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PPWR – Verpa­ckungs­in­dustrie fordert mehr Zeit

Wenige Monate vor dem Geltungs­beginn der neuen europäi­schen Verpa­ckungs­ver­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wächst der Druck auf die EU-Insti­­tu­­tionen. Ende April 2026 wandte sich eine Gruppe von Marken­her­stellern und Unter­nehmen der Verpa­ckungs­in­dustrie an Europäische Kommission, Parlament und Rat und forderte, zentrale Vorschriften der Verordnung zu verschieben sowie offene Fragen zu klären. Nach Darstellung der Unter­nehmen bestehe weiterhin erheb­liche Rechts­un­si­cherheit; zudem bleibe bis zum Beginn der Anwendung am 12. August 2026 nicht genügend Zeit, um die neuen Anfor­de­rungen ordnungs­gemäß umzusetzen. Auch national in Deutschland gibt es schließlich Wider­stand gegen das VerpackDG. Zuletzt warnte der Verband Metall­ver­pa­ckungen (VMV) (hier) vor einer aus seiner Sicht erheb­lichen Ausweitung der System­be­tei­li­gungs­pflicht auf Transportverpackungen.

Die Diskussion zeigt, wie groß die Verun­si­cherung in der Wirtschaft derzeit ist. Zwar ist die PPWR bereits seit Februar 2025 in Kraft, doch ihre materi­ellen Vorgaben gelten überwiegend erst ab August 2026 unmit­telbar in allen Mitglied­staaten. Anders als die bisherige Verpa­ckungs­richt­linie bedarf die Verordnung keiner natio­nalen Umsetzung. Unter­nehmen können sich daher künftig nicht darauf berufen, dass nationale Gesetze oder Verwal­tungs­vor­schriften noch fehlen. Behörden und Gerichte werden die Regelungen unmit­telbar anwenden.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpa­ckungs­ab­fälle in Europa deutlich zu reduzieren und die Kreis­lauf­wirt­schaft zu stärken. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu sämtliche Verpa­ckungen und damit einen großen Teil der europäi­schen Wirtschaft – vom Online­handel über die Lebens­­­mittel- und Kosme­tik­in­dustrie bis hin zu Herstellern von Konsum­gütern. Vorge­sehen sind unter anderem strengere Anfor­de­rungen an die Recycling­fä­higkeit von Verpa­ckungen, Vorgaben zur Verpa­ckungs­mi­ni­mierung, Rezyklat­quoten für Kunst­stoff­ver­pa­ckungen, neue Kennzeich­­nungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten sowie umfang­reiche technische Dokumen­ta­ti­ons­pflichten. Hinzu kommen PFAS-Beschrän­­kungen für Lebens­mit­tel­ver­pa­ckungen und neue Anfor­de­rungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme.

Gerade diese Vielzahl neuer Pflichten sorgt derzeit für erheb­liche Unsicherheit. Viele Unter­nehmen kriti­sieren, dass wesent­liche technische Details noch ungeklärt seien oder erst sehr spät erläutert wurden. Tatsächlich hat die Europäische Kommission erst Ende März 2026 umfang­reiche Leitlinien und FAQ-Dokumente zur Anwendung der Verordnung veröf­fent­licht. Aus Sicht der betrof­fenen Unter­nehmen kommt dies zu spät, weil zahlreiche praktische Umstel­lungen erheb­liche Vorlauf­zeiten erfordern. Verpa­ckungen müssen teilweise neu gestaltet, Liefer­ketten überprüft, Materi­al­zu­sam­men­set­zungen angepasst und umfang­reiche technische Dokumen­ta­tionen erstellt werden. Besonders kritisch sehen viele Unter­nehmen die künftig verpflich­tende EU-Konfor­­mi­­täts­er­klärung für Verpa­ckungen. Hersteller werden künftig umfang­reiche Unter­lagen vorhalten müssen, mit denen die Einhaltung sämtlicher regula­to­ri­scher Anfor­de­rungen nachge­wiesen wird.

Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Verordnung bislang nicht abschließend geklärt sind. Streit­po­tenzial besteht etwa bei der Frage, wann Verpa­ckungen als recycling­fähig gelten, wie einzelne Verpa­ckungs­typen abzugrenzen sind oder wie proble­ma­tische Stoffe rechtlich zu bewerten sind. Gerade weil die Verordnung unmit­telbar gilt, können solche Unklar­heiten erheb­liche Compliance-Risiken verursachen.

Ob es tatsächlich zu einer Verschiebung einzelner Regelungen kommt, erscheint derzeit aller­dings fraglich. Umwelt­ver­bände und Teile der Politik lehnen entspre­chende Forde­rungen entschieden ab. Sie befürchten, dass bereits ausge­han­delte Umwelt­stan­dards nachträglich abgeschwächt werden könnten. Auch aus Brüssel gibt es bislang keine konkreten Hinweise auf eine generelle Verschiebung des Anwen­dungs­be­ginns. Statt­dessen konzen­triert sich die Kommission offenbar darauf, offene Fragen durch weitere Leitlinien und Ausle­gungs­hilfen zu beantworten.

Für Unter­nehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf politische Nachver­hand­lungen verlassen sollten. Vielmehr empfiehlt es sich bereits jetzt, Verpa­ckungs­port­folios syste­ma­tisch zu überprüfen, Material- und Liefer­ket­ten­ana­lysen durch­zu­führen, interne Zustän­dig­keiten festzu­legen und die erfor­der­lichen Dokumen­­ta­­tions- und Compliance-Prozesse aufzu­bauen. Besonders inter­na­tional tätige Unter­nehmen müssen zudem berück­sich­tigen, dass die PPWR zahlreiche Schnitt­stellen zu anderen europäi­schen Regelungs­be­reichen aufweist, etwa zum Chemi­ka­li­en­recht, zur Produkt­si­cherheit und zu weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben.

Der aktuelle Vorstoß der Verpa­ckungs­in­dustrie verdeut­licht damit vor allem eines: Die PPWR stellt keinen bloßen Detail­umbau des bishe­rigen Verpa­ckungs­rechts dar, sondern einen tiefgrei­fenden regula­to­ri­schen Wandel mit erheb­lichen Auswir­kungen auf nahezu alle Unter­nehmen, die Verpa­ckungen in Verkehr bringen. Auch wenn viele Forde­rungen nach mehr Rechts­klarheit nachvoll­ziehbar erscheinen, bleibt es nach derzei­tigem Stand dabei, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 europaweit verbindlich gelten wird. (Dirk Buchsteiner)

Von |15. Mai 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit: Regene­rativ in Uruguay

Ist die deutsche Energie­wende ein Alleingang oder versuchen auch andere Staaten auf regene­rative Erzeugung umzustellen? Wir schauen dazu heute mal nach Südamerika, nach Uruguay.

Uruguay gilt heute als eines der erfolg­reichsten Beispiele für die Umstellung auf regene­rative Strom­erzeugung weltweit. Innerhalb von nur etwa 15 Jahren gelang es dem kleinen südame­ri­ka­ni­schen Staat, seine Energie­ver­sorgung nahezu vollständig auf erneu­erbare Energien umzustellen. Heute stammen rund 98 Prozent des erzeugten Stroms aus erneu­er­baren Quellen wie Windkraft, Wasser­kraft, Biomasse und Solarenergie.

Noch Anfang der 2000er-Jahre war Uruguay stark von impor­tierten fossilen Brenn­stoffen abhängig. Öl und Gas mussten teuer aus dem Ausland einge­führt werden, wodurch das Land besonders anfällig für steigende Energie­preise und inter­na­tionale Krisen war. Zudem führten Trocken­pe­rioden regel­mäßig zu Problemen bei der Strom­ver­sorgung, da die tradi­tio­nelle Wasser­kraft alleine nicht ausreichte.

Die Energie­krise von 2008 wurde schließlich zum Wende­punkt. Die Regierung entschied sich für eine langfristige Strategie zum Ausbau erneu­er­barer Energien. Ziel war es, die Energie­ver­sorgung unabhän­giger, klima­freund­licher und wirtschaftlich stabiler zu machen.

Die Energie­wende in Uruguay erfolgte außer­ge­wöhnlich schnell. Besonders stark wurde in Windkraft inves­tiert. Bereits wenige Jahre nach Beginn der Reformen entstanden zahlreiche Windparks im ganzen Land. Uruguay profi­tierte dabei von sehr guten Windbe­din­gungen und vergleichs­weise niedrigen Stromerzeugungskosten.

Heute setzt sich die regene­rative Strom­erzeugung des Landes aus mehreren Quellen zusammen:

  • etwa 46 % Wasserkraft
  • rund 34 % Windenergie
  • etwa 14 % Biomasse
  • knapp 4 % Solarenergie

Nur ein sehr kleiner Anteil stammt noch aus fossilen Energie­trägern. Wind‑, Wasser- und Solar­energie ergänzen sich zeitlich gut und sorgen dadurch für eine stabile Strom­ver­sorgung. Diese sogenannte „Komple­men­ta­rität“ gilt inter­na­tional als vorbildlich.

Ein entschei­dender Erfolgs­faktor war die langfristige Energie­po­litik der Regierung. Uruguay setzte klare gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen und bot Inves­toren Planungs­si­cherheit. Staat­liche Ausschrei­bungen und garan­tierte Strom­ab­nah­me­ver­träge motivierten private Unter­nehmen, massiv in erneu­erbare Energien zu investieren.

Gleich­zeitig blieb das staat­liche Energie­un­ter­nehmen UTE ein zentraler Akteur beim Ausbau der Infra­struktur. Das Stromnetz wurde moder­ni­siert und Verbin­dungen zu den Nachbar­ländern Argen­tinien und Brasilien verbessert. Dadurch kann Uruguay heute überschüs­sigen Strom exportieren.

Trotz der großen Erfolge gibt es weiterhin Heraus­for­de­rungen. Der hohe Anteil wetter­ab­hän­giger Energien wie Wind- und Solar­energie erfordert moderne Strom­netze und intel­li­gente Steue­rungs­systeme. Fachleute beschäf­tigen sich intensiv mit Fragen der Netzsta­bi­lität und Energiespeicherung.Außerdem sind die Strom­preise für Verbraucher und Unter­nehmen in Uruguay teilweise noch relativ hoch. Daher arbeitet das Land weiter an Effizi­enz­stei­ge­rungen und dem Ausbau moderner Technologien.

Uruguay zeigt, dass auch kleinere Staaten eine erfolg­reiche Energie­wende umsetzen können. Besonders bemer­kenswert ist, dass der Wandel partei­über­greifend unter­stützt wurde und langfristig geplant war. Inter­na­tionale Organi­sa­tionen und viele andere Länder betrachten Uruguay deshalb heute als Vorbild für nachhaltige Energiepolitik.

(Christian Dümke)

Von |15. Mai 2026|Kategorien: Energie­wende weltweit, Erneu­erbare Energien|0 Kommentare

Radschnellwege an blau-grüner Infrastruktur

Auf längeren Radstrecken durch Großstädte und Ballungs­ge­biete, aber auch auf dem Land, bietet es sich an, an Flüssen oder Seen, durch Parkan­lagen, Wälder oder entlang von Eisen­bahn­strecken zu fahren. Das ist nicht nur der Romantik geschuldet. Lineare Struk­turen wie Wasser­läufe helfen auch bei der Orien­tierung und dienen zugleich als Frisch­luft­schneisen. Vor allem aber sorgen sie für ein zügiges und sicheres Voran­kommen. Denn Wasser­läufe, größere Parkan­lagen oder Infra­struk­tur­trassen können auf „natür­liche“ Weise verhindern, dass Radfah­rende ständig auf Querverkehr achten oder warten müssen. Dies führt zu Zeiter­sparnis und dazu, dass die besonders gefähr­lichen Abbie­ge­un­fälle verhindert werden.

Lastenradfahrer in Berlin auf einem neuen Radweg an der Südpanke

Die Südpanke in Berlin wurde „entrohrt“ und bietet sich nach einer Umgestaltung zur Grünfläche für Fußgänger und Radfahrer als Schleichweg vom Wedding nach Mitte an (Foto: O.Dilling)

Es kann daher sinnvoll sein, entlang dieser Struk­tur­ele­mente als Teil von Radschnell­wegen oder Vorran­g­routen besonders breite Radwege einzu­planen, die in beide Richtungen befahrbar sind. Dabei gibt es manchmal Zielkon­flikte mit anderen Nutzungen, in Städten typischer­weise ruhender Verkehr. Aller­dings ist das an Fluss­ufern oder am Rand von Grünan­lagen eigentlich eine Verschwendung wertvoller Flächen mit hoher Erholungsqualität.

Oft gibt es an Fließ­ge­wässern oder Bahntrassen auch Wirtschaftswege, etwa von Deich- oder Wasser- und Boden­ver­bänden oder zur Wartung der Infra­struktur der Deutschen Bahn. Bei der Planung von selbstän­digen Radwegen über längere Strecken entlang eines Flusses können diese Wege für den Radverkehr genutzt oder ausgebaut werden. Da es sich dabei um bauträ­ger­über­grei­fende Planung handelt, ist es wichtig, mit den Eigen­tümern klare Verein­ba­rungen zu treffen und diese zu dokumen­tieren. Dies kann in Rahmen eines Gestat­tungs­ver­trags geschehen. Gegebe­nen­falls sollte die Nutzung als Radweg als begrenzte persön­liche Dienst­barkeit zugunsten des Maßnah­men­trägers, also der planenden Gebiets­kör­per­schaft, einge­tragen werden.

Bei der Planung von Fluss- oder Bahnque­rungen durch Brücken sollten die Vorha­ben­träger, oft Bund oder Länder, ausrei­chend Platz unterhalb der Brücken für Radwege einplanen. Steht nämlich der Brücken­pfeiler ungünstig, bevor mit der Planung der Unter­führung für den Fuß- und Radverkehr begonnen wird, wird der Bau von regel­kon­formen Radwege oft besonders teuer, weil z.T. Ufer verbreitert werden müssen. Dies kann auch für den Natur­schutz ungünstige Auswir­kungen haben.

Typischer­weise handelt es sich bei Radwegen, die entlang von Flüssen oder Bahntrassen verlaufen, um selbständige Radwege. Die recht­liche Quali­fi­zierung und Einstufung selbstän­diger Radwege ist im Straßen­recht umstritten. Zum Teil wird eine Einordnung als Straße angenommen, was je nach landes­recht­licher Regelung relativ aufwendige Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren, Planfest­stellung oder gegebe­nen­falls sogar eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung, mit sich bringen kann. Oft werden sie als „sonstige öffent­liche Straßen und Wege“ einge­stuft, was grund­sätzlich eine Zustän­digkeit der Gemeinden für Bau und Planung begründet. Dies kann zu einer Zersplit­terung der Zustän­digkeit für größere Projekte führen. Bei den Reformen zur Beschleu­nigung der Infra­struk­tur­planung sind ist der Radwe­gebau weitgehend übersehen worden, sowohl was die Zustän­digkeit angeht als auch die Erfor­der­lichkeit aufwen­diger Planungs­ver­fahren, wäre eine Klärung durch die Landes- und bei Fernrad­wegen gegebe­nen­falls auch durch den Bundes­ge­setz­geber sinnvoll.

tldr: Struk­tur­ele­mente wie Wasser­läufe, Bahnstrecken oder Wald- und Parkan­lagen lassen sich für die Radwe­ge­planung gut nutzen, da sie viele Vorteile bieten, v.a. zügiges Fortkommen und Sicherheit mangels Querverkehr. Aller­dings gibt es bei der Planung auch einige Beson­der­heiten zu berück­sich­tigen. Das Potential der Möglich­keiten der Kombi­nation von blau-grüner Infra­struktur mit Radwe­ge­planung und überhaupt selbstän­diger Radwege wird in den Straßen- und Mobili­täts­ge­setzen sowie den techni­schen Regel­werken bisher kaum berück­sichtigt. Hier wären die Gesetz­geber im Bund und den Ländern gefragt. (Olaf Dilling)

 

Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundes­re­gierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneu­erbare Energien einzu­setzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die quali­ta­tiven Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundes­re­gierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klima­freund­lichen Heizys­temen unter­stützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neure­gelung angesichts der inter­na­tio­nalen Abhän­gig­keiten bei Öl und Gas und dem tenden­ziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höher­ran­gigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akade­misch, denn wenn ein Gesetz gegen europäi­sches oder deutsches höher­ran­giges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundes­re­gierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurück­zu­kehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höher­ran­giges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich kompli­zierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klima­neu­tra­lität verpflichtet. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits 2021 im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Genera­tionen schonen muss und Emissi­ons­min­de­rungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetz­geber muss vielmehr einen nachvoll­zieh­baren und recht­zeitig wirksamen Pfad zur Treib­haus­gas­neu­tra­lität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwi­schen auch einfach­ge­setzlich im Klima­schutz­gesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treib­haus­gas­neutral sein soll. Vor diesem Hinter­grund wirkt es zumindest erklä­rungs­be­dürftig, wenn gleich­zeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der einge­setzten Brenn­stoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energie­träger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treib­hausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europa­rechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klima­gesetz verpflichtet die EU und ihre Mitglied­staaten zur Klima­neu­tra­lität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novel­lierte Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie RED III und die neue Gebäu­de­richt­linie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekar­bo­ni­sierung des Wärme­sektors. Zwar enthalten diese Regel­werke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitglied­staaten Spiel­räume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lasten­tei­lungs­ver­ordnung dürfte die neue deutsche Großzü­gigkeit aber teuer werden.

Juris­tisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfas­­sungs- bzw. richt­li­ni­en­konform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so inter­pre­tiert werden sollen, dass sie mit höher­ran­gigem Recht vereinbar bleiben. Aller­dings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier proble­ma­tisch werden. Wenn der Gesetz­geber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höher­rangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umwelt­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot. Einmal erreichte Schutz­stan­dards dürfen nicht ohne gewich­tigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bishe­rigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundes­re­gierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundes­re­gierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäi­schen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis konti­nu­ierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumen­tation vor Gericht trägt, ist aller­dings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als recht­licher Rohrkre­pierer erweisen. Mögli­cher­weise werden zentrale Regelungen von europäi­schen oder deutschen Gerichten kassiert und die verun­si­chernde Hänge­partie hält noch weiter an. Wir jeden­falls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klima­schutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kreis­lauf­wirt­schaft ohne Kreis­lauf­recht? Warum Deutsch­lands Industrie ein Abfall­rechts­problem hat

Die neue BCG-/BDI-Studie zur Circular Economy liest sich wie ein indus­trie­po­li­ti­scher Weckruf: Bis zu 125 Milli­arden Euro zusätz­liche Brutto­wert­schöpfung bis 2045, geringere Rohstoff­ab­hän­gig­keiten, sinkende CO₂-Emissionen und neue Geschäfts­mo­delle für Maschi­nenbau, Bauwirt­schaft, Energie- und Automo­bil­sektor. Die Botschaft ist klar: Kreis­lauf­wirt­schaft ist nicht länger Umwelt­po­litik, sondern Indus­trie­po­litik und das Abfall­recht wird plötzlich zum Stand­ort­faktor. Die Studie benennt zwar enorme wirtschaft­liche Poten­ziale, beschreibt aber zugleich ein struk­tu­relles Problem: Deutsch­lands Stoff­ströme bleiben weitgehend linear organi­siert. Rezyklate sind knapp, wertvolle Materialien verlassen Europa, und regula­to­rische Hemmnisse bremsen Inves­ti­tionen in zirkuläre Geschäfts­mo­delle. Die Praxis weiß aber auch: Die Circular Economy scheitert derzeit letztlich weniger an der Technik als an den recht­lichen Rahmen­be­din­gungen. Es ist auch ein Vollzugs­problem des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Die Studie macht zudem deutlich, dass Recycling allein nicht genügt. Die eigent­lichen Wertschöp­fungs­po­ten­ziale liegen in Reuse, Refur­bishment und Remanu­fac­turing. Gerade dort aber stößt das bestehende Rechts­system an seine Grenzen. Wer gebrauchte Kompo­nenten wieder­auf­be­reitet, bewegt sich regel­mäßig in recht­lichen Grauzonen: Wann endet die Abfall­ei­gen­schaft? Was ist mit REACH? Welche Produkt­an­for­de­rungen gelten? Wer trägt die Herstel­ler­ver­ant­wortung? Welche Nachweise verlangen Behörden? Die Circular Economy wird damit zu einem Parade­bei­spiel dafür, wie sehr regula­to­rische Unsicherheit Inves­ti­tionen hemmen kann. Das gilt insbe­sondere im Maschi­nenbau. Dort könnten Remanu­­fac­­turing-Modelle laut Studie Margen erzielen, die um mehr als fünf Prozent­punkte über der klassi­schen Neupro­duktion liegen. Gleich­zeitig beklagen Unter­nehmen ein „regula­to­risch heraus­for­derndes Umfeld“, das Inves­ti­tionen in zirkuläre Geschäfts­mo­delle erschwert. Übersetzt heißt das: Das wirtschaft­liche Potenzial ist vorhanden – aber das Recht zieht nicht mit.

Noch deutlicher zeigt sich die Diskrepanz im Bausektor. Zwar liegt die Verwer­tungs­quote bereits heute bei rund 90 Prozent. Dennoch bleibt die Bauwirt­schaft einer der größten Rohstoff­ver­braucher Deutsch­lands. Die eigent­liche Heraus­for­derung liegt daher nicht mehr in der bloßen „Verwertung“, sondern in hochwer­tiger Kreis­lauf­führung. Wenn man in der Entsor­gungs­branche unterwegs ist und Anlagen­ge­neh­mi­gungen begleitet, dann ist es oftmals zum Haare­raufen. Ersatz­bau­stoff­recht (Hallo EBV!), Produkt­recht, Geneh­mi­gungs­praxis und technische Normen laufen häufig nicht synchron. Immer spannender wird zudem das Wasser­recht und die Anfor­de­rungen, die im Geneh­mi­gungs­ver­fahren abgear­beitet werden müssen (Abdich­tungen, Einhau­sungen etc.) Die Folge ist ein regula­to­ri­sches Paradox: Politisch wird Kreis­lauf­wirt­schaft gefordert, praktisch verhindern Unsicher­heiten bei Geneh­mi­gungen für Anlagen und der Zulassung und Einsatz von Recycling­ma­te­rialien jedoch ihre Skalierung.

Die Studie benennt deshalb sieben zentrale Handlungs­felder – darunter ausdrücklich die Sicherung von Materi­al­ver­füg­barkeit, den Ausbau von Verwer­tungs­struk­turen, die Schaffung verläss­licher Absatz­märkte und die Integration digitaler Lösungen. Juris­tisch übersetzt bedeutet das vor allem: weniger regula­to­rische Wider­sprüche, klarere End-of-Waste-Kriterien, schnellere Geneh­mi­gungen, harmo­ni­sierte Standards und belastbare Marktanreize.

Denn eines zeigt die Unter­su­chung sehr deutlich: Circular Economy entsteht nicht automa­tisch durch Recycling­quoten. Sie braucht Investitionssicherheit.Gerade deshalb wird das Abfall­recht in den kommenden Jahren eine Schlüs­sel­rolle für die indus­trielle Wettbe­werbs­fä­higkeit Deutsch­lands spielen. Wer Kreis­lauf­wirt­schaft weiterhin primär als Umwelt­ord­nungs­recht behandelt, unter­schätzt ihre wirtschafts­po­li­tische Dimension. Es geht längst nicht mehr nur um Entsorgung. Es geht um Rohstoff­sou­ve­rä­nität, Liefer­ket­ten­re­si­lienz und indus­trielle Wertschöpfung. Die eigent­liche Pointe der Studie lautet daher vielleicht: Deutsch­lands Industrie kann zirkulär werden – wenn das Recht endlich mitläuft. (Dirk Buchsteiner)

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienst­barkeit die zum Fernwär­me­bezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienst­bar­keiten zur Wärme­ver­sorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärme­lie­fe­rungs­vertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grund­stück erwerben will, wo eine solche bereits einge­tragen ist.

Mit solchen Dienst­bar­keiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grund­stück eine eigene Wärme­er­zeu­gungs­anlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwär­me­lie­fe­ranten bindet, selbst wenn der entspre­chende Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienst­barkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berech­tigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jeden­falls das Landge­richt Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugs­ver­pflichtung für Fernwärme darstellt seizu­lässig. Eine solche Absicherung sei weder sitten­widrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetz­lichen Laufzeit­be­grenzung von Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grund­stücks­ei­gen­tümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begüns­tigten der Dienst­barkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unter­las­sungs­pflicht die Handlungs­freiheit ein. Unter­las­sungs­dienst­bar­keiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugs­ver­pflichtung münden.

Die Beendigung des Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages führt daher nicht zu einem Löschungs­an­spruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

Von |8. Mai 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare