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Die BNetzA greift durch: Zwangsgeldandrohung wegen flexibler Netzentgelte

§ 14a EnWG regelt seit 2025 die netzorientierte Steuerung bestimmter Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, insbesondere privater Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW. Zu deutsch: Wer seinen Wagen lädt oder seine Wärmepumpe betreibt, soll künftig stärker davon profitieren, wenn er Strom dann verbraucht, wenn möglichst wenig andere Nutzer am Netz hängen.

Im Gegenzug für die Möglichkeit, ihren Strombezug bei drohender Netzüberlastung zeitweise zu begrenzen, erhalten die Betreiber reduzierte Netzentgelte, zahlen also im Ergebnis weniger für Heizen oder Fahren. Die Bundesnetzagentur hat die Einzelheiten für diese Möglichkeit schon mit ihrer Festlegung BK8-22/010-A vom 23. November 2023 geregelt. Neben einer pauschalen Netzentgeltreduzierung (Modul 1) und einem reduzierten Arbeitspreis bei separater Messung (Modul 2) müssen Netzbetreiber nun seit 1. April 2025 auch zeitvariable Netzentgelte (Modul 3) anbieten. Dabei gelten je nach Tageszeit unterschiedliche Netzentgelte. Wer seinen Stromverbrauch in günstige Zeitfenster verlagert, kann sparen und gleichzeitig das Netz entlasten. Modul 3 setzt insbesondere ein intelligentes Messsystem voraus und kann mit Modul 1 kombiniert werden.

Doch zwischen regulatorischem Anspruch und Wirklichkeit klafft eine Lücke. Bisher sind die flexiblen Netzentgelte weitgehend noch Theorie. Insbesondere bei den zeitvariablen Netzentgelten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite. Die Bundesnetzagentur hat deshalb inzwischen gegen vier Netzbetreiber Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet und Zwangsgelder angedroht, um die Umsetzung der Festlegung durchzusetzen. Bleiben die Netzbetreiber weiterhin untätig, können diese Zwangsgelder notfalls auch wiederholt festgesetzt werden, bis die Unternehmen der Verpflichtung nachkommen. Aussitzen lässt sich das nicht: Nach § 94 EnWG sind bis zu 10 Millionen Euro je Zwangsgeld möglich. Zudem kommen zivilrechtliche Ansprüche nach § 32 EnWG in Betracht, bei schuldhaften Verstößen grundsätzlich auch Schadensersatz. Die behördliche Vollstreckung ist damit keineswegs das einzige Risiko.

Was bedeutet das für die Praxis? Die BNetzA macht nunmehr ganz deutlich: Technische Schwierigkeiten sind keine Entschuldigung. Damit besteht erhöhter Handlungsbedarf bei Netzbetreibern, zudem anzunehmen, ist dass Anschlussnehmer sich durch den Rückenwind durch die BNetzA verstärkt auf den § 14a EnWG berufen werden.

Von |23. Oktober 2026|Kategorien: BNetzA, E-Mobilität, Strom|Schlagwörter: |0 Kommentare

700 Tonnen Müll, 400 Euro Gewinn pro Tonne – und die Rechnung zahlt die Allgemeinheit

Mit Abfällen ist nicht zu spaßen. Dies gilt insbesondere, wenn sie über Landesgrenzen gehen. Das Abfallverbringungsrecht ist bewusst bürokratisch und streng, geht es doch darum, dass Abfälle nicht einfach so jenseits von Landesgrenzen verschwinden. Gerade auch die neugefasste Abfallverbringungsverordnung der EU zielt darauf ab, illegale Verbringungsvorgänge durch erhöhte Transparenzanforderungen zu unterbinden.
Der Aufsehen erregende Weidener Abfallprozess (Urteil vom 22.10.2026) zeigt, wie schnell aus dem Versprechen der Kreislaufwirtschaft ein Geschäft mit der illegalen Entsorgung werden kann. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, sollte die “Farbenlehre” der Verbringung kennen und trägt Verantwortung. Wer diese Verantwortung durch falsche Deklarationen und illegale Ablagerung umgeht, gefährdet nicht nur die Umwelt, sondern das Vertrauen in die gesamte Entsorgungsbranche. Und am Ende kann es juristisch sehr unangenehm werden.

Ein Entsorgungsunternehmer wurde wegen illegaler Abfalltransporte zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mehr als 700 Tonnen Abfälle waren nach Tschechien und teilweise Polen gelangt. Darunter befanden sich Kunststoffabfälle aus Windkraftanlagen sowie gefährliche Abfälle aus Batterien.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Seine Botschaft ist dennoch deutlich: Abfallwirtschaft ist kein rechtsfreier Raum, und selbst gute Absichten und Vertrauen (!) schützen nicht, denn gerade im Bereich der Abfallverbringung ist die Haftung nicht weit. Nach außen sprach man auch in diesem Fall von Recycling, Ressourcenschonung und von der Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe. Tatsächlich sollen die Abfälle nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht wie vereinbart verwertet, sondern auf illegalen Ablagerungsflächen entsorgt worden sein. Solche Vorgänge sind kein Einzelfall…

Nach der Gerichtsberichterstattung standen einer ordnungsgemäßen Entsorgungskosten von rund 500 Euro je Tonne lediglich etwa 100 Euro für die illegale Ablagerung gegenüber. Eine Differenz von 400 Euro pro Tonne. Illegale Abfallverbringung ist deshalb nicht nur ein Umweltproblem. Sie ist auch ein Problem fairen Wettbewerbs.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung ist schließlich kein bloßer Transportvorgang. Die Abfallverbringungsverordnung setzt hierfür verbindliche Rahmenbedingungen. Je nach Abfallart und Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren können unterschiedliche Anzeige-, Zustimmungs- und Dokumentationspflichten gelten. Für bestimmte Abfälle und Verbringungsvorgänge sind vorherige Notifizierungsverfahren erforderlich. Das hat Gründe.

Die maßgebliche Frage lautet deshalb nicht allein: Wohin fährt der Lkw? Sie lautet vielmehr: Was wird tatsächlich transportiert? Wie ist die Ladung rechtlich einzustufen? Welcher Verwertungsweg ist vorgesehen? Ist dieser Weg genehmigt, technisch möglich und tatsächlich verfügbar? Und lässt sich lückenlos nachweisen, dass der Abfall am angegebenen Ziel angekommen und entsprechend den rechtlichen Vorgaben behandelt worden ist? Dokumentation ist in diesem Zusammenhang keine lästige Begleitpflicht. Sie ist ein zentrales Instrument zur Kontrolle des tatsächlichen Entsorgungswegs.Wer als Erzeuger Abfälle übergibt, darf nicht einfach wegsehen. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, wer den niedrigsten Preis anbieten kann. Sie lautet, wer tatsächlich die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheit gewährleisten kann. Im Zweifel sollte man jemanden fragen, der sich damit auskennt. (Dirk Buchsteiner)

Von |23. Oktober 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Kein Finanzausgleich für Extremisten: Rechtlich möglich?

Die Idee klingt erst mal interessant: Könnte man Regierungen wie die in Sachsen-Anhalt drohende AfD-Minderheitsregierung einfach “aushungern”? Denn viele Länder bekommen ja eine Menge Unterstützung durch den Finanzausgleich. Berlin profitiert sogar von der Hauptstadtfinanzierung, so dass hier ein weiterer potentieller Hebel wäre.

Die Art wie dieser Vorschlag in die Diskussion eingebracht wurde, zeigt jedoch gleich, dass es ein problematisches Instrument wäre. Die Idee kam ursprünglich im Spätsommer vom baden-württembergischen Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) und bezog sich auf die AfD. Damals hatte der bayerische Ministerpräsident Söder die Maßnahme noch abgelehnt: Aus seiner Sicht sei es “absurd”, den Länderfinanzausgleich zur Bestrafung eines Landes einzusetzen.

Nach dem für viele überraschenden Wahlsieg der Partei “Die Linke” in Berlin hat Markus Söder seine Meinung dann flugs geändert und praktisch den selben Vorschlag für den Fall gemacht, dass dort eine Regierung mit Beteiligung der Linken zustande käme. Das ist natürlich problematisch, denn im Gegensatz zur AfD, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall gilt, liegen keine Erkenntnisse vor, die Aussagen über die Verfassungsfeindlichkeit der Berliner Linken rechtfertigen. Es zeigt außerdem ganz unabhängig von politischem Bekenntnis, dass in die Haushaltspolitik ein Moment ideologischer Willkür einziehen könnte: Was wäre z.B., wenn einer mittig-linken Bundesregierung die Regierungsbeteiligung von Hubert Aiwanger plötzlich nicht mehr passen würde? Gründe gäbe es immer genug, aber wäre sie auch gerichtsfest und allgemein nachvollziehbar?

Von der Rechtslehre wird der Vorschlag daher ganz überwiegend kritisch betrachtet. Selbst der oft für die CSU tätige, Würzburger Rechtsprofessor Kyrill-Alexander Schwarz äußert auf dem “Verfassungsblog” seine Skepsis gegenüber dem Vorschlag von Söder (und inzwischen von Rhein und ausgeweitet auf die AfD). Landesregierung mit Beteiligung von Extremisten Ausgleichszahlungen zu entziehen, sei demnach verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Dabei stützt er sich primär auf die Rechtsprechung zum Länderfinanzausgleich. Ein Pro-Argument sind für ihn rechtspolitische bzw -vergleichende Erwägungen zur EU-Konditionalität, die er im Sinne wehrhafter Demokratie für fiskalische Sanktionen ins Feld führt. Er ignoriert dabei aber, dass sie immer an konkrete, feststellbare Verstöße anknüpfen müssen.

Relevant sind weitere verfassungsrechtliche Aspekte, etwa:

  • die Rechtsprechung zur Bündnistreue, insbesondere das Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dies schließt bei der Förderung durch den Bund insbesondere Diskriminierungen nach parteipolitischer Präferenz aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60).
  • auch das Parteienprivileg setzt einer Diskriminierung bestimmter Parteien Grenzen, solange sie nicht durch das Verfassungsgericht verboten oder zumindest gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen sind; aber selbst letzteres dürfte nicht automatisch dazu führen, dass von ihnen regierte Bundesländer vom Finanzausgleich ausgeschlossen werden können.

Was denkbar ist, wär eine entsprechende gesetzgeberische Änderung des Länderfinanzausgleichs mit entsprechender Konditionalität, die dann aber ebenso wie in der EU an klare Voraussetzungen anknüpfen müsste und vermutlich auch eine grundlegende Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse wahren müsste. Diese würde als Verfassungsänderung einer 2/3-Mehrheit bedürfen. Ebenso übrigens wie das in der Diskussion um die Berliner Regierung ins Spiel gebrachte Verbot der Enteignung von Wohnungsbaugesellschaften, die eigentlich gar keine Enteignungen im Sinne des Grundgesetzes sind, sondern Vergesellschaftungen, die sich nach Art. 15 GG richten, nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG.

Papier ist bekanntlich geduldig und die Vorschläge von Politikern sind nicht immer von Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten getrübt. (Olaf Dilling)

Von |23. Oktober 2026|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

LG Berlin II: Strompreiserhöhungen unwirksam – EuGH-Urteil zur Dreijahreslösung zeigt erste Wirkung ausserhalb von Fernwärme

Das Landgericht Berlin II hat mit einem aktuellen Urteil (Az. 85 O 23/26) die Zahlungsklage des Stromversorgers Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH über rund 10.000 Euro vollständig abgewiesen. Das Gericht erklärte mehrere Strompreiserhöhungen wegen unzureichender Kundeninformation für unwirksam. Besonders bemerkenswert ist, dass sich das Gericht ausdrücklich auf die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 (C-900/24) beruft und eine zeitliche Begrenzung der Einwendungen des Kunden gegen die Preiserhöhungen ablehnt.

Worum ging es?

Die Beklagte wurde seit September 2016 von der Klägerin mit Strom beliefert. Der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis betrug 25,20 ct/kWh brutto. In den Folgejahren erhöhte der Versorger den Preis mehrfach, zunächst auf 25,79 ct/kWh, später auf 34,30 ct/kWh und schließlich auf 72,50 ct/kWh.

Auf Grundlage dieser Preise verlangte der Versorger für die Belieferung bis April 2025 noch eine Nachzahlung von 10.084,83 Euro. Die Kundin verweigerte die Zahlung und berief sich auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen.

Preiserhöhungen wegen fehlender Transparenz unwirksam

Das Landgericht gab der Kundin recht. Die vorgelegten Preiserhöhungsschreiben des Energieversorgers erfüllten nicht die gesetzlichen Transparenzanforderungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Energieversorger bei der Ankündigung von Preisänderungen die bisherigen und neuen Preise der einzelnen vertraglichen Preisbestandteile gegenüberstellen. Eine bloße Mitteilung des neuen Gesamtpreises reicht nicht aus. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Versorger lediglich gestiegene gesetzliche Umlagen oder Abgaben an seine Kunden weitergeben möchte.

Da die Preiserhöhungsschreiben diesen Anforderungen nicht entsprachen, waren nach sämtliche Preiserhöhungen unwirksam.

Keine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre

Besonders interessant sind die Ausführungen des Landgerichts zur sogenannten Dreijahreslösung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Kunden unter bestimmten Voraussetzungen daran gehindert sein, sich auf die Unwirksamkeit länger zurückliegender Preiserhöhungen zu berufen, wenn sie diesen nicht innerhalb von drei Jahren widersprochen haben.

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 24. September 2026 (C-900/24) auseinandergesetzt und die Dreijahreslösung für den Bereich der Fernwärme abgelehnt. Das Landgericht Berlin II zieht daraus nun eine klare Konsequenz: Die Kundin durfte sich auch im Jahr 2026 noch auf die Unwirksamkeit der ersten Preiserhöhung aus dem Jahr 2017 berufen.

Das Gericht erklärt ausdrücklich, dass es sich die Entscheidung des EuGH vollumfänglich zu eigen mache. Auch eine Verwirkung der Einwendungen nach § 242 BGB lehnte es ab.

Ursprünglicher Strompreis bleibt maßgeblich

Damit war für die gesamte streitgegenständliche Belieferung weiterhin der ursprünglich vereinbarte Arbeitspreis von 25,20 ct/kWh maßgeblich.

Auf dieser Grundlage errechnete das Gericht für den streitgegenständlichen Zeitraum  einen deutlich geringeren Vergütungsanspruch als vom Versorger abgerechnet. Es bestanden hiernach keine offenen Forderungen des Versorgers mehr. Das Gericht wies die Klage daher vollständig ab.

(Christian Dümke)

 

Von |23. Oktober 2026|Kategorien: Rechtsprechung|0 Kommentare

Batteriespeicher können Strompreisspitzen um mehr als 60 Prozent reduzieren

 

Das Fraunhofer ISE hat Anfang Oktober 2026 einen neuen Strompreissimulator auf seiner Datenplattform Energy-Charts vorgestellt. Anders als bei klassischen Prognosemodellen werden dabei tatsächliche Kauf- und Verkaufsgebote aus dem Stromhandel zugrunde gelegt. Anschließend wird simuliert, wie sich zusätzliche Batteriespeicher auf die Preisbildung an der Strombörse ausgewirkt hätten.

Für das Jahr 2025 untersuchten die Wissenschaftler unter anderem ein Szenario mit einer zusätzlichen Batterieleistung von 20 Gigawatt und einer Speicherkapazität von 40 Gigawattstunden.Das Ergebnis: Am 20. Januar 2025, dem teuersten Strompreistag des Jahres, hätte die zusätzliche Speicherleistung die abendliche Preisspitze von 583 Euro auf 221 Euro je Megawattstunde gesenkt. Das entspricht einer Reduzierung um rund 62 Prozent.

Auch über das gesamte Jahr betrachtet wären die Auswirkungen erheblich gewesen. Die durchschnittliche tägliche Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Viertelstundenpreis wäre von 130 auf 53 Euro je Megawattstunde gesunken. Die Zahl der Stunden mit Strompreisen von mehr als 200 Euro je Megawattstunde hätte sich von 169 auf nur noch 20 reduziert.

Batteriespeicher verhindern auch negative Strompreise

Die Simulation zeigt zugleich, dass Batteriespeicher nicht nur hohe Strompreise abmildern, sondern auch negative Börsenstrompreise deutlich reduzieren können.

Am 11. Mai 2025 fiel der Börsenstrompreis zeitweise auf minus 250 Euro je Megawattstunde. Mit den zusätzlich angenommenen Batteriespeichern hätte der niedrigste Preis dagegen lediglich minus 20 Euro betragen.

Der wirtschaftliche Mechanismus ist einfach: Batteriespeicher nehmen Strom in Zeiten eines hohen Angebots und niedriger Preise auf und geben ihn bei steigender Nachfrage und höheren Preisen wieder ab. Dadurch wird die Stromnachfrage zeitlich verschoben und die Preisvolatilität am Strommarkt verringert.

Nach den Berechnungen des Fraunhofer ISE hätte sich die Zahl der Stunden mit negativen Strompreisen im Jahr 2025 von 575 auf 271 reduziert.

Höherer Marktwert für Solarstrom

Besonders interessant sind die Ergebnisse auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Mit dem zunehmenden Ausbau der Solarenergie fällt die Stromerzeugung immer häufiger in Zeiten, in denen bereits ein großes Stromangebot besteht. Dies führt insbesondere in den Mittagsstunden zu niedrigen oder sogar negativen Börsenstrompreisen und belastet die Vermarktungserlöse von Solaranlagen.

Batteriespeicher können diesem Effekt entgegenwirken, indem sie überschüssigen Solarstrom aufnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder in das Netz einspeisen.

Nach der Fraunhofer-Simulation wäre der durchschnittliche Marktwert von Solarstrom im Jahr 2025 durch die zusätzlichen Speicher von 45,08 auf 61,02 Euro je Megawattstunde gestiegen. Das entspricht einer Steigerung um rund 35 Prozent.

Damit könnten Batteriespeicher nicht nur die Wirtschaftlichkeit bestehender und neuer Photovoltaikanlagen verbessern, sondern mittelbar auch den staatlichen Förderbedarf reduzieren. Denn bei Anlagen in der geförderten Direktvermarktung hängt die Höhe der Marktprämie grundsätzlich auch von der Entwicklung des Marktwerts des erzeugten Stroms ab.

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Regulierung?

Die Ergebnisse sind auch aus energierechtlicher Sicht von Bedeutung.

Der Ausbau von Batteriespeichern wirft eine Reihe regulatorischer Fragen auf. Dazu gehören insbesondere die Bedingungen für den Netzanschluss, die Behandlung von Speichern bei Netzentgelten sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Stromerzeugungsanlagen und Speichern.

Gerade beim Netzanschluss konkurrieren Speicherprojekte zunehmend mit anderen Anschlussbegehren um begrenzte Netzkapazitäten. Gleichzeitig können Batteriespeicher bei entsprechender Betriebsweise dazu beitragen, Einspeise- und Lastspitzen zu reduzieren.

Die Fraunhofer-Ergebnisse verdeutlichen deshalb, dass Batteriespeicher bei der Weiterentwicklung des energierechtlichen Ordnungsrahmens nicht lediglich als zusätzliche Stromverbraucher oder Erzeugungsanlagen betrachtet werden sollten. Ihre besondere Funktion liegt vielmehr darin, Stromangebot und Stromnachfrage zeitlich besser aufeinander abzustimmen.

Dabei ist allerdings zwischen dem volkswirtschaftlichen Nutzen von Batteriespeichern und ihrer konkreten Wirkung auf die Stromnetze zu unterscheiden. Ein Speicher, der ausschließlich auf Börsenpreissignale reagiert, muss nicht zwangsläufig auch netzdienlich betrieben werden. Die regulatorische Herausforderung besteht daher darin, marktliche Anreize und netztechnische Anforderungen möglichst sinnvoll miteinander zu verbinden.

Simulation ist keine Prognose

Bei der Bewertung der Ergebnisse ist allerdings zu berücksichtigen, dass Fraunhofer keine tatsächlich eingetretene Preisentwicklung untersucht hat. Vielmehr handelt es sich um eine Simulation, die auf realen Handelsgeboten aus dem Jahr 2025 beruht.

Das dargestellte Szenario berücksichtigt Blockgebote, lässt aber den grenzüberschreitenden Stromhandel unberücksichtigt. Auch mögliche langfristige Anpassungen des Verhaltens von Kraftwerksbetreibern und Stromhändlern werden nicht vollständig erfasst.

Die Ergebnisse lassen sich deshalb weder unmittelbar auf die künftige Strompreisentwicklung noch auf die Stromkosten der Endverbraucher übertragen. Insbesondere bedeutet eine Reduzierung einzelner Börsenpreisspitzen nicht, dass sich die Strompreise für Haushalte oder Unternehmen im gleichen Umfang verringern würden.

Fazit: Batteriespeicher werden zum wichtigen Bestandteil des Strommarktes

Die Fraunhofer-Simulation zeigt eindrucksvoll, welchen Einfluss zusätzliche Batteriespeicher auf die Preisbildung am Strommarkt haben können. Sie können extreme Preisspitzen abmildern, negative Strompreise reduzieren und zugleich den Marktwert erneuerbarer Energien erhöhen.

Für die Energiewende ist das eine wichtige Erkenntnis. Denn mit dem weiteren Ausbau wetterabhängiger Stromerzeugung wächst auch der Bedarf an zeitlicher Flexibilität im Stromsystem.

Batteriespeicher können diese Flexibilität bereitstellen. Sie ersetzen allerdings weder den Ausbau der Stromnetze noch die Notwendigkeit gesicherter Erzeugungsleistung.

Aus energierechtlicher Sicht wird es deshalb entscheidend darauf ankommen, die regulatorischen Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass wirtschaftlich sinnvolle Speicherprojekte möglichst effizient realisiert und zugleich die Belange der Netzstabilität berücksichtigt werden.

(Christian Dümke)

Von |16. Oktober 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

BVerwG bestätigt Lärmschwellen für Tempo 30 an Bestandsstraßen

Im April hatten wir an dieser Stelle über zwei Urteile des OVG Hamburg zum straßenverkehrsrechtlichen Lärmschutz berichtet. In einem davon (Urteil vom 17.07.2025, Az. 4 Bf 59/23) hatte der Eigentümer eines Hauses an der Rissener Landstraße in Hamburg-Blankenese zwar keinen Anspruch auf konkrete Verkehrsbeschränkungen, wohl aber auf eine erneute Bescheidung seines Antrags erstritten. Das genügte ihm nicht. Er wollte die Revision erreichen, um eine Absenkung der maßgeblichen Lärmschwellen durchzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgewiesen (Beschluss vom 18.09.2026, Az. 3 B 34.25). Die Behörde muss also neu entscheiden, und zwar auf Grundlage der Maßstäbe, die das OVG vorgegeben hat.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle müsse angesichts neuer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung und der abgesenkten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts liegen. Das BVerwG sieht dafür keinen Anlass. Die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts seien in gefestigter Rechtsprechung anerkannt. Die Lärmsanierung sei eine freiwillige Leistung nach Maßgabe der Haushaltsmittel und sage über die grundrechtliche Schwelle nichts aus. Auch die Umgebungslärmrichtlinie enthalte keine Grenzwerte, deren Überschreitung eine strikte Handlungspflicht auslöse. Und die WHO-Leitlinien legten einen weiteren Gesundheitsbegriff zugrunde als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Für die Praxis wichtiger ist, was das Gericht dabei nebenbei klarstellt. Es bestätigt das gestufte Prüfprogramm, das schon das OVG entfaltet hatte. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV dienen als Orientierung dafür, ob eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegt. Sind sie überschritten, ist das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde eröffnet. Erst ab den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70/60 dB(A) kann sich dieses Ermessen zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten. Bemerkenswert ist, wie das Gericht das Eckpunktepapier der Umweltministerkonferenz einordnet: Es ziele auf die ermessenslenkenden Werte, ab denen Geschwindigkeitsbeschränkungen insbesondere in Betracht kommen, nicht auf die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. Anders gesagt: Wer mehr Tempo 30 aus Lärmschutzgründen will, muss nicht auf eine Änderung der Rechtsprechung warten. Der Hebel liegt bei den Verwaltungsvorschriften.

Ebenfalls aufschlussreich ist der Umgang mit dem Begriff der Hauptverkehrsstraße. Die Hamburger Behörde hatte ursprünglich die Auffassung vertreten, Hauptverkehrsstraßen müssten von Verkehrsbeschränkungen frei bleiben. Das OVG hatte ihr lediglich zugestanden, die Verbindungsfunktion der Straße bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Das BVerwG betont, dass es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handelt, die neben allen anderen relevanten Aspekten in die Ermessensausübung einfließt. Eine Hauptverkehrsstraße ist also kein lärmschutzfreier Raum. Allerdings erinnert das Gericht auch daran, dass das Schutzniveau im Einzelfall von der Widmung, der Grundstückssituation und von Vorbelastungen abhängen kann.

Schließlich zeigt der Beschluss, wo Streit über die Lärmberechnung hingehört. Ob Lieferwagen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen nach der RLS-90 als Pkw oder Lkw zu erfassen sind und ob ein pauschaler Korrekturfaktor zulässig ist, sind Fachfragen. Sie sind von den Tatsachengerichten zu klären und werden in der Revision nicht mehr geprüft. Wer die Berechnungsgrundlagen angreifen will, muss das in der Tatsacheninstanz tun, im Zweifel mit förmlichen Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Einen Anspruch auf konkrete Maßnahmen gibt es an Bestandsstraßen in Wohngebieten grundsätzlich erst ab 70/60 dB(A). Darunter ist die Behörde aber nicht frei. Sie muss die Belange der lärmbetroffenen Anwohner im Einzelfall umfassend würdigen und kann sich nicht pauschal auf die Funktion einer Straße zurückziehen. Für Kommunen, die mehr Lärmschutz wollen, ist das eher eine gute Nachricht. (Olaf Dilling)

Von |16. Oktober 2026|Kategorien: Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , , |0 Kommentare