Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Das Kündi­gungs­recht des Haushalts­kunden bei Umzug

Wenn ein Haushalts­kunde, der mit seinem Versorger einen Strom- oder Gaslie­fe­rungs­vertrag abgeschlossen hat umzieht, dann steht ihm nach dem Gesetz ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Dieses Recht ist jedoch an die Einhaltung einiger Bedin­gungen geknüpft und bereitet in der Praxis immer mal wieder Probleme.

Grund­sätzlich ist es so, dass ein Haushalts­kunde trotz bestehender Vertrags­bindung einen Strom- oder Gaslie­fer­vertrag kündigen kann, wenn er seinen Wohnsitz wechselt, also umzieht. Geregelt ist das Ganze in § 41b Abs. 5 EnWG. Die Kündigung kann hierbei aller­dings nicht fristlos erklärt werden, es gilt eine gesetz­liche Kündi­gungs­frist von 6 Wochen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob die Wirkung der Kündigung genau auf das genannte Umzugs­datum entfallen soll oder einen späteren Zeitpunkt.

Verpasst der Kunde die Kündi­gungs­frist läuft sein Vertrag trotz des Umzuges weiter und er riskiert weiter für die entste­henden Kosten einstehen zu müssen. Da eine Rückwir­kende An- und Abmeldung von Kunden beim Netzt­be­treiber nicht (mehr) möglich ist, kann der Versorger dem Kunden in den meisten Fällen auch nicht aus Kulanz entge­gen­kommen, wenn dieser die Kündi­gungs­frist verpasst hat und sich – im schlimmsten Fall – erst nach seinem Umzug meldet.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Versorger die Vertrags­kün­digung ablehnen kann, wenn er dem Haushalts­kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefer­ver­trages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe­rigen Vertrags­be­din­gungen anbietet und die Belie­ferung an der neuen Entnah­me­stelle möglich ist. Die Umzugs­kün­digung ist damit kein Garant für eine Vertrags­be­en­digung, es gilt der Vorrang der Weiter­be­lie­ferung am neuen Wohnsitz.

(Christian Dümke)

Von |13. Februar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwi­schen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregu­lie­rungs­maß­nahme in der ameri­ka­ni­schen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispiel­loser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erder­wärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefähr­dungs­fest­stellung „Endan­germent Finding“ aufge­hoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umwelt­­­be­hörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissen­schaft­licher Studien den Ausstoß von sechs Treib­haus­gasen als Luftver­schmutzung und als Gefährdung der öffent­lichen Gesundheit und des mensch­lichen Wohlergehens einge­stuft.. Der Clean Air Act, also das Luftrein­hal­te­gesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmut­zungs­quellen, die nach Überzeugung der Wissen­schaftler zur Erder­wärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regula­to­rische Rahmen für CO₂-Grenz­­werte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraft­werke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissen­schaft­liche Erkenntnis, dass Treib­hausgase der Haupt­treiber des menschen­ge­machten Klima­wandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermä­ßigen staat­lichen Regulierung“. Für Trump ist die Klima­po­litik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbe­sondere die Autoin­dustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrs­sektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verur­­sacher. Doch statt strengere Vorgaben durch­zu­setzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissi­ons­be­gren­zungen für Autos und leichte Nutzfahr­zeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einspa­rungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klima­schutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusam­menhang zwischen Treib­haus­gasen und öffent­licher Gesundheit.

Die wissen­schaft­liche Gemein­schaft reagiert (berech­tig­ter­weise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Verne­be­lungs­taktik. Der Klima­for­scher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwür­digen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregu­lierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognos­ti­ziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klima­ziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umwelt­ver­bände sprechen vom größten Angriff auf die staat­lichen Klima­schutz­be­mü­hungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brenn­stoff­in­dustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohle­branche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Still­legung alter Kohle­kraft­werke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klage­welle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klima­schäd­liche Gase als Luftschad­stoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrt­wende vollziehen, hätte das weitrei­chende Folgen – nicht nur für die Klima­po­litik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umwelt­ge­setze in den USA. Zwischen wirtschaft­licher Deregu­lierung und globaler Verant­wortung, zwischen politi­scher Ideologie und wissen­schaft­licher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klima­wandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Reformstau Mobili­täts­wende: Magnet­schwe­be­phan­tasien zum Schutz von Parkplätzen

Unter Verwal­tungs­ju­risten ist es ein beliebtes Thema, sich über die Blockade von Infra­struk­tur­pro­jekten durch seltene Tier- und Pflan­zen­arten lustig zu machen. Nun nimmt die Biodi­ver­sität in Deutschland trotz des Natur­schutzes stetig ab, ohne dass eine Trend­wende in Sicht wäre. Zugleich werden immer mehr Flächen versiegelt, unter anderem für öffent­liche Parkplätze: Da entstehen dann wirklich faktisch „Schutz­ge­biete“. Vermutlich scheitert der Aus- und Umbau von Verkehrs­in­fra­struktur in Deutschland öfter am Wider­stand gegen den Wegfall öffent­licher Parkplätze als an Zaunei­dechsen, Feldhamstern oder Großen Abendseglern. 

So berichtet die Presse, dass die Verkehrs­se­na­torin Ute Bonde die jahre­lange Planung einer Straßenbahn von Spandau nach Tegel kurz vor Baubeginn aufge­geben will. Statt­dessen bringt sie als Alter­native den Bau einer Magnet­schwe­bebahn ins Spiel, die auf Stelzen nach Vorstel­lungen der Befür­worter „den Raum über der Straße“ nutzen könne. Hinter­grund ist die von ihr geäußerte Befürchtung, die Straßenbahn könne im Stau stecken­bleiben. Eigentlich haben aber wohl Wider­stände der Spandauer CDU den Ausschlag gegeben: Für den Bau der Straßenbahn würde der Abbau von Parkplätzen nötig und das sei nicht akzeptanzfähig.

Maglev / Magnetschwebebahn auf Betonhochtrasse vor Stalinistischem Gebäude.

Nun können Straßen­bahnen bekann­ter­maßen , selbst wenn sie im 10-Minuten-Takt unterwegs sind, eine sehr hohe Anzahl von Personen befördern. Nach Berech­nungen des Umwelt­ver­bands BUND ca. 1.800 / h und damit mehr als doppelt so viele wie eine Kfz-Spur. Insofern wäre es sinnvoll, ein bisschen Straßenraum für eine Straßenbahn zu opfern, die im Kosten-Nutzen-Verhältnis besser dasteht als eine Magnetschwebebahn.

Straßen­rechtlich wäre weder die Umwandlung der Kfz-Spur in eine Straßen­bahn­trasse noch die Besei­tigung von öffent­lichen Parkplätzen ein Problem. Das Problem liegt am mangelnden Willen der Politik, den fließenden über den ruhenden Verkehr und den raumef­fi­zi­en­teren öffent­lichen über den Kfz-Verkehr zu priorisieren.

Die Magnet­schwe­bebahn ist eine nette Idee, aber als praktische, ökono­mische und schnelle Lösung für die Spandauer Verkehrs­pro­bleme ungeeignet. Bis eine Magnet­schwe­bebahn reali­siert werden könnte, würden viele Jahre ins Land gehen. Erfah­rungs­gemäß bringt der Bau einer aufge­stän­derten Magnet­schwe­bebahn insbe­sondere bei der Überbrü­ckung von Privat­grund­stücken juris­tische Probleme mit sich. Die aktuelle Regierung hat diese Probleme nicht am Bein. Damit wird, sich, wenn die Idee nicht ohnehin vorher verworfen wird, vermutlich eine andere Regierung mit einer anderen Verkehrs­se­na­torin beschäf­tigen müssen. (Olaf Dilling)

Von |13. Februar 2026|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Der Windhund hat fertig – Entwurf eines Reife­grad­ver­fahrens durch die ÜNB

Die Elektri­fi­zierung bringt immer weitere Letzt­ver­braucher ans Netz: Die Nachfrage nach Netzan­schluss­ka­pa­zität steigt schneller als zugebaut werden kann. Damit rückt der Anspruch auf einen Netzan­schluss in den Fokus, für den – abgesehen von der Nieder­spannung – das Energie­recht zwar Grund­sätze formu­liert, aber kein Verfahren anordnet. § 17 EnWG verlangt lediglich diskri­mi­nie­rungs­freie und trans­pa­rente Netzan­schlüsse, sagt aber nicht, wie man vorgeht, wenn mehr Projekte ans Netz wollen, als technisch möglich ist. Aktuell betrifft das vor allem große Batte­rie­speicher und Daten­center. Besonders ärgerlich: Viele Projekte werden angemeldet, aber nie oder viel später als andere zeitgleich oder gar später angemeldete andere Projekte im selben Netzab­schnitt umgesetzt.

Vor diesem Hinter­grund haben die vier Übertra­gungs­netz­be­treiber 50Hertz, Amprion, TenneT und Trans­netBW am 5. Februar 2026 ein gemeinsam entwi­ckeltes „Reife­grad­ver­fahren“ vorge­schlagen. Es soll das bisher angewandte Windhund­prinzip ersetzen. Der Grund­ge­danke: Netzan­schluss­ka­pa­zität soll nicht mehr nach Eingangs­datum des Netzan­schluss­be­gehrens verteilt werden, sondern nach Umset­zungs­wahr­schein­lichkeit und ‑reihen­folge.

Der Vorschlag sieht mehrere Phasen der Verteilung vor. Zunächst soll es eine Infor­­ma­­tions- und Antrags­phase geben. Danach werden die Anträge gebündelt und in sogenannten Clustern betrachtet. Der zentrale Schritt ist die Priori­sierung nach Reifegrad. Bewertet werden vier Bereiche: Flächen­si­cherung und Geneh­mi­gungs­stand, techni­sches Anlagen- und Anschluss­konzept, Leistungs­fä­higkeit des Antrag­stellers sowie Netz- und System­nutzen. Erst auf dieser Basis sollen Netzbe­rech­nungen und Cluster­studien erfolgen. Am Ende steht eine Angebots­phase mit verbind­lichen Netzanschlussreservierungen.

Dieses Verfahren ist an sich zu begrüßen, weil der Netzbe­treiber meistens gut beurteilen kann, welche Vorhaben weiter sind als andere. Es ist aber nicht frei von Risiken. Reifegrad ist nicht objektiv, sondern Ergebnis einer Bewertung. Besonders die Kriterien „Leistungs­fä­higkeit“ und „System­nutzen“ sind ausge­sprochen ausle­gungs­fähig. Es besteht die Gefahr, dass kapital­starke Akteure struk­turell bevorzugt werden und dass Netzbe­treiber über das Syste­m­­nutzen-Kriterium indirekt politische Priori­täten setzen. Außerdem steigt mit wertenden Entschei­dungen das Klage­risiko. Es ist gut möglich, dass erfolg­reiche Eilver­fahren die endgültige Verteilung für Monate oder Jahre blockieren.

Die nächsten Schritte liegen nun bei Regulierung und Gesetz­gebung. Ein solches Verfahren braucht eine klare recht­liche Grundlage. Und es muss in der Praxis so umgesetzt werden, dass Trans­parenz, Nachvoll­zieh­barkeit und fairer Zugang tatsächlich besser werden als im bishe­rigen Windhund­system (Miriam Vollmer)

Von |7. Februar 2026|Kategorien: Allgemein, Netzbe­trieb, Strom|0 Kommentare

Öster­reich hat „Energie­ferien“

Als in den 1970er-Jahren die Ölkrise Europa erschüt­terte, war Energie­sparen plötzlich keine abstrakte Idee mehr, sondern bittere Notwen­digkeit. Auch Öster­reich blieb davon nicht verschont. Steigende Heizkosten, knappe Ressourcen und politische Unsicherheit zwangen den Staat zu ungewöhn­lichen Maßnahmen – eine davon betraf direkt den Schul­alltag: die Einführung der sogenannten „Energie­ferien“.

Die Idee war ebenso simpel wie pragma­tisch. In den kältesten Wochen des Jahres sollten Schul­ge­bäude eine Zeit lang leer bleiben, um dem Staat Heizenergie einzu­sparen. Eine einwö­chige Unter­richts­pause im Winter erschien da als wirksames Mittel, um Kosten zu senken und den Energie­ver­brauch zu reduzieren. So wurden die Energie­ferien ins Leben gerufen – zunächst klar als Krisen­maß­nahme gedacht, nicht als pädago­gische Neuerung.

Was als temporäre Lösung begann, entwi­ckelte sich dannzu einem festen Bestandteil des öster­rei­chi­schen Schul­jahres. Die Bevöl­kerung gewöhnte sich an die winter­liche Auszeit, und bald zeigte sich, dass die Pause nicht nur wirtschaft­liche Vorteile hatte. Schüler und Lehrkräfte profi­tierten von der Erholung mitten im Schuljahr, während der Tourismus – insbe­sondere in den Skire­gionen – neue Impulse erhielt.

Mit der Zeit verloren die Ferien ihren ursprüng­lichen Krisen­cha­rakter. Die Energie­ver­sorgung stabi­li­sierte sich, doch die schul­freie Woche blieb. Der Name „Energie­ferien“ verschwand aus den offizi­ellen Regelungen und wurde durch den neutra­leren Begriff Semes­ter­ferien ersetzt. Inhaltlich änderte sich wenig: Noch immer dauern sie eine Woche und finden im Februar statt, aller­dings gestaffelt nach Bundes­ländern, um Verkehrs- und Touris­mus­spitzen zu entzerren.

(Christian Dümke)

Von |6. Februar 2026|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|0 Kommentare

Wie gehen wir mit Modemüll um?

Shoppen wie ein Milli­ardär? Sich also alles kaufen können, was man will, weil es so verlo­ckend günstig ist? Der Werbe­slogan der chine­si­schen E‑Com­­merce-Plattform Temu, die seit 2023 den Markt mit extrem günstigen Preisen für Mode flutet, weckt Begehr­lich­keiten. Dies ist nicht folgenlos. Neben immer mehr Paketen, die in deutschen Haushalten ankommen, sind auch die Altklei­der­con­tainer am Limit, die Branche stirbt. Was lange als gut funktio­nie­rendes Recycling­system galt, ist im Begriff unter der Last von Billigmode zusam­men­zu­brechen. In einem Interview mit ntv (siehe hier) findet Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hierfür ungewöhnlich klare Worte: Die Container seien „voll mit diesem Schrott“. Kampf der Klamottenflut!

Schneider beschreibt ein System, das aus dem Ruder gelaufen ist. Täglich kommen rund zwölf Millionen Pakete aus China in der EU an, gefüllt mit T‑Shirts, Kleidern oder Hosen für wenige Euro. Was für Konsu­men­tinnen und Konsu­menten wie ein Schnäppchen wirkt (und von den Anbietern auch aggressiv so beworben wird), entpuppt sich schnell als ökolo­gi­sches und wirtschaft­liches Problem. Die Stoffe sind häufig so minder­wertig verar­beitet, dass sie weder weiter­ver­kauft noch recycelt werden können. Dies ist aber nicht nur Shein oder Temu anzulasten, sondern ein generelles Problem bei Textilien. Dass auch Luxusmode teilweise extrem billig und unter fragwür­digen Bedin­gungen produ­ziert, wird, ist keine neue Erkenntnis (siehe auch hier). Die Verwirrung des Verbrau­chers ist System. Der Bundes­um­welt­mi­nister macht deutlich, dass er die Verant­wortung dennoch nicht allein bei den Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern sieht. Auch er kenne das Phänomen aus dem eigenen Alltag, erzählt er, nicht zuletzt durch seine Tochter, die zur Kernziel­gruppe von Online­an­bietern gehöre. Pakete kommen schnell, die Enttäu­schung über die Qualität ebenso. Kleidung, die kaum eine Wäsche übersteht, habe ihren Preis – nur eben nicht an der Kasse, sondern später im System. Billigmode sei nur deshalb so billig, weil Umwelt­kosten, Ressour­cen­ver­brauch und Entsorgung bislang nicht ehrlich einge­preist würden. Das soll sich ändern. Deshalb erhebt die EU ab Juli eine Zollgebühr von 3 Euro auf alle Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Damit sollen jene Geschäfts­mo­delle unattrak­tiver werden, die auf Masse, Wegwerf­qua­lität und aggressive Preis­po­litik setzen. Bis zum Sommer will das BMUV zudem ein neues Textil­gesetz vorlegen. Für Schneider ist das Thema mehr als eine Umwelt­frage. Es geht auch um soziale Fairness und wirtschaft­liche Vernunft. Ein System, das kurzfristig günstige Preise ermög­licht, aber langfristig Recycling­struk­turen zerstört, Umwelt schädigt und Verant­wortung auslagert, sei nicht nachhaltig – weder ökolo­gisch noch gesell­schaftlich. Kleidung müsse wieder einen Wert bekommen, der über den Moment des Online-Kaufs hinaus­reicht. (Dirk Buchsteiner)

Von |6. Februar 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare