei preußi­schen Baumeistern geplant und ausge­führt, nämlich Paul Thoemer, Baube­amter im Preußi­schen Minis­terium für öffent­liche Arbeiten in Berlin und Karl Illert, Architekt in Halle, verant­wortlich für die Detail­aus­führung. Die Archi­tektur des Gebäudes gehört zum Histo­rismus der wilhel­mi­ni­schen Epoche und kombi­niert Elemente verschie­dener histo­ri­scher Stile. Die Fassa­den­de­ko­ration umfasst Porträts von Rechts­ge­lehrten sowie Figuren aus der Tierwelt und Fabel­wesen an den Fenster­simsen – ein Detail, das die symbo­lische Bedeutung des Ortes betont und zugleich dekorative Vielfalt zeigt

In der Sache stritten wir vor dem Landge­richt Halle über die Frage von Wertersatz für KWK-Strom­ein­s­pei­­­sungen, wenn diese nach Ablauf der gesetz­lichen Förder­dauer erfolgt sind. Der Prozess dauert an, aber über das Ergebnis werden wir gerne berichten.

(Christian Dümke)

Von |30. Januar 2026|Kategorien: re unterwegs|0 Kommentare

Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

Von |30. Januar 2026|Kategorien: Klima­schutz, Recht­spre­chung, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare