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Gaspreis­index als Markt­element in Wärme­lie­fer­ver­trägen scheitert erneut vor Gericht

Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Stand­punkt an. Jeden­falls ist mit dem Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2–30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärme­ver­sorger als sog. „Markt­element“ das nach § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV notwen­diger Bestandteil einer wirksamen Preis­än­de­rungs­klausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgas­index gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statis­ti­schen Bundesamt veröf­fent­lichten Index der Erzeu­ger­preise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausrei­chend so das Landge­richt. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärme­marktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preis­ent­wicklung aller Energie­träger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetz­lichen Formu­lierung „Wärme­markt“ und „allge­meiner Wärme­markt“ besser gerecht.

In vergleich­barer Weise hatte das Landge­richt Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landge­richt Berlin. Weitere Klage­ver­fahren sind anhängig.

(Christian Dümke)

Von |27. März 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der Emissi­ons­handel im Europäi­schen Rat

Der europäische Emissi­ons­handel ist einmal mehr umstritten. Hinter­grund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zerti­fikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbe­sondere energie­in­tensive Indus­trien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strom­preise unter Druck.

Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitglied­staaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preis­ent­wicklung oder zur Abmil­derung von Strom­preis­wir­kungen. Den üblichen Verdäch­tigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verläss­lichkeit des Systems und damit zentrale Inves­ti­ti­ons­si­gnale gefährden würden. 

Das Ergebnis ist ein klassi­scher Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unver­ändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbe­sondere Preis­wir­kungen, Wettbe­werbs­fä­higkeit und indus­trielle Belas­tungen in den Blick nehmen soll. Eine grund­le­gende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klima­in­strument und seinen indus­trie­po­li­ti­schen Neben­wir­kungen. Die eigent­liche Richtungs­ent­scheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die inter­na­tionale Lage 2026 entwi­ckelt (Miriam Vollmer).

Von |27. März 2026|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

EPR – Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien

Am 16. Oktober 2025 ist mit der Richt­linie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfall­rah­men­richt­linie 2008/98/EG ein zentraler Baustein der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik in Kraft getreten: Erstmals wird auf EU-Ebene eine erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung für Textilien verbindlich einge­führt. (siehe auch hier) Die Mitglied­staaten sind nun aufge­fordert, entspre­chende Regelungen in natio­nales Recht zu überführen. Mit einem deutschen Textil­gesetz sollen die Vorgaben bis zum 17. Juni 2027 umgesetzt werden.

Vor diesem Hinter­grund hat das Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Klima­schutz, Natur­schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) heute ein Eckpunk­te­papier vorgelegt, das die inhalt­liche Grundlage für das kommende Gesetz­ge­bungs­ver­fahren bildet (siehe auch hier). Bundes­um­welt­mi­nister Schneider stellte es heute bei der Deutschen Kleider­stiftung in Berlin vor. Darin werden die zentralen Ziele, Regelungs­an­sätze und die künftigen Pflichten der betei­ligten Akteure im Umgang mit Alttex­tilien skizziert. Im Mittel­punkt steht die konse­quente Ausrichtung des Textil­sektors auf eine funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft, in der Produkte möglichst lange genutzt, wieder­ver­wendet und schließlich hochwertig recycelt werden. Erfasst werden Bekleidung, Beklei­dungs­zu­behör, Heimtex­tilien und Schuhe.

Kern des Ansatzes ist die Ausweitung der Verant­wortung der Hersteller auf den gesamten Lebens­zyklus ihrer Produkte (EPR – extended producer respon­si­bility) Sie sind folglich u.a. für die Sammlung, Beför­derung, Sortierung und ordnungs­gemäße Verwertung der Alttex­tilien finan­ziell verant­wortlich. Hersteller ist dabei jedes Unter­nehmen, das erstmals Textilien auf dem deutschen Markt anbietet. Dies kann der Erzeuger, der Importeur oder aber auch der Vertreiber der entspre­chenden Textilien sein. Alle Hersteller sind verpflichtet, sich bei der zustän­digen Behörde zu regis­trieren, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Die Hersteller müssen sich an einer Organi­sation für Herstel­ler­ver­ant­wortung (OfH) betei­ligen, welche die organi­sa­to­rische Verant­wortung für die Sammlung und Verwertung wahrnimmt. Eine OfH benötigt ein Zulassung durch die zuständige Behörde und muss hierfür konkrete Vorgaben erfüllen. So muss sie z.B. über ein flächen­de­ckendes Sammel- und Rücknah­menetz für Alttex­tilien verfügen, das in der Lage ist, die vorge­gebene Sammel­quote zu erreichen (mindestens ein Sammelcontainer/1.000 Einwohner).

Das BMUKN versteht das Eckpunk­te­papier ausdrücklich als Diskus­si­ons­grundlage und lädt alle inter­es­sierten Kreise ein, sich an der Ausge­staltung des künftigen Textil­ge­setzes zu betei­ligen. Stellung­nahmen können bis zum 24. April 2026 schriftlich an das Minis­terium übermittelt werden. Damit eröffnet sich für Wirtschaft, Verbände und weitere Stake­holder die Möglichkeit, frühzeitig Einfluss auf die konkrete Ausge­staltung der erwei­terten Herstel­ler­ver­ant­wortung im Textil­be­reich zu nehmen.

Insgesamt zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die neuen europäi­schen Vorgaben und ihre nationale Umsetzung zu einem tiefgrei­fenden Wandel der Textil­wirt­schaft führen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die stärkere Einbindung der Hersteller in die Entsor­­gungs- und Verwer­tungs­struk­turen auch die am Boden liegende Textil-Recycling­­branche wieder etwas aufrichtet und womöglich auch wirtschaft­liche Impulse für Innova­tionen im Bereich nachhal­tiger Materialien, Produkt­de­signs und Recycling­tech­no­logien setzen wird. (Dirk Buchsteiner)

Von |27. März 2026|Kategorien: Abfall­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Unklare Verkehrs­zeichen: „Was will uns der Dichter damit sagen?“

Verkehrs­zeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommu­ni­kation, an der es wenig zu inter­pre­tieren gibt. Bei runden, rot umran­deten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbots­schilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeich­neten Straßen­ab­schnitt 30 km/h als Höchst­ge­schwin­digkeit gilt. Oder bei den runden rot umran­deten Zeichen, die diagonal oder kreuz­weise durch­ge­strichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder einge­schränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.

Da fangen die seman­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten schon an: Wie ist genau „parken“ definiert und was ist „halten“? Wer in der Fahrstunde aufge­passt hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzö­gerung durch­ge­führt wird. Das ist dann schon eher Spezi­al­wissen der Verkehrs- und Logis­tik­branche. Hätten Sie es gewusst?

Abgesehen von solchen Defini­ti­ons­fragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrs­zeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrs­zeichen gibt es insbe­sondere, weil die öffent­lichen Straßen und Plätze sich aus unter­schied­lichen Verkehrs­flächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonder­wegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seiten­streifen zusammensetzen. 

Im Regelfall sollen Verkehrs­zeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicher­heits­ab­stand dazu aufge­stellt werden. In urbanen Zusam­men­hängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder einge­schränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seiten­streifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausrei­chend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann streng­ge­nommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatz­zeichen, das den Bezug auf den Seiten­streifen herstellt.

Bei mehreren Zusatz­zeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grund­sätzlich ein einge­schränktes Haltverbot gilt, aber der Seiten­streifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freige­geben werden soll, muss unter dem Haltver­bots­schild zunächst das Zusatz­zeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem einge­schränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken. 

Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrs­schild zugesandt. Was will uns „der Dichter“ damit sagen?

Baustellenbeschilderung: Fußgänger und Radfahrer verboten in Kombination mit Baustellenschranke auf dem Gehweg. Dahinter in detwa 15 m Entfernung ein Verkehrszeichen Radweg mit Zusatzzeichen, dass Fußgänger die Straßenseite wechseln sollen.

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbots­zeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grund­sätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrt­richtung, wurde „aus Versehen“ kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrs­zeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…

…und jetzt noch unser Werbe­block: Bei der Anordnung von Verkehrs­zeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicher­heiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzu­holen. Das kann Gefah­ren­lagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missver­ständ­nissen resul­tieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)

 

 

Von |25. März 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Was wird wohl aus der Bioquote?

Die in den Eckpunkten des von der Bundes­re­gierung geplanten Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes (GMG) für Gasver­sorger vorge­sehene Beimi­schungs­pflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunk­te­papier erlaubt nur Speku­la­tionen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:

Die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemis­si­ons­ge­bäude errichtet werden, öffent­liche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbind­liche Effizi­enz­ver­bes­se­rungen vorge­sehen, insbe­sondere für die energe­tisch schlech­testen Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneu­er­barer Energien im Gebäu­de­sektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lasten­tei­lungs­ver­ordnung Deutschland zu einer Emissi­ons­min­derung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasver­sorgung ist damit syste­ma­tisch schwer vereinbar. Realis­tisch erscheint mittel­fristig eine deutlich höhere Quote erneu­er­barer Gase im unteren zweistel­ligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Aller­dings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf  Erdgas ausgelegt; alter­native Gase wie Wasser­stoff lassen sich nur begrenzt beimi­schen, ohne Infra­struktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleich­zeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächen­kon­kur­renzen und konkur­rie­renden Nutzungen in anderen Sektoren.

Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimi­schungs­quoten nicht nur Preis­fragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfüg­barkeit erneu­er­barer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird mögli­cher­weise eine andere Bundes­re­gierung unpopuläre Priori­sie­rungs­ent­schei­dungen treffen müssen (Miriam Vollmer).

Von |20. März 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Wärme|0 Kommentare

EuGH verhandelt über Dreijah­res­lösung bei unwirk­samen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelte sogenannte Dreijah­res­lösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammer­ge­richt  Berlin anhän­gigen Verfahren, in dem es um die Rechts­folgen der Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel in einem seit 2012 bestehenden zivil­recht­lichen Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erheb­liche Zweifel daran geäußert, ob die Recht­spre­chung des BGH zur Dreijah­res­lösung mit dem europäi­schen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrech­nungen des Wärme­ver­sorgers, die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthalten, zu wider­sprechen. Andern­falls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbe­sondere sieht das Kammer­ge­richt hierzu Klärungs­bedarf im Hinblick auf die Richt­linie 93/13/EWG über missbräuch­liche Klauseln in Verbrau­cher­ver­trägen sowie die hierzu ergangene Recht­spre­chung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuch­lichen Preis­än­de­rungs­klausel in langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen den Vertrag ergänzend dahin­gehend auslegen, dass ein durch frühere Preis­er­hö­hungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich verein­barten Ausgangs­preises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hinter­grund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richt­linie 93/13/EWG natio­nalen Regelungen oder einer darauf gestützten gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, wonach bei langfris­tigen Energie­lie­fer­ver­trägen eine durch die Unwirk­samkeit einer Preis­än­de­rungs­klausel entstandene Regelungs­lücke im Wege der ergän­zenden Vertrags­aus­legung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preis­er­hö­hungen, die über den ursprüng­lichen Ausgangs­preis hinaus­gehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jewei­ligen Jahres­ab­rechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richt­linie einer natio­nalen Regelung oder Praxis entge­gen­steht, nach der langfristige Energie­lie­fer­ver­träge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preis­er­hö­hungen auf Grundlage einer unwirk­samen oder nicht wirksam einbe­zo­genen Preis­än­de­rungs­klausel akzep­tiert hat und diese später auch für weiter zurück­lie­gende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richt­linie natio­nalen Regelungen oder einer gericht­lichen Praxis entge­gen­steht, nach der ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preis­än­de­rungs­klausel während eines laufenden Vertrags­ver­hält­nisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sicher­ge­stellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

Von |20. März 2026|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|0 Kommentare