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VG Freiburg zu Haltverboten in Fahrradstraße

Das VG Freiburg hat im August in einem Mannheimer Fall über absolute und eingeschränkte Haltverbote in einer Fahrradstraße mit Freigabe für Kfz entscheiden müssen. Die Entscheidung liegt inzwischen im Volltext vor. Die Straße ist zum Teil nur einseitig bebaut und die Fahrbahn hat lediglich 6 m Breite, was insbesondere wegen des Linienbusverkehrs ein Problem ist.

Für eine Fahrradstraße sind in der Straße vor Anordnung der Haltverbote aus Sicht der Behörden zu viele Kraftfahrzeuge unterwegs gewesen. Außerdem wurde oft die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h nicht eingehalten; zwischenzeitlich hatte die Verkehrsbehörde daher an manchen Stellen das Parken auf der Fahrbahn zugelassen, um so den Verkehr zu “beruhigen”.

Ein Gefahrenaudit hat jedoch gezeigt, dass wegen des Busverkehrs, aber auch wegen des Rangieren von Parkenden, sowie wegen der Fahrbahneinschränkung und Sichthindernissen, das Parken mit erheblichen Gefährdungen verbunden ist. Daher hat die Behörde schließlich die Haltverbote erlassen.

Ein Anwohner der Straße, gegenüber dessen Wohnhaus ein Parkplatz verschwinden soll, hat dagegen zunächst Widerspruch eingelegt und dann geklagt. Das Gericht hat die Begründung der Beklagten aufgrund der genannten Gefahrenfaktoren auf Grundlage von § 45 Abs. 1 iVm Abs. 9 Abs. 1 StVO anerkannt und die Klage als unbegründet abgewiesen (wobei es Abs. 9 Satz 3 StVO nicht angewandt hat, weil es um Einschränkungen und Verbote des ruhenden und nicht des fließenden Verkehrs geht).

Interessant an der Entscheidung ist aber nicht nur, dass das Gericht die verschiedenen Gefahrenmomente ausreichen lässt, die nicht ständig, sondern nur in bestimmten Situationen sich als konkrete Gefahr manifestieren. Das Gericht hat sich in einer Art obiter dictum auch mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ob die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Mannheim die Anordnung auch auf ein städtebauliches Konzept begründen könne. Dies hat das Gericht letztlich offen gelassen, aber Zweifel angemeldet, da es an einem ausreichend konkreten Konzept fehle, das auch die Fahrradstraßen und entsprechende Haltverbote beinhalte. (Olaf Dilling)

Von |11. September 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Wann braucht man eine Versorgererlaubnis nach dem Stromsteuergesetz?

Wer Strom an andere Personen weitergibt, muss sich nicht nur mit dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem EEG beschäftigen. Auch das Stromsteuerrecht kann relevant werden. Denn wer stromsteuerrechtlich als „Versorger“ gilt, benötigt grundsätzlich eine Versorgererlaubnis nach § 4 StromStG. Das betrifft keineswegs nur klassische Energieversorgungsunternehmen.

Was ist eine Versorgererlaubnis?

Die Versorgererlaubnis ist Teil des stromsteuerrechtlichen Kontrollsystems. Hintergrund ist, dass die Stromsteuer grundsätzlich entsteht, wenn Strom vom Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist regelmäßig der Versorger.

Deshalb bestimmt § 4 Abs. 1 StromStG grundsätzlich: Wer als Versorger Strom leisten will, benötigt eine Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes.

Die Versorgererlaubnis ist damit keine energierechtliche Genehmigung für die Tätigkeit als Stromlieferant, sondern eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis.

Wer benötigt eine Versorgererlaubnis?

Der Ausgangspunkt ist weit. Nach § 2 Nr. 1 StromStG ist „Versorger“ grundsätzlich derjenige, der “Strom leistet”.

Deshalb können nicht nur klassische Stromlieferanten betroffen sein. Ein Versorgerstatus kommt beispielsweise auch in Betracht, wenn

  • ein Unternehmen ein anderes Unternehmen auf seinem Betriebsgelände mit Strom versorgt,
  • ein Vermieter Strom an seine Mieter weitergibt oder
  • ein Betreiber einer PV-Anlage den erzeugten Strom an Dritte liefert.

Allerdings führt nicht jede Weitergabe von Strom automatisch zu einer Erlaubnispflicht. Insbesondere § 1a StromStV enthält wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen.

So kann beispielsweise die Weitergabe bereits versteuerten Stroms unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, ohne dass der Weitergebende dadurch zum Versorger wird. Besondere Regelungen bestehen unter anderem für die Weitergabe an Mieter und Pächter, für Elektromobilität sowie für Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen.

Gerade bei PV-Anlagen, Ladeinfrastruktur, Mieterstrom und Versorgungskonzepten auf Gewerbe- oder Industriearealen sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein erlaubnispflichtiger Versorgerstatus entsteht.

Wie bekommt man die Versorgererlaubnis?

Ist eine Versorgererlaubnis erforderlich, muss sie grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Der Antrag erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Beizufügen sind insbesondere Angaben zu den Betriebsstätten sowie zur Ermittlung und Abrechnung der Strommengen. Voraussetzung für die Erteilung ist insbesondere die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Wird die Erlaubnis erteilt, erhält der Versorger einen Erlaubnisschein. Mit dem Versorgerstatus sind anschließend insbesondere Aufzeichnungs-, Steueranmeldungs- und Nachweispflichten verbunden.

Für bestimmte dezentrale Erzeugungsmodelle sieht die Stromsteuer-Durchführungsverordnung allerdings ein vereinfachtes Anzeigeverfahren vor. Hier kann in bestimmten Fällen anstelle eines regulären Erlaubnisverfahrens eine Anzeige gegenüber dem Hauptzollamt ausreichen.

Wer Strom an Dritte weitergibt, sollte die stromsteuerrechtlichen Folgen frühzeitig prüfen. Das gilt insbesondere für neue Geschäftsmodelle mit PV-Anlagen, Ladepunkten, Mieterstrom oder der Versorgung mehrerer Unternehmen an einem Standort.

(Christian Dümke)

Von |11. September 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Wie weiter mit der Wärme?

Rund um die Wärmeversorgung ging es in den letzten Jahren viel um den anstehenden Technologiewechsel. Doch auch die rein vertragliche Seite der Wärmeversorgung steht vor Umwälzungen: Nach dem ergebnislosen Anlauf der Ampel, die Ansprüche zwischen Fernwärmeversorgern und -kunden neu zu regeln, hat die aktuelle Bundesregierung nun ein Eckpunktepapier für Wärmenetze vorgelegt.

Mit dem Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine vorsichtige Neuordnung des Fernwärmerechts. Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV, die das Versorgungsverhältnis regelt, und der FFVAV über spezielle Fragen der Erfassung und Berechnung von Fernwärme sollen in ein neues Wärmenetzgesetz überführt werden. Zugleich sollen die WärmeLV und insbesondere § 556c BGB angepasst werden, bei denen es um die Frage geht, wann Vermieter von einer eigenen Heizung in die Fernwärme wechseln und Kosten weiterberechnen können. Der neue Rechtsrahmen soll grundsätzlich auch für Contracting gelten.

Preisänderungsklauseln sollen künftig transparenter und besser vorhersehbar werden, wobei die Bundesregierung auf der Rechtsprechung zu Preisgleitklauseln im Fernwärmerecht aufsetzt, also eher auf Kontinuität und mehr Klarheit setzt als auf einen gänzlich neuen Rechtsrahmen. Kosten- und Marktelement als Bestandteile der Preisgleitklauseln bleiben also erhalten, Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement ausdrücklich ausgeschlossen werden. Preisänderungsklauseln sollen stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur ausgerichtet werden; auch dies bereits etablierte Rechtsprechung. Auch nicht neu, aber bisher nur Rechtsprechung: Investiert ein Wärmeversorger in Dekarbonisierung oder dekarbonisierenden Netzausbau, sollen Ausgangspreise und Preisänderungsklauseln einseitig angepasst werden können. Kostensenkungen müssen dabei ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden.

Zusätzlich plant die Bundesregierung eine verpflichtende Preistransparenzplattform, will also die verbandsgetragene Seite zu Wärmepreisen offenbar aufwerten. Es soll zudem eine neue Preisaufsicht auf Bundesebene geben. Wärmeversorger sollen Preis- und Kostenbestandteile standardisiert offenlegen müssen. Vorgesehen ist zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle, wie sie bisher für dieses Segment nicht existiert.

Auch das Recht zur Kündigung außerhalb vertraglicher Fristen soll neu geregelt werden. Derzeit kann der Kunde jährlich die Leistung um 50% verringern, bei geplantem Einsatz erneuerbarer Energien auch ganz kündigen. Bei Überdimensionierung soll in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit eine Anpassung möglich sein. Nach Effizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energien plus Energieberatung soll diese zeitliche Einschränkung entfallen. Die Ablehnungsrechte der Versorger sollen geschärft werden.

Für die Wohnungswirtschaft besonders relevant ist die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots. Bei erheblichen Investitionen, etwa in einen Wärmenetzanschluss oder eine neue Heizungsanlage, soll eine Mehrbelastung von bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat noch zulässig sein, ohne dass die Weitergabe der Heizkosten nach dem Wechsel in eine zentrale Versorgung ausscheidet. Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich von § 556c BGB und der WärmeLV auf bislang selbst versorgte Mieter, etwa mit Gasetagenheizung, ausgeweitet werden.

Insgesamt stellt sich die Novelle damit als wenig ambitioniert dar. Die meisten Änderungen bilden den Stand der Rechtsprechung ab, wobei auch dies die Rechtssicherheit für Versorger, Mieter und Vermieter deutlich erhöht. Bei der Neuregelung des § 556c BGB und der WärmeLV wäre ein deutlich längerer Vergleichszeitraum für den Kostenvergleich sinnvoll, um die Mieterinteressen realistischer abzubilden. Hier bleibt nun der Gesetzgebungsprozess abzuwarten.

Von |11. September 2026|Kategorien: Vertrieb, Wärme|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

DIWASS: Recyclingverbände fordern längere Übergangsfrist für Papierdokumente

Das kommt davon, wenn man ein neues System einführt ohne vielleicht ein wenig Puffer für den Übergang einzuplanen: Die Digitalisierung grenzüberschreitender Abfallverbringungen sorgt weiterhin für praktische Schwierigkeiten. Nach einem Bericht von EUWID (hier) haben sich die Recyclingverbände bvse, BDSV und VDM deshalb an das Bundesumweltministerium gewandt und eine Verlängerung der derzeit bestehenden Übergangsregelungen für Papierdokumente gefordert.

Hintergrund sind nach Angaben der Verbände fortbestehende Probleme mit dem DIWASS-System, über das die elektronische Abwicklung von Abfallverbringungen erfolgen soll. Bislang wird die Nutzung von Papierunterlagen insbesondere bei Verbringungen nach Anhang VII vorübergehend geduldet (wir berichteten). Die Verbände verlangen nun, diese Duldungsregelung auch auf auf die “gelbe Liste” und notifizierungspflichtige Verbringungsverfahren auszudehnen. Zugleich sprechen sie sich dafür aus, die Übergangsfrist für beide Verfahrensarten mindestens bis Mitte 2027 zu verlängern. Aus Sicht der Recyclingwirtschaft ist dies erforderlich, um die Funktionsfähigkeit bestehender grenzüberschreitender Verwertungswege sicherzustellen. Technische oder praktische Schwierigkeiten bei der digitalen Abwicklung könnten andernfalls dazu führen, dass Transporte verzögert oder etablierte Entsorgungs- und Verwertungsstrukturen beeinträchtigt werden.

Für Unternehmen der Entsorgungs- und Recyclingbranche bleibt die weitere Entwicklung daher von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbringungen sollten Betriebe sorgfältig prüfen, welche Dokumentationsform im jeweiligen Verfahren aktuell akzeptiert wird und welche Vorgaben die zuständigen Behörden stellen. Bei manchen Unternehmen ist der Systemwechsel noch nicht angekommen.

Ob und in welchem Umfang das Bundesumweltministerium den Forderungen der Verbände folgt, bleibt abzuwarten. Bereits die Duldung bei der “grünen Liste” ist die Sachlage nicht sonderlich klar. Angesichts der erheblichen Bedeutung funktionierender Verbringungsverfahren für internationale Stoffkreisläufe dürfte die Frage nach einer verlängerten Übergangsphase jedoch weiterhin im Fokus stehen.

Unternehmen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen durchführen oder vorbereiten, sollten zwingend am Ball bleiben und die weiteren behördlichen Vorgaben und Übergangsregelungen eng verfolgen und ihre internen Abläufe entsprechend anpassen. (Dirk Buchsteiner)

Von |11. September 2026|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Zehn Jahre Exportinitiative Umweltschutz

Seit zehn Jahren unterstützt das Bundesumweltministerium mit der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) deutsche Unternehmen dabei, innovative Umwelttechnologien international zu erproben und neue Märkte zu erschließen. Bislang wurden mehr als 200 Projekte in 97 Ländern mit insgesamt 82 Millionen Euro gefördert. Zum Jubiläum fand am 04.09.2026 die CleanTech-Konferenz 2026 mit Bundesumweltminister Carsten Schneider im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt (siehe Pressemitteilung). Zum Jubiläum setzt das Ministerium ein klares industriepolitisches Signal: CleanTech hat sich zu einer Schlüsselbranche entwickelt. Die weltweit steigende Nachfrage nach umweltschonenden Lösungen eröffnet deutschen Unternehmen neue Exportchancen.

Zu den Schwerpunkten der Initiative gehören Kreislaufwirtschaft, Wasser- und Abwassertechnik sowie grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien. Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, mit besonderem Fokus auf Schwellen- und Entwicklungsländer.  Aus rechtlicher Sicht zeigt sich dabei, wie eng Umweltrecht und Industriepolitik inzwischen miteinander verbunden sind. Umweltrechtliche Anforderungen sind für CleanTech-Unternehmen nicht nur Compliance-Pflichten, sondern zugleich Markttreiber. Strengere Vorgaben etwa bei Kreislaufwirtschaft, Wasser, Emissionen oder Energie schaffen Nachfrage nach technologischen Lösungen. Für Unternehmen bleibt der internationale Markteintritt dennoch anspruchsvoll. Neben der technischen Leistungsfähigkeit spielen lokale Zulassungsbedingungen, Genehmigungsverfahren, Umweltstandards und geeignete Partner eine zentrale Rolle. Genau hier setzt auch die Kooperation mit der DIHK und dem Auslandshandelskammer-Netzwerk an.

Die CleanTech-Konferenz 2026 stellt deshalb zu Recht die Frage in den Mittelpunkt, wie die deutsche Umweltwirtschaft ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter veränderten geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen sichern kann. CleanTech ist längst mehr als Umweltpolitik. Die Branche verbindet Regulierung, Innovation und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Für Unternehmen wird es deshalb immer wichtiger, technische Entwicklung und regulatorische Strategie von Anfang an zusammenzudenken. (Dirk Buchsteiner)

Von |4. September 2026|Kategorien: Umwelt|Schlagwörter: |0 Kommentare

BVerwG: Maßnahmen zur Schulwegsicherheit setzen keine Unfälle voraus

Eine Umfrage unter Beschäftigten in deutschen Straßenverkehrsbehörden zur Frage nach der wichtigsten Voraussetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung würde nach meiner Erfahrung vermutlich ganz überwiegend mit “Vorliegen eines statistisch signifikanten Unfallschwerpunkts” beantwortet. Das ist deshalb interessant, weil es das Bundesverwaltungsgericht ganz offensichtlich anders sieht. Für das Gericht kommt es auf örtliche Gegebenheiten an, die die Prognose einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahr rechtfertigen. In der Praxis wird sich das in den meisten Fällen in einem Unfallschwerpunkt manifestieren. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO wird grundsätzlich auf Unfallschwerpunkte abgestellt, wobei im “im Einzelfall” auch häufig festgestellte “gefährliche Verkehrssituationen” ausreichen könnten (VwV-StVO, Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 1). 

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Aber auch da, wo eine Gefahr durch eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten neu enstanden ist, müssen aufgrund einer fundierten Prognose Maßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich sein. Ein besonderer Fall einer qualifizierten Gefahrenlage liegt übrigens dann vor, wie wir in einem Blogbeitrag über einen vom OVG Bautzen entschiedenen Fall erläutert haben, wenn sich die Gefahren subjektiv aus den persönlichen Eigenschaften von Verkehrsteilnehmern ergeben, die dort regelmäßig unterwegs sind: In dem Fall ging es um zwei Schüler aus einer sächsischen Ortschaft, die auf einer Straße ohne Gehweg und ohne sichere Querungsmöglichkeit von ihrem Wohnhaus zum Schulbus laufen müssen. Im Winter kommen schlechte Sichtverhältnisse dazu und bei Schnee müssen die Schüler direkt auf der Fahrbahn laufen. Das OVG Bautzen hatte daher entschieden, dass die Behörde Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen muss und grundsätzlich auch die Anordnung von Tempo 30 dafür in Frage kommt.

Die sächsische Straßenverkehrsbehörde ließ nicht locker und hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben: Ersten ging es um Fragen prozessualer Art, insbesondere darum, ob die Klage, die ursprünglich vom anwaltlich vertretenen Vater erhoben wurde, auch in der Berufungsinstanz noch auf die eigentlich aktivlegitimierten Kinder umgestellt werden konnte. Zweitens wurde die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen von Gehwegen und die Benutzung der Fahrbahn durch minderjährige Schulkinder bereits eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründen könne – auch wenn bereits ein Gefahrenzeichen “Kinder” (Zeichen 136) auf die Gefahr hinweise. Drittens, beinhaltete die Beschwerde die Frage, ob das regelwidrige Verhalten von Kraftfahrern beim (zu engen) Überholen als Grundlage für die Gefahr herangezogen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, erstens, die Beschwerde über die (nicht einvernehmliche) Klageänderung zurückgewiesen, mit der als Kläger statt dem Vater seit der Berufung die Kinder angenommen wurden. Begründet hat dies das BVerwG in erster Linie durch eine Auslegung der Parteibezeichnung, nicht durch eine Umdeutung einer (aus Sicht der Beklagten eindeutigen) Prozesserklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung nicht möglich gewesen wäre. Diese Auslegung liegt insofern nahe, als auch bei einer Klage der minderjährigen Kinder des ursprünglichen Vaters dieser als Personensorgeberechtigter gesetzlicher Vertreter ist. Aus Sicht des Klägers hätte es daher als bloßer Formalismus erscheinen müssen, wenn seine Klage im eigenen Recht abgelehnt worden wäre, wenn er das Gleiche aber im Namen seiner Kinder vorgebracht hätte, er die Klage gewonnen hätte.

Bezüglich der zweiten Frage, bestätigt das BVerwG die Sicht des OVG Bautzen, dass eine erhebliche Gefahrenlage sehr wohl auch mit dem gelegentlichen Benutzen der Fahrbahn durch besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer begründet werden kann. Es stellt jedoch zunächst einmal fest, dass es im Rahmen der Revision für die Frage der Tatsachenfeststellung nicht zuständig ist. Das OVG habe aber zutreffend ausgeführt, dass durch die örtlichen Gegebenheiten eine erhebliche Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründet sei. Die Kinder seien nicht nur bei Schnee, sondern auch bei hochgewachsener Vegetation auf die Benutzung des Fahrbahnrandes angewiesen. Aufgrund der Straßenbreite sei ein Einhalten der Sicherheitsabstände innerorts von 1,50 m beim Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich. Zudem sei Kindern dieses Alters nicht zuzumuten, den Verkehr ständig so genau zu beobachten, dass sie nur die Fahrbahn betreten, wenn kein Fahrzeug nahe. Das OVG gehe im gegebenen Einzelfall mit plausibler Begründung davon aus, dass das Gefahrenzeichen die Gefahr nicht erheblich mindern könne.

Die dritte Frage ist von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Gefahrenstellen.  Straßenverkehrsbehörden legen nämlich bei der Beurteilung von Maßnahmen typischerweise einen besonders regelkonformen und eigenverantwortlichen Verkehrsteilnehmenden als Leitbild zugrunde. Das geht so weit, dass sie auch an Streckenabschnitten, wo unter allen Wetter- und Beleuchtungsbedingungen Tempo 50 faktisch ausgeschlossen ist, nicht zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung bereits sind, da Kraftfahrer ohnehin bereits aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO den Straßenverhältnissen entsprechend angepasst gefahren werden muss.

Der Beschluss des BVerwG zeigt, dass diese stark wertende Beurteilung von Gefahren nicht maßgeblich ist. Vielmehr muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Beurteilung von Gefahren auch typisches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen und als Gefahrfaktor in der Prognose einkalkulieren. Allerdings muss sie dabei auf die örtlichen Verhältnisse Bezug nehmen: Fehlverhalten alleine kann eine erhebliche Gefahr nicht begründen, wohl aber örtliche Verhältnisse, die typischerweise zu Fehlverhalten führen. Oder – in den Worten des BVerwG:

“Bestehen jedoch besondere örtliche Verhältnisse, so hat das Bundesverwaltungsgericht seit jeher angenommen, dass eine im Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO erhebliche Gefahr nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie bei strikter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln nicht bestehen würde.”

Dies zeigt deutlich, dass das BVerwG anders als viele Behörden nicht (kontrafaktisch) davon ausgeht, dass konkrete Gefahren von Verkehrsteilnehmenden typischerweise durch besonders rücksichtsvolle und angepasste Fahrweise kompensiert werden. Für Kommunen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass einerseits die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmenden in die Begründung von Verkehrsanordnungen einfließen können und dass stärker auf tatsächliche Gefahren abgestellt werden muss, statt auf eine utopische Idealwelt, in der Kfz-Fahrende von alleine Gefahren vermeiden. (Olaf Dilling)

 

Von |4. September 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare