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EU-ETS-Reform: Abfallverbrennung im Emissionshandelssystem

Die EU-Kommission hat heute einen Richtlinienvorschlag zur Reform des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) vorgelegt (hier). Der Entwurf zielt darauf ab, die „wirtschaftliche Investitionen, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit“ fördern und soll zugleich zur Erreichung des Klimaziels für 2040 (wir erinnern uns: Senkung um 90 Prozent im Vergleich zu 1990) beitragen. Erstens soll die Gesamtmenge der verfügbaren Emissionsrechte langsamer sinken als bislang vorgesehen. Außerdem soll es in bestimmten Bereichen mehr kostenlose Zertifikate geben. Die Kommission begründet dies mit der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen – ein Zugeständnis an die Industrie, die seit Monaten vor Standortverlagerungen und steigenden Energiekosten warnt. Zweitens soll der Anwendungsbereich des EU-ETS ausgeweitet werden: Die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle, insbesondere von Siedlungsabfällen, soll künftig im ETS zertifikatspflichtig werden.

Für Betreiber von Anlagen zur Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen sieht der Vorschlag in Art. 12a eine schrittweise Einbeziehung (“Phase-in”) vor – kein harter Einschnitt, sondern eine viereinhalbjährige Übergangsphase mit steigender Abgabepflicht:

Jahr Abgabepflicht auf verifizierte Emissionen
2031 25 %
2032 50 %
2033 75 %
2034 und danach 100 %

Kommunen und Betreiber sollen Zeit erhalten, ihre Anlagen, Gebührenkalkulationen und Investitionsentscheidungen auf die neue Kostenlage einzustellen, statt von heute auf morgen mit voller Zertifikatspflicht konfrontiert zu werden. Besonders praxisrelevant dürfte jedoch die vorgesehene Möglichkeit eines nationalen Opt-outs (wie in Art. 12b des Entwurfs dargelegt) sein: Mitgliedstaaten sollen die Einbeziehung der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung in die Abgabepflicht bis 2035 aussetzen können, wenn mindestens zwei von drei Bedingungen erfüllt sind:

  • ein gleichwertiges nationales CO₂-Bepreisungssystem existiert,
  • der Mitgliedstaat auf Kurs ist, seine Recyclingziele zu erreichen,
  • der Mitgliedstaat auf Kurs ist, seine Deponieziele bzw. ein niedrigeres Deponierungsziel zu erreichen.

Für die Praxis heißt das: Ein Bepreisungssystem haben wir national, ob und in welchem Umfang die ETS-Pflicht für eine konkrete Anlage tatsächlich greift, hängt dann auch daran, wie weit Deutschland in anderen Bereichen ist. (Dirk Buchsteiner)

Clearingstelle EEG|KWKG: Frist versäumt – Verliert der Netzbetreiber sein Ablehnungsrecht für Netzanschlüsse?

Die gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollen den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Dennoch berichten Anlagenbetreiber und Installationsunternehmen immer wieder von einem praktischen Problem: Der Netzbetreiber reagiert über Monate hinweg nicht auf das Netzanschlussbegehren. Doch welche Folgen hat eine solche Untätigkeit?

Mit einem aktuellen Schiedsspruch hat die Clearingstelle EEG|KWKG die Bedeutung der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 erheblich gestärkt. Die Entscheidung zeigt, dass Netzbetreiber gut beraten sind, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf Netzanschlussbegehren zu reagieren. Wer die Frist verstreichen lässt, kann sich nach Auffassung der Clearingstelle später grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Frist erkennbar gewesen wären.

Scheune mit Photovoltaik und BrennholzFür Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 kW enthält § 8 Abs. 5 EEG 2021 ein beschleunigtes Netzanschlussverfahren. Danach hat der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden innerhalb eines Monats nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen Zeitplan für die Bearbeitung zu übermitteln.

Von besonderer Bedeutung ist dabei Satz 3 der Vorschrift:

„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden.”

Welche Rechtsfolgen diese Regelung im Einzelnen hat, war bislang nicht abschließend geklärt.

Dem Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 23. Januar 2026 (Az. 2025/10-VIII) lag ein Netzanschlussbegehren für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kW zugrunde.Der Netzbetreiber übermittelte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist keinen Zeitplan gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 EEG 2021. Die Anlagenbetreiberin machte deshalb von der gesetzlichen Regelung Gebrauch und schloss die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Monatsfrist an.

Erst deutlich danach wandte der Netzbetreiber ein, der vorgesehene Netzverknüpfungspunkt sei technisch ungeeignet beziehungsweise ein Netzausbau erforderlich. Aus diesem Grund verweigerte er die weitere Umsetzung des Netzanschlusses.

Die Clearingstelle misst der Monatsfrist eine erhebliche rechtliche Bedeutung bei.

Nach ihrer Auffassung durfte die Anlagenbetreiberin die Anlage nach Ablauf der Monatsfrist anschließen. Entscheidend war jedoch die weitere Aussage des Schiedsspruchs: Der Netzbetreiber konnte sich nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr auf Ablehnungsgründe berufen, die bereits innerhalb der Monatsfrist hätten geprüft und geltend gemacht werden können.

Damit verleiht die Clearingstelle § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 eine echte Sanktionswirkung. Die Vorschrift soll nicht lediglich den Zeitpunkt des Anschlusses regeln, sondern verhindern, dass Netzbetreiber durch Untätigkeit das gesetzlich vorgesehene beschleunigte Verfahren unterlaufen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Anlagenbetreiber künftig unabhängig von den tatsächlichen Netzverhältnissen jede Photovoltaikanlage anschließen dürfen. Bemerkenswert ist vielmehr, dass die Clearingstelle zwischen verschiedenen Rechtsfragen differenziert.

Einerseits hielt sie den nach Fristablauf erhobenen Einwand des Netzbetreibers gegen den gewählten Netzverknüpfungspunkt grundsätzlich für unbeachtlich. Andererseits stellte sie fest, dass im konkreten Fall der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar gewesen sei. Deshalb verneinte sie insoweit eine Pflicht des Netzbetreibers, den Netzausbau unverzüglich vorzunehmen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass zwischen dem Anschlussrecht des Anlagenbetreibers und den materiell-rechtlichen Pflichten zum Netzausbau sorgfältig zu unterscheiden ist.

Für Anlagenbetreiber schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Sie können sich darauf berufen, dass die gesetzliche Beschleunigungsregelung des EEG nicht dadurch leerlaufen darf, dass der Netzbetreiber zunächst untätig bleibt und erst nach Ablauf der Frist Ablehnungsgründe nachschiebt.

(Christian Dümke)

Von |16. Juli 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

VG Karlsruhe kippt kombinierte Rad-Gehweg-Regelung in Heidelberg – Chance für ein Reset!

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die von uns hier schon einmal kritisierte Verkehrsregelung in der Mittermaierstraße aufgehoben (Az. 7 K 2452/25, Urteil vom 25.06.2026, noch nicht rechtskräftig). Eine Anwohnerin, die die Straße zu Fuß und mit dem Rad nutzt, hatte geklagt. Wir haben sie vor Gericht vertreten.

Der Grund ist baulicher Natur, aber keine bloße Randnotiz: Die Piktogramme sollten einen gemeinsamen Geh- und Radweg anzeigen. Am Bauzustand der vorherigen getrennten Regelung – Bordstein-Absatz, unterschiedliche Oberflächen – hat sich aber nichts geändert. Für Nutzende blieb dadurch unklar, ob getrennt oder gemeinsam geführt wird. Genau das hat das Gericht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb als unwirksam eingestuft.

Weil das Gericht eine isolierte Anfechtung der Regelung des gemeinsamen Rad- und Gehwegs für unzulässig hielt, mussten wir im Verfahren ein Bündel von Maßnahmen angreifen – auch Tempo 30. Außerdem hat die Stadt den Schwerkraftverkehr komplett auf dieselbe Spur wie den optional auf der Fahrbahn fahrenden Radverkehr gelenkt; kein Wunder, dass diese Option nicht wirklich angenommen wurde.

Unfallatlas zur Mittermaierstraße, der Screenshot zeigt, dass dort ein Schwerpunkt ist.

Unfallatlas zur Mittermaierstraße, der Screenshot zeigt, dass dort ein Schwerpunkt ist (Bild: Unfallatlas der Statistischen Landesämter).

Die Rechtmäßigkeit dieser weiteren Regelungen hat das Gericht offengelassen, weil das Gesamtkonzept schon an der handwerklich fehlerhaften Umsetzung scheiterte: Die Teilregelung des gemeinsamen, nicht benutzungspflichtigen Geh- und Radwegs war für die mit den Piktogrammen adressierten Verkehrsteilnehmenden schlicht widersprüchlich und damit zu unbestimmt (§ 37 [L -] VwVfG). Auch gilt jetzt nicht automatisch wieder der alte Zustand – die Stadt muss neu entscheiden.

Für den Radentscheid Heidelberg, der das Verfahren kritisch und konstruktiv begleitet hat, ist das kein Rückschlag, sondern ein Auftrag: Die Mittermaierstraße braucht keine weitere unklare Zwischenlösung, sondern eine Führung, die im Alltag wirklich eindeutig funktioniert – für alle, die zu Fuß gehen oder Rad fahren. Klimamobilitätsplan und Radstrategie liegen vor; jetzt muss daraus eine konkrete, saubere Umsetzung werden.

Wir bleiben dran und bringen uns bei Bedarf gerne in die Neuregelung ein.

(Olaf Dilling)

Siehe auch Berichterstattung in der Lokalpresse RNZ, 11.07.2026 – „Rad-Regelung in Mittermaierstraße gekippt”.

Von |13. Juli 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der Weg nach Karlsruhe – wer kann gegen das GModG klagen?

Kaum ist das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, richtet sich der Blick nach Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Aber wer kann eigentlich vors Bundesverfassungsgericht ziehen?

Gegen ein Bundesgesetz kann nur derjenige Verfassungsbeschwerde erheben, wer möglicherweise selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht verletzt ist. Das können insbesondere natürliche Personen sein, etwa jüngere Menschen, die geltend machen, dass zusätzliche Emissionen heute künftig umso schärfere Freiheitseinschränkungen erforderlich machen. Auf dieser intertemporalen Freiheitswirkung beruhte bereits der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021.

Auch die DUH ist als juristische Person grundsätzlich verfassungsbeschwerdefähig. Sie kann aber nicht allein im Interesse der Umwelt oder wegen eines Verstoßes gegen das objektive Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG klagen wie vor den Verwaltungsgerichten. Sie müsste also eine mögliche Verletzung eigener, auch auf juristische Personen anwendbarer Grundrechte darlegen. Gerade bei den materiellen Klimawirkungen des Gesetzes dürfte dies schwierig sein. Wahrscheinlicher ist daher, dass die DUH oder auch andere Umweltverbände Verfassungsbeschwerden betroffener natürlicher Personen unterstützen.

Daneben kommt eine abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes in Betracht. Einen solchen Antrag können nur die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Dass die Bundesregierung nicht gegen ihr eigenes Gesetz klagt, ist dabei klar. Linke und Grüne, die auch dagegen gestimmt haben, haben aber zusammen keine 25% der Abgeordneten, ihnen fehlen 9 Abgeordnete. Und Landesregierungen könnten zwar klagen, aber es gibt keine Landesregierung, in der nicht mindestens eine der Regierungsparteien beteiligt ist. Auch ein Fachgericht könnte das Gesetz später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Voraussetzung wäre ein konkreter Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit einer Vorschrift des Gebäudemodernisierungsgesetzes ankommt und das Gericht diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Dieser Weg dürfte hier aber kaum in Frage kommen, weil das Problem mit dem Gesetz ja nicht darin besteht, dass es etwas verbietet, wogegen vorgegangen werden könnte, sondern eine potentiell schadensstiftende Verhaltensweise erlaubt. Da ist ein Weg über die Gerichte nicht ganz leicht zu konstruieren.

Ob das Gebäudemodernisierungsgesetz tatsächlich in Karlsruhe landet, hängt daher weniger von der Zahl seiner Kritiker als vom richtigen Antragsteller und vom passenden Verfahren ab. Dass die Überprüfung in Karlsruhe an Zulässigkeitsfragen scheitert, ist aber angesichts der Rechtsprechung zur Betroffenheit junger Menschen im Klimabeschluss unwahrscheinlich.

Von |11. Juli 2026|Kategorien: Umwelt, Wärme|Schlagwörter: , |0 Kommentare

EuGH: KWKG keine Beihilfe

Der EuGH bleibt sich treu: Im Verfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof am 9. Juli 2026 seine Linie bestätigt. Die deutsche KWK-Förderung ist keine staatliche Beihilfe, weil sie nicht aus staatlichen Mitteln stammt, sondern über ein Umlageverfahren finanziert wird (C-242/24 P).

Was ist passiert? Die bekanntlich für die Beihilfenkontrolle zuständige Europäische Kommission hatte 2021 die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zwar genehmigt, sie aber als staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft. Deutschland ging gegen diese Einstufung vor. Nachdem das Gericht der Europäischen Union den Kommissionsbeschluss 2024 aufgehoben hatte, legte die Kommission Rechtsmittel ein. Ihrer Ansicht nach können auch Umlagefinanzierungen staatliche Mittel darstellen.

Der EuGH sah dies jedoch nicht so. Die über Netzbetreiber abgewickelte KWK-Förderung fließt nicht aus Mitteln, die unter staatlicher Verfügungsgewalt stehen. Die Mittel bewegen sich vielmehr zwischen privaten Akteuren. Eine gesetzliche Zahlungspflicht allein macht sie noch nicht zu staatlichen Mitteln. Damit hält der EuGH an der Linie fest, die er seit der Entscheidung PreussenElektra mehrfach bestätigt hat.

Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen. Die Kommission verfolgt zwar seit vielen Jahren das Ziel, ihre Kontrollbefugnisse im Beihilferecht weit auszulegen. Wiederholt vor Gericht deutsche Umlagemechanismen anzugreifen, ist jedoch nicht der richtige Weg zu einer umfassenden Kontrolle energierechtlicher Fördersysteme. Wenn die Kommission diese Befugnis will, muss sie die Mitgliedstaaten überzeugen, das europäische Primärrecht zu ändern.

Von |10. Juli 2026|Kategorien: Energiepolitik|0 Kommentare

Bundesverfassungsgericht: Gebäudemodernisierungsgesetz trotz Zeitdruck verfassungsgemäß beschlossen

Mit aktuellem Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. 2 BvE 3/26) hat das Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurückgewiesen. Wer dabei erwartet hatte, Karlsruhe werde sich erneut mit den verfassungsrechtlichen Grenzen beschleunigter Gesetzgebungsverfahren befassen, dürfte allerdings überrascht sein.

Denn der Zweite Senat hat nämlich darüber entschieden, ob das parlamentarische Verfahren den Anforderungen des Grundgesetzes genügte. Die Anträge scheiterten bereits an ihrer Zulässigkeit. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt dabei einen prozessrechtlich bedeutsamen Grundsatz, der weit über den konkreten Fall hinausreichen dürfte: Wer sich auf eine Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte berufen will, muss diese Beanstandung grundsätzlich zunächst im parlamentarischen Verfahren selbst geltend machen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann.

Zum Hintergrund

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sollte noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie rügten insbesondere, dass wesentliche Informationen und Unterlagen erst kurzfristig vor den entscheidenden Beratungen zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, sich sachgerecht mit dem Gesetzentwurf auseinanderzusetzen. Damit knüpfte die Organklage an eine Problematik an, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2023 im Zusammenhang mit dem damaligen Gebäudeenergiegesetz beschäftigt hatte. Anders als damals kam es diesmal jedoch gar nicht zu einer inhaltlichen Prüfung der behaupteten Verletzung parlamentarischer Mitwirkungsrechte.

Wertung des Gerichts

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte den Antragstellern jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Organstreitverfahren sei kein Instrument, mit dem sich parlamentarische Verfahrensfragen erstmals vor dem Bundesverfassungsgericht klären lassen. Vielmehr müsse ein behaupteter Verfassungsverstoß grundsätzlich zunächst gegenüber den zuständigen parlamentarischen Organen geltend gemacht werden. Nur so erhalten Bundestag und Sitzungsleitung überhaupt die Möglichkeit, einen etwaigen Verfahrensfehler noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zu beheben.

Mit anderen Worten: Wer sich durch den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in seinen Rechten verletzt sieht, muss dies grundsätzlich bereits im parlamentarischen Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Erst wenn dort keine Abhilfe geschaffen wird, kommt ein Organstreitverfahren in Betracht.

Stärkung der parlamentarischen Eigenverantwortung

Diese Überlegung ist verfassungsrechtlich durchaus konsequent.

Das Bundesverfassungsgericht versteht sich seit jeher nicht als allgemeine Aufsichtsbehörde über den parlamentarischen Betrieb. Der Organstreit dient der Klärung konkreter verfassungsrechtlicher Konflikte zwischen Verfassungsorganen. Daraus folgt zugleich, dass der Bundestag Gelegenheit erhalten muss, behauptete Verfahrensmängel zunächst selbst zu beheben.

Was bedeutet das für künftige Organstreitverfahren?

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.

Oppositionsfraktionen und einzelne Abgeordnete werden künftig noch genauer darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Einwände frühzeitig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird künftig regelmäßig nicht ausreichen, lediglich politisch Kritik am Verfahren zu äußern. Vielmehr dürfte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte geltend gemacht wird und welche Abhilfe verlangt wird. Dies kann etwa durch entsprechende Geschäftsordnungsanträge, ausdrückliche Rügen im Ausschuss oder im Plenum oder andere dokumentierte Beanstandungen erfolgen. Unterbleibt eine solche vorherige Rüge, besteht künftig das Risiko, dass eine spätere Organklage bereits an der Zulässigkeit scheitert, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die eigentliche Verfassungsfrage überhaupt prüft.

Keine Aussage zur materiellen Verfassungsmäßigkeit

Ebenso wichtig ist, was die Entscheidung nicht aussagt.

Der Beschluss enthält gerade keine Aussage darüber, ob das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tatsächlich genügte. Diese Frage blieb offen, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als generelle Billigung beschleunigter Gesetzgebungsverfahren verstanden werden. Sie betrifft ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen parlamentarische Verfahrensfehler überhaupt im Organstreitverfahren überprüft werden können.

Der Beschluss vom 9. Juli 2026 ist damit weniger wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes selbst bedeutsam als wegen seiner prozessrechtlichen Aussage.

(Christian Dümke)

Von |10. Juli 2026|Kategorien: Rechtsprechung, Wärme|0 Kommentare